13.07.2021, 15:53
Wenn der Kläger vorträgt, er mache seinen Anspruch aufgrunnd eines zustandegekommenen Vergleichs geltend und dann noch vorträgt, der Anspruch bestünde jedenfalls aufgrund des Schadensersatzanspruchs. Ist das dann eine Hilfsbegründung? Wie geht man im Tatbestand und den Entscheidungsgründen damit um?
14.07.2021, 08:22
Das sind sehr wahrscheinlich verschiedene Steitgegenstände: gleicher Antrag, aber verschiedene Klagegründe. Alternative Klagehäufung ist unzulässig, der Kläger muss also ein Eventualverhältnis bestimmen (Hinweis!). Dann heißt es im Tatbestand: der Kläger stützt sein Begehren vorrangig auf Xxx und hilfsweise auf Yyy.
Geht der erste Anspruch durch, ist die Prüfung zu Ende. Andernfalls geht es weiter (mindestens im Übrigen abweisen!).
Geht der erste Anspruch durch, ist die Prüfung zu Ende. Andernfalls geht es weiter (mindestens im Übrigen abweisen!).
14.07.2021, 11:53
Wobei das - je nach Formulierung - bereits keine alternative Klagehäufung sein könnte.