13.07.2021, 21:21
Eine GmbH klagt vor dem Amtsgericht. Es besteht also kein Anwaltszwang. Die GmbH lässt sich auch tatscählich nicht anwaltlich vertreten. Nun ist die Klageschrift aber von dem "Leiter Abteilung Recht" unterschrieben. Also nicht von dem Geschäftsführer. Mal angenommen der Unterzeichner ist wirklich der Leiter der Abteilung Recht in dieser GmbH: Wie ist die Wirksamkeit der Klage zu bewerten?
Gesetzlich vertreten wird die GmbH durch den GF. Also muss im Grundfall auch der GF die Klage unterschreiben, oder? Zwar kann er diese Aufgabe durch Einräumung von Vertretungsmacht an andere Mitarbeiter delegieren. Aber die Vertretungsmacht des Leiter Abteilung Recht muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden, oder?
Angenommen, die Vertretungsmacht wird nicht nachgewiesen: Klage unzulässig? Oder gar nicht wirksam erhoben?
Gelten im Rahmen der prozessualen Vertretung auch die Regeln zur Anscheins- und Duldungsvollmacht? Ist § 174 BGB (analog?) anwendbar?
Stehe vor einem Fall, in dem diese Fragen plötzlich tatsächlich relevant werden könnten. Kann das Gericht über diese Frage ggf. im Freibeweisverfahren entscheiden?
Gesetzlich vertreten wird die GmbH durch den GF. Also muss im Grundfall auch der GF die Klage unterschreiben, oder? Zwar kann er diese Aufgabe durch Einräumung von Vertretungsmacht an andere Mitarbeiter delegieren. Aber die Vertretungsmacht des Leiter Abteilung Recht muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden, oder?
Angenommen, die Vertretungsmacht wird nicht nachgewiesen: Klage unzulässig? Oder gar nicht wirksam erhoben?
Gelten im Rahmen der prozessualen Vertretung auch die Regeln zur Anscheins- und Duldungsvollmacht? Ist § 174 BGB (analog?) anwendbar?
Stehe vor einem Fall, in dem diese Fragen plötzlich tatsächlich relevant werden könnten. Kann das Gericht über diese Frage ggf. im Freibeweisverfahren entscheiden?
13.07.2021, 22:58
Nein, die 164ff BGB sind nicht auch nicht analog anwendbar da das ZPO die Voraussetzungen der Prözessvollmacht abschließend regelt.
13.07.2021, 23:04
Im Parteiprozess kann für die GmbH als Prozessbevollmächtigter (anstelle eines Rechtsanwalts) u.a. auch ein Beschäftigter auftreten (§ 79 II 2 Nr. 1 Hs. 1 ZPO).
In einem solchen Fall prüft das Gericht einen Mangel der Vollmacht von Amts wegen (§ 88 II ZPO) im Freibeweisverfahren. Zu diesem Zweck kann es eine Frist für die Nachreichung einer schriftlichen Prozessvollmacht setzen (§ 80 S. 2 Hs. 2 ZPO). Wird die Vollmacht nicht nachgewiesen, liegt ein Mangel der Vollmacht vor.
Die vollmachtlos vertretene Partei wird aber in jedem Fall Partei des Rechtsstreits. Sie muss die bisherige Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie nachträglich (auch mündlich) Vollmacht erteilt oder die Prozessführung genehmigt (§ 89 II ZPO).
Wird auch nicht nachträglich Vollmacht erteilt oder genehmigt, ist die Klage (der GmbH!) als unzulässig abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt in diesem Fall allerdings nicht die unterliegende GmbH als Partei, sondern nach dem Veranlassungsprinzip der vollmachtlose Vertreter.
In einem solchen Fall prüft das Gericht einen Mangel der Vollmacht von Amts wegen (§ 88 II ZPO) im Freibeweisverfahren. Zu diesem Zweck kann es eine Frist für die Nachreichung einer schriftlichen Prozessvollmacht setzen (§ 80 S. 2 Hs. 2 ZPO). Wird die Vollmacht nicht nachgewiesen, liegt ein Mangel der Vollmacht vor.
Die vollmachtlos vertretene Partei wird aber in jedem Fall Partei des Rechtsstreits. Sie muss die bisherige Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie nachträglich (auch mündlich) Vollmacht erteilt oder die Prozessführung genehmigt (§ 89 II ZPO).
Wird auch nicht nachträglich Vollmacht erteilt oder genehmigt, ist die Klage (der GmbH!) als unzulässig abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt in diesem Fall allerdings nicht die unterliegende GmbH als Partei, sondern nach dem Veranlassungsprinzip der vollmachtlose Vertreter.