07.11.2018, 11:17
Ich bin mir relativ sicher, dass Verweise erlaubt waren
07.11.2018, 11:19
07.11.2018, 11:30
07.11.2018, 15:35
Verweise waren nicht ausdrücklich erlaubt, sodass ein vollständiger Schriftsatz zu entwerfen war mit rechtlicher Würdigung.
07.11.2018, 15:42
Doch, verweise waren ausdrücklich erlaubt in NRW.
07.11.2018, 16:20
Bis jetzt klingt der Klausurendurchgang wirklich fair. Viel Erfolg weiterhin!
08.11.2018, 15:47
Frage an die Mitstreiter:
Nach meiner Lösung durfte der Gläubiger die Leistung nicht zurückweisen, weil es ein "einfacher Vorbehalt" war. Auch nicht deswegen nicht ordnungsgemäß, weil eigentlich einrede- und aufrechnungsfrei geleistet werden sollte, weil der Vorbehalt der Verrechnung noch keine Aufrechnung darstellt.
Dann war der Antrag zu 1) begründet. Jetzt konnte ich eigentlich nicht mehr über die Aufrechnung entscheiden, weil das Urteil nicht mehr darauf beruht. Wie habt ihr das gelöst??
Nach meiner Lösung durfte der Gläubiger die Leistung nicht zurückweisen, weil es ein "einfacher Vorbehalt" war. Auch nicht deswegen nicht ordnungsgemäß, weil eigentlich einrede- und aufrechnungsfrei geleistet werden sollte, weil der Vorbehalt der Verrechnung noch keine Aufrechnung darstellt.
Dann war der Antrag zu 1) begründet. Jetzt konnte ich eigentlich nicht mehr über die Aufrechnung entscheiden, weil das Urteil nicht mehr darauf beruht. Wie habt ihr das gelöst??
08.11.2018, 16:12
(08.11.2018, 15:47)Gast (Hessen) schrieb: Frage an die Mitstreiter:
Nach meiner Lösung durfte der Gläubiger die Leistung nicht zurückweisen, weil es ein "einfacher Vorbehalt" war. Auch nicht deswegen nicht ordnungsgemäß, weil eigentlich einrede- und aufrechnungsfrei geleistet werden sollte, weil der Vorbehalt der Verrechnung noch keine Aufrechnung darstellt.
Dann war der Antrag zu 1) begründet. Jetzt konnte ich eigentlich nicht mehr über die Aufrechnung entscheiden, weil das Urteil nicht mehr darauf beruht. Wie habt ihr das gelöst??
Die vollstreckbare Ausfertigung besteht ja über die gesamte Forderung aus dem Vergleich, daher muss auch umfassend über die gesamte Summe (500.000 €) entschieden werden. So jedenfalls meine Lösung. Die Aufrechnung mit den 60.000 € geht, weil die Beklagte sich wegen der unerlaubten Handlung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen darf (Palandt) und die Aufrechnung mit 20.000 € geht nicht, da zwar die Abtretung wegen 354a HGB wirksam war, hier dann jedoch das Aufrechnungsverbot greift. Daher mein Tenor: ZVS ist in Höhe von 480.000 unzulässig. Herausgabeanspruch (-), weil noch Rest vorhanden und Zahlungsanspruch (+), weil die Abtretung ja durchging (s.o.).
Vorausgesetzt, wir hatten den gleichen SV, klingt aber so ;)
08.11.2018, 16:12
Naja, bei mir ist halt Erfüllung mit der dritten Überweisung eingetreten. Und den Dritten Antrag hab ich mit 296 abgebügelt. Aber ich bezweifle, dass das richtig war. War ne rein taktische Entscheidung wegen Zeit.
08.11.2018, 16:21
(08.11.2018, 16:12)Gast (NRW) schrieb:(08.11.2018, 15:47)Gast (Hessen) schrieb: Frage an die Mitstreiter:
Nach meiner Lösung durfte der Gläubiger die Leistung nicht zurückweisen, weil es ein "einfacher Vorbehalt" war. Auch nicht deswegen nicht ordnungsgemäß, weil eigentlich einrede- und aufrechnungsfrei geleistet werden sollte, weil der Vorbehalt der Verrechnung noch keine Aufrechnung darstellt.
Dann war der Antrag zu 1) begründet. Jetzt konnte ich eigentlich nicht mehr über die Aufrechnung entscheiden, weil das Urteil nicht mehr darauf beruht. Wie habt ihr das gelöst??
Die vollstreckbare Ausfertigung besteht ja über die gesamte Forderung aus dem Vergleich, daher muss auch umfassend über die gesamte Summe (500.000 €) entschieden werden. So jedenfalls meine Lösung. Die Aufrechnung mit den 60.000 € geht, weil die Beklagte sich wegen der unerlaubten Handlung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen darf (Palandt) und die Aufrechnung mit 20.000 € geht nicht, da zwar die Abtretung wegen 354a HGB wirksam war, hier dann jedoch das Aufrechnungsverbot greift. Daher mein Tenor: ZVS ist in Höhe von 480.000 unzulässig. Herausgabeanspruch (-), weil noch Rest vorhanden und Zahlungsanspruch (+), weil die Abtretung ja durchging (s.o.).
Vorausgesetzt, wir hatten den gleichen SV, klingt aber so ;)
Ich fürchte wir hatten nicht denselben Sachverhalt.
Ganz knapp: Es gab einen Vergleich mit Verfallklausel wonach Zahlung einrede- und aufrechnungsfrei erfolgen musste und bei Rückstand über 14 Tage Gesamtfälligkeit (soweit ist der SV wahrscheinlich identisch).
Dann standen Schadensersatzforderungen in Rede wegen vertragswidriger Verwendung der Software, die aber in der Höhe nicht bestimmt war. Es erfolgt eine Zahlung "unter dem Vorbehalt der Rückforderung und Verrechnung". Wurde zurückgewiesen. Dann Zahlung "Unter Vorbehalt". Wurde zurückgewiesen. Dann Zahlung ohne irgendwas. Wurde nicht mehr zurückgewiesen.
Weiter wurde Aufrechnung mit einem SEA iHv. 250.000 aus unerlaubter Handlung gegen ein angebliches Tochterunternehmen der Beklagten erklärt. Die war aber mE. offensichtlich nicht substantiiert.
Antrag 1: 767
Antrag 2: Herausgabe des Titels. Wurde dann einseitig für erledigt erklärt.
So und wenn ich sage, dass die Leistung unter Vorbehalt zulässig war, sodass die Voraussetzungen der Verfallklausel nicht vorliegen, dann ist der Klageantrag zu 1 eigentlich schon begründet und auf die Aufrechnung dürfte es nicht mehr ankommen oder?