02.09.2018, 22:08
Wünsche uns allen ein gutes Gelingen!
03.09.2018, 15:22
Heute in NRW: Klage auf Herausgabe einer Kaffeemaschine. Kl. hat diese einem dritten überlassen über einen Nutzungsvertrag, wonach soundosviel Tassen Kaffee regelmäßig verkauft werden müssen; Dritter hat sie einem Haushaltswarenhändler zur Abgeltung eines Schadensersatzanspruchs überlassen, dessen 15jährige Tochter hat sie dem jetzigen Bekl. unter Eigentumsvorbehalt verkauft, als sie auf das Geschäft aufpassen sollte. Als der Haushaltswarenhändler sie bekam, war ein Aufkleber der Kl. darauf ("Vertrieben durch soundso GmbH"), den hat der Haushaltswarenhändler entfernt und die Maschine in seinem Geschäft dort aufgestellt, wo er Kommissions- und Gebrauchtwaren stehen hat. War sich unsicher, ob er verkaufen will oder drittem gegen Einlösung zurückgibt. Tochter denkt, die Maschine soll in Kommission verkauft werden und schließt mit Bekl. einen Kommissionskaufvertrag.
Kl. sieht einige Zeit danach die Maschine im Café des Bekl. stehen, findet heraus, dass es seine ist, verlangt anwaltlich Herausgabe, Bekl. zahlt daraufhin Rest des Kaufpreises und sagt, er sei jetzt Volleigentümer und will nicht herausgaben. Klage wird zugestellt im schriftl. Vorverfahren, Bekl. reagiert nicht, VU ergeht, nach Ablauf der Einspruchsfrist meldet sich Bekl.-Vertreter und sagt er habe am Tag des Ablaufs der Einspruchsfrist abends die Einspruchsschrift losfaxen wollen, aber dann eine Lebensmittelvergiftung bekommen und seine Kanzlei vollgeschissen (okay, so direkt stand es da nicht, aber es war nah dran).
Kl. sieht einige Zeit danach die Maschine im Café des Bekl. stehen, findet heraus, dass es seine ist, verlangt anwaltlich Herausgabe, Bekl. zahlt daraufhin Rest des Kaufpreises und sagt, er sei jetzt Volleigentümer und will nicht herausgaben. Klage wird zugestellt im schriftl. Vorverfahren, Bekl. reagiert nicht, VU ergeht, nach Ablauf der Einspruchsfrist meldet sich Bekl.-Vertreter und sagt er habe am Tag des Ablaufs der Einspruchsfrist abends die Einspruchsschrift losfaxen wollen, aber dann eine Lebensmittelvergiftung bekommen und seine Kanzlei vollgeschissen (okay, so direkt stand es da nicht, aber es war nah dran).
03.09.2018, 15:48
folgender Sachverhalt wurde, entsprechend meinem Gedächtnisprotokoll, heute in der Z1 Klausur gestellt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pferdes. Dieses wird von Ihr als Hobby geritten. Das Pferd ist seit August 2015 bei dem Beklagten zu 1) untergestellt. Der Betrieb des Beklagten zu 1) befindet sich im OT Zepernick. Dieser trägt entsprechend der mündlichen Abmachung Sorge für Unterbringung, Fütterung, Pflege des Pferdes, sowie das Ausmisten und Wiederbefüllen des Stalles. Bei der Klägerin selbst verbleiben jedoch die grundsätzlichen Entscheidungen zwecks Schmied oder tierärztlicher Betreuung. Der Klägerin ist es jedoch unbelassen, das Pferd jederzeit zu reiten, oder auf Kurzausflüge oder Veranstaltungen mitzunehmen.
Das Entgelt für diese Unterbringung beträgt 355 €/Monat.
Anfang 2017 bemerkte die Klägerin, dass ihr Pferd einen deutlich „müderen“ Eindruck machte. Es verweigerte Futter und wenn es aß, dann hustete es das Futter anteilig wieder aus.
Die Klägerin konsultierte daraufhin die Tierärztin, welche später auch als Zeugin vernommen wurde. Die Tierärztin verabreichte dem Pferd ein Fiebersenkendes und Immunsystem stärkendes Mittel, wonach es dem Pferd ein paar Tage lang besser ging. Danach verschlechterte sich der Zustand des Pferdes rapide. Die Zeugin stelle aufgrund der auftretenden Symptome eine schwerwiegende Pferdekrankheit (Botulismus oder so). Aufgrund dieser Diagnose und auf anraten der Zeugin verbrachte die Klägerin das Pferd in die Pferdeklinik der FU Berlin. Dort wurden dem Pferd diverse Proben entnommen, unter anderem Mageninhalt, Blut und Stuhlprobe. Diese wurden an das Robert-Koch Institut geschickt, welches jedoch keine Anhaltspunkte für die besagte Krankheit in den Proben feststellen konnte. Dennoch hielt auch die Pferdeklinik an der Diagnose der Zeugin fest.
Ein paar Tage später musste das Pferd eingeschläfert werden.
Die Klägerin beantragt nun den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 10.050,30 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen.
Die Klägerin meint, die Vergiftung des Pferdes sei durch Verabreichung von vergifteten Heulage durch den Beklagten zu 1) erfolgt.
Es ist so, dass der Beklagte zu 1) den Pferden Heulage zu fressen gibt.
Bei Heulage handelt es sich im weitesten Sinne um getrocknetes Gras, welches auf 50 – 60 % runter getrocknet wird. Dann wird diesem Heu Bakterien und Melasse zugeführt, um im Rahmen eines Gärungsprozesses die Verbreitung von Keimen zu verhindern. Jetzt ist es allerdings so, dass wenn der Gärungsprozess nicht richtig durchgeführt wird (also die Gärung nicht lange genug dauert), dann kann es dazu kommen, dass sich Tierkadaver von Kleintieren in dieser Heulage befinden, die nicht richtig aufgelöst wurden.
Wenn nun die Heulage zu Heuballen geformt wird und in luftdichte Folie gepackt wird, dann führt der Verwesungsprozess von diesen kleinen toten Viechern zur Bildung von eine hochtoxischen Substanz, die diese Krankheit Botulismus oder so hervorruft.
Wie gesagt, dies kann vermieden werden indem einfach lange genug gegärt wird.
Nach dem Krankheitsfall des Pferdes der Klägerin, entnahm der Beklagte zu 1) eine Probe von seinem Heuballen, den er verfüttert hatte, konnte allerdings keine Verunreinigung feststellen. Jetzt ist es allerdings auch so, dass der Beklagte zu 1) 23 Pferde betreut, von denen sind auch 3 andere erkrankt mit ähnlichen Symptomen. Ein Pferd musste ebenfalls eingeschläfert werden (der Wallach "Chico") und ein anderes Pferd konnte wieder geheilt werden.
Die Klägerin macht also den Beklagten zu 1) dafür verantwortlich, weil dieser die Heulage produziert haben soll.
Naja der Beklagte zu 1) sagt natürlich, er war es nicht, er kann sich das alles auch nicht erklären, er bezieht die Heulage vom Beklagten zu 2).
Er meint es sei schon kein Aufbewahrungsvertrag nach 688 geschlossen worden, weil „kein Gewahrsamausschluss erfolgen sollte“. Also höchstens vorliegend ein typengemischter Miet- und Dienstvertrag, was im Ergebnis zu veränderten Beweislastverteilungen führen soll.
Außerdem erhebt der Beklagte zu 1) Widerklage.
Die Klägerin hat dem Beklagten zu 1) eine Bewertung mit „mangelhaft“ gegeben, auf seinem Bewertungsportal für den Betrieb und dazu geschrieben „Sie fühle sich bei dem beklagten zu 1) nicht gut aufgehoben, der Service sei schlecht und der Beklagte zu 1) vergiftet die Tiere“. Der Beklagte zu 1) stellt also einen ellenlangen Antrag, die Klägerin auf Unterlassung zu verklagen und ihre Bewertung zur Gänze (!) zu entfernen.
Die Klägerin meint natürlich, alles Quatsch, Meinungsfreiheit. Sie gibt allerdings zu, den Beitrag unter ihrem Nick „Charly“ verfasst zu haben. Sie beantragt die Widerklage abzuweisen. Außerdem erweitert sie jetzt die Klage auf den Beklagten zu 2), ihn gesamtschuldnerisch in gleichem Maße zu verurteilen.
Der Beklagte zu 2) meldet sich zu Wort. Grundsätzlich schließt er sich komplett dem Beklagten zu 1) an, allerdings rügt er die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder). Er selbst wohnt wohl woanders. Außerdem hält er die Klageerweiterung für unzulässig.
Er gibt jedoch zu, dass es allgemein bekannt wäre, dass sich die Erreger (s.o.) in manchen Heuballen befinden. Da könne man eben nichts gegen machen.
Außerdem kann er sowieso nicht über § 1 ProdHaftG haften, weil er nicht Hersteller der Heulage ist. Bei Heu handelt es sich um Gras, welches als Naturprodukt keinen Hersteller hat.
In der mündlichen Verhandlung wird die Zeugin (die Tierärztin) vernommen, zur Frage, wer denn nun das Pferd vergiftet hat.
Die Tierärztin sagt aus, dass eine Feststellung des Erregers (s.o.) zwar nicht mehr möglich war, als sie das Tier untersucht hat, aber das nicht ungewöhnlich sei, weil der Erreger nur im Anfangsstadium der Krankheit zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Da jedoch die Symptome wie die Faust aufs Auge passten, ist sie sich bei Ihrer Diagnose sicher. Zumal die gleichen Symptome ja auch bei „Chico“ auftraten, der im selben Stall steht wie das Pferd der Klägerin
Das der Beklagte zu 1) in dem Heuballen nichts gefunden hat, ist nicht ungewöhnlich, weil sich diese Erreger nur da bilden wo eben das Kleintier verendet ist. D.h. Das eine Stelle des Heuballens komplett toxisch sein kann, während der Rest unbelastet ist. Da natürlich der vermeintlich toxische Teil verfüttert wurde, kann nichts dazu gesagt werden, ob der Teil der verfüttert wurde auch wirklich toxisch war.
Die Zeugin meint aber am Ende, dass sie bei der Diagnose einer solch schweren Erkrankung immer vorher auf Nummer sicher geht und sowas niemals leichtfertig diagnostizieren würde. Deswegen weicht sie auch nicht ab.
Es wird auch noch ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches gut zwei Seiten lang ist. Darauf wird im Endeffekt nochmal auf alles eingegangen, aber es kann auch nicht zweifelsfrei feststellen, wer denn nun Schuld hat.
Der Schaden setzt sich zusammen aus Tierarztrechnung, Rechnung der FU Klinik und Wertersatz für das Tier (6.000 €). Die Kosten wurden nicht bestritten.
Es wird in das schriftliche Verfahren übergegangen.
Die Kosten waren (zu meinem Leidwesen) erlassen, ebenso wie die vorl. VS.
Zepernick liegt im Zuständigkeitsbereich des AG und LG Frankfurt (Oder).
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pferdes. Dieses wird von Ihr als Hobby geritten. Das Pferd ist seit August 2015 bei dem Beklagten zu 1) untergestellt. Der Betrieb des Beklagten zu 1) befindet sich im OT Zepernick. Dieser trägt entsprechend der mündlichen Abmachung Sorge für Unterbringung, Fütterung, Pflege des Pferdes, sowie das Ausmisten und Wiederbefüllen des Stalles. Bei der Klägerin selbst verbleiben jedoch die grundsätzlichen Entscheidungen zwecks Schmied oder tierärztlicher Betreuung. Der Klägerin ist es jedoch unbelassen, das Pferd jederzeit zu reiten, oder auf Kurzausflüge oder Veranstaltungen mitzunehmen.
Das Entgelt für diese Unterbringung beträgt 355 €/Monat.
Anfang 2017 bemerkte die Klägerin, dass ihr Pferd einen deutlich „müderen“ Eindruck machte. Es verweigerte Futter und wenn es aß, dann hustete es das Futter anteilig wieder aus.
Die Klägerin konsultierte daraufhin die Tierärztin, welche später auch als Zeugin vernommen wurde. Die Tierärztin verabreichte dem Pferd ein Fiebersenkendes und Immunsystem stärkendes Mittel, wonach es dem Pferd ein paar Tage lang besser ging. Danach verschlechterte sich der Zustand des Pferdes rapide. Die Zeugin stelle aufgrund der auftretenden Symptome eine schwerwiegende Pferdekrankheit (Botulismus oder so). Aufgrund dieser Diagnose und auf anraten der Zeugin verbrachte die Klägerin das Pferd in die Pferdeklinik der FU Berlin. Dort wurden dem Pferd diverse Proben entnommen, unter anderem Mageninhalt, Blut und Stuhlprobe. Diese wurden an das Robert-Koch Institut geschickt, welches jedoch keine Anhaltspunkte für die besagte Krankheit in den Proben feststellen konnte. Dennoch hielt auch die Pferdeklinik an der Diagnose der Zeugin fest.
Ein paar Tage später musste das Pferd eingeschläfert werden.
Die Klägerin beantragt nun den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 10.050,30 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen.
Die Klägerin meint, die Vergiftung des Pferdes sei durch Verabreichung von vergifteten Heulage durch den Beklagten zu 1) erfolgt.
Es ist so, dass der Beklagte zu 1) den Pferden Heulage zu fressen gibt.
Bei Heulage handelt es sich im weitesten Sinne um getrocknetes Gras, welches auf 50 – 60 % runter getrocknet wird. Dann wird diesem Heu Bakterien und Melasse zugeführt, um im Rahmen eines Gärungsprozesses die Verbreitung von Keimen zu verhindern. Jetzt ist es allerdings so, dass wenn der Gärungsprozess nicht richtig durchgeführt wird (also die Gärung nicht lange genug dauert), dann kann es dazu kommen, dass sich Tierkadaver von Kleintieren in dieser Heulage befinden, die nicht richtig aufgelöst wurden.
Wenn nun die Heulage zu Heuballen geformt wird und in luftdichte Folie gepackt wird, dann führt der Verwesungsprozess von diesen kleinen toten Viechern zur Bildung von eine hochtoxischen Substanz, die diese Krankheit Botulismus oder so hervorruft.
Wie gesagt, dies kann vermieden werden indem einfach lange genug gegärt wird.
Nach dem Krankheitsfall des Pferdes der Klägerin, entnahm der Beklagte zu 1) eine Probe von seinem Heuballen, den er verfüttert hatte, konnte allerdings keine Verunreinigung feststellen. Jetzt ist es allerdings auch so, dass der Beklagte zu 1) 23 Pferde betreut, von denen sind auch 3 andere erkrankt mit ähnlichen Symptomen. Ein Pferd musste ebenfalls eingeschläfert werden (der Wallach "Chico") und ein anderes Pferd konnte wieder geheilt werden.
Die Klägerin macht also den Beklagten zu 1) dafür verantwortlich, weil dieser die Heulage produziert haben soll.
Naja der Beklagte zu 1) sagt natürlich, er war es nicht, er kann sich das alles auch nicht erklären, er bezieht die Heulage vom Beklagten zu 2).
Er meint es sei schon kein Aufbewahrungsvertrag nach 688 geschlossen worden, weil „kein Gewahrsamausschluss erfolgen sollte“. Also höchstens vorliegend ein typengemischter Miet- und Dienstvertrag, was im Ergebnis zu veränderten Beweislastverteilungen führen soll.
Außerdem erhebt der Beklagte zu 1) Widerklage.
Die Klägerin hat dem Beklagten zu 1) eine Bewertung mit „mangelhaft“ gegeben, auf seinem Bewertungsportal für den Betrieb und dazu geschrieben „Sie fühle sich bei dem beklagten zu 1) nicht gut aufgehoben, der Service sei schlecht und der Beklagte zu 1) vergiftet die Tiere“. Der Beklagte zu 1) stellt also einen ellenlangen Antrag, die Klägerin auf Unterlassung zu verklagen und ihre Bewertung zur Gänze (!) zu entfernen.
Die Klägerin meint natürlich, alles Quatsch, Meinungsfreiheit. Sie gibt allerdings zu, den Beitrag unter ihrem Nick „Charly“ verfasst zu haben. Sie beantragt die Widerklage abzuweisen. Außerdem erweitert sie jetzt die Klage auf den Beklagten zu 2), ihn gesamtschuldnerisch in gleichem Maße zu verurteilen.
Der Beklagte zu 2) meldet sich zu Wort. Grundsätzlich schließt er sich komplett dem Beklagten zu 1) an, allerdings rügt er die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder). Er selbst wohnt wohl woanders. Außerdem hält er die Klageerweiterung für unzulässig.
Er gibt jedoch zu, dass es allgemein bekannt wäre, dass sich die Erreger (s.o.) in manchen Heuballen befinden. Da könne man eben nichts gegen machen.
Außerdem kann er sowieso nicht über § 1 ProdHaftG haften, weil er nicht Hersteller der Heulage ist. Bei Heu handelt es sich um Gras, welches als Naturprodukt keinen Hersteller hat.
In der mündlichen Verhandlung wird die Zeugin (die Tierärztin) vernommen, zur Frage, wer denn nun das Pferd vergiftet hat.
Die Tierärztin sagt aus, dass eine Feststellung des Erregers (s.o.) zwar nicht mehr möglich war, als sie das Tier untersucht hat, aber das nicht ungewöhnlich sei, weil der Erreger nur im Anfangsstadium der Krankheit zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Da jedoch die Symptome wie die Faust aufs Auge passten, ist sie sich bei Ihrer Diagnose sicher. Zumal die gleichen Symptome ja auch bei „Chico“ auftraten, der im selben Stall steht wie das Pferd der Klägerin
Das der Beklagte zu 1) in dem Heuballen nichts gefunden hat, ist nicht ungewöhnlich, weil sich diese Erreger nur da bilden wo eben das Kleintier verendet ist. D.h. Das eine Stelle des Heuballens komplett toxisch sein kann, während der Rest unbelastet ist. Da natürlich der vermeintlich toxische Teil verfüttert wurde, kann nichts dazu gesagt werden, ob der Teil der verfüttert wurde auch wirklich toxisch war.
Die Zeugin meint aber am Ende, dass sie bei der Diagnose einer solch schweren Erkrankung immer vorher auf Nummer sicher geht und sowas niemals leichtfertig diagnostizieren würde. Deswegen weicht sie auch nicht ab.
Es wird auch noch ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches gut zwei Seiten lang ist. Darauf wird im Endeffekt nochmal auf alles eingegangen, aber es kann auch nicht zweifelsfrei feststellen, wer denn nun Schuld hat.
Der Schaden setzt sich zusammen aus Tierarztrechnung, Rechnung der FU Klinik und Wertersatz für das Tier (6.000 €). Die Kosten wurden nicht bestritten.
Es wird in das schriftliche Verfahren übergegangen.
Die Kosten waren (zu meinem Leidwesen) erlassen, ebenso wie die vorl. VS.
Zepernick liegt im Zuständigkeitsbereich des AG und LG Frankfurt (Oder).
03.09.2018, 15:54
Taxifahrer32: Danke für den Bericht. In welchem Bundesland schreibst du? P.S. Dauernd diese Pferde in den Klausuren!!!
03.09.2018, 16:01
Der Pferdefall lief in Berlin.
Lag wohl mal wieder dem lieben OLG Hamm zugrunde.
https://www.pferde-betrieb.de/aktuelles/...rmittel/2/
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/o...zt-kosten/
hier zur Vertragsart:
https://pferderecht-beratung.de/einstell...onsvertrag
Lag wohl mal wieder dem lieben OLG Hamm zugrunde.
https://www.pferde-betrieb.de/aktuelles/...rmittel/2/
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/o...zt-kosten/
hier zur Vertragsart:
https://pferderecht-beratung.de/einstell...onsvertrag
03.09.2018, 16:06
Ah, das ist die Juliklausur aus NRW, Berlin hat die erst jetzt bekommen. Tiereinstellvertrag.
03.09.2018, 16:19
Ach krass, offenbar gibt's den Ringtausch auch zeitversetzt.
03.09.2018, 16:21
Ist doch bekannt, dass man sich die Klausuren der Durchgänge vorher mal anschauen sollte.... ist doch letztes Jahr schon mal passiert, ich glaube sogar wieder beim GPA.
03.09.2018, 16:22
der Klausur lag das gleiche Problem zugrunde, war aber in NRW ganz anders gestellt. Insofern haben die da in Berlin ordentlich dran rumgebastelt.
03.09.2018, 17:30
Ich fand persönlich die Klausur in NRW einfacher. 929 ff., gutgläubiger Erwerb und gut ist. Prozessual Widerklage, Einspruch und 233.