29.06.2021, 20:34
Hallo,
ich bin gerade etwas ratlos. Ich habe in dieser Woche meine erste Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft
und mit einer Sache komme ich momentan nicht klar:
In der Sache, um die es geht, wurde bereits einmal ein Urteil gefällt. Allerdings wurde dieses Urteil auf die Revision
des Angeklagten aufgehoben. Allerdings nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches. Die Einzelstrafen wurden nicht korrekt
gebildet und es lagen auch keine Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe vor wegen 47 II StGB.
Über die Strafzumessung habe ich mit meiner Ausbilderin schon gesprochen. Leider habe ich nicht nach dem Aufbau des Plädoyers gefragt.
Wie ist das schlau aufzubauen? Weil der Sachverhalt steht ja, soweit ich das sehe, fest, sodass auch die Beweiswürdigung wegfällt.
Mir würde nur einfallen so einzusteigen:
"Hohes Gericht, da das Urteil des AG ... vom ... nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden ist, steht der in der Anklageschrift niedergelegte Sachverhalt fest. Der Angeklagte hat sich nach ... strafbar gemacht. Es stellt sich die Frage, wie er zu bestrafen ist. Blablabla.. "
Wäre das vertretbar?
ich bin gerade etwas ratlos. Ich habe in dieser Woche meine erste Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft
und mit einer Sache komme ich momentan nicht klar:
In der Sache, um die es geht, wurde bereits einmal ein Urteil gefällt. Allerdings wurde dieses Urteil auf die Revision
des Angeklagten aufgehoben. Allerdings nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches. Die Einzelstrafen wurden nicht korrekt
gebildet und es lagen auch keine Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe vor wegen 47 II StGB.
Über die Strafzumessung habe ich mit meiner Ausbilderin schon gesprochen. Leider habe ich nicht nach dem Aufbau des Plädoyers gefragt.
Wie ist das schlau aufzubauen? Weil der Sachverhalt steht ja, soweit ich das sehe, fest, sodass auch die Beweiswürdigung wegfällt.
Mir würde nur einfallen so einzusteigen:
"Hohes Gericht, da das Urteil des AG ... vom ... nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden ist, steht der in der Anklageschrift niedergelegte Sachverhalt fest. Der Angeklagte hat sich nach ... strafbar gemacht. Es stellt sich die Frage, wie er zu bestrafen ist. Blablabla.. "
Wäre das vertretbar?
29.06.2021, 21:27
(29.06.2021, 20:34)Gast schrieb: Hallo,
ich bin gerade etwas ratlos. Ich habe in dieser Woche meine erste Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft
und mit einer Sache komme ich momentan nicht klar:
In der Sache, um die es geht, wurde bereits einmal ein Urteil gefällt. Allerdings wurde dieses Urteil auf die Revision
des Angeklagten aufgehoben. Allerdings nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches. Die Einzelstrafen wurden nicht korrekt
gebildet und es lagen auch keine Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe vor wegen 47 II StGB.
Über die Strafzumessung habe ich mit meiner Ausbilderin schon gesprochen. Leider habe ich nicht nach dem Aufbau des Plädoyers gefragt.
Wie ist das schlau aufzubauen? Weil der Sachverhalt steht ja, soweit ich das sehe, fest, sodass auch die Beweiswürdigung wegfällt.
Mir würde nur einfallen so einzusteigen:
"Hohes Gericht, da das Urteil des AG ... vom ... nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden ist, steht der in der Anklageschrift niedergelegte Sachverhalt fest. Der Angeklagte hat sich nach ... strafbar gemacht. Es stellt sich die Frage, wie er zu bestrafen ist. Blablabla.. "
Wäre das vertretbar?
Ganz genau
29.06.2021, 22:59
Ein Tipp für die Sitzungsvertretung.. das Plädoyer muss nicht perfekt sein und bei einfachen Sachen will auch der Richter nicht viel höher. Hab mich immer kurz gehalten, 1-2 Minuten. Bei nur der Rechtsfolge kann man, wenn der Richter schon viel erklärt das auch sehr kurz fassen. Also wenn der Richter schon sagt, beschränken sie auf die Rechtsfolge, dann können wir hier nur am unteren Rand ein Fahrverbot verhängen und die Geldstrafe wird niedrig.
01.07.2021, 08:12
(29.06.2021, 20:34)Gast schrieb: Hallo,
ich bin gerade etwas ratlos. Ich habe in dieser Woche meine erste Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft
und mit einer Sache komme ich momentan nicht klar:
In der Sache, um die es geht, wurde bereits einmal ein Urteil gefällt. Allerdings wurde dieses Urteil auf die Revision
des Angeklagten aufgehoben. Allerdings nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches. Die Einzelstrafen wurden nicht korrekt
gebildet und es lagen auch keine Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe vor wegen 47 II StGB.
Über die Strafzumessung habe ich mit meiner Ausbilderin schon gesprochen. Leider habe ich nicht nach dem Aufbau des Plädoyers gefragt.
Wie ist das schlau aufzubauen? Weil der Sachverhalt steht ja, soweit ich das sehe, fest, sodass auch die Beweiswürdigung wegfällt.
Mir würde nur einfallen so einzusteigen:
"Hohes Gericht, da das Urteil des AG ... vom ... nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden ist, steht der in der Anklageschrift niedergelegte Sachverhalt fest. Der Angeklagte hat sich nach ... strafbar gemacht. Es stellt sich die Frage, wie er zu bestrafen ist. Blablabla.. "
Wäre das vertretbar?
Genauer: der im Urteil festgestellte. Das ist dogmatisch richtiger und ein praktischer Unterschied, wenn die Feststellungen gegenüber dem Anklagesatz abweichen.