25.06.2021, 10:44
Hallo,
am Nord-Ostsee-Kanal (NOK) in Schleswig-Holstein ist das Angeln nach § 60 Abs. 1 i.V.m. § 38 SeeSchStrO auf der gesamten Länge verboten, „soweit nicht eine besondere Erlaubnis der Wasser- und Schifffahrtsämter Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau vorliegt“ (siehe „Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ Punkt 22.3). Diese Erlaubnis wurde im Rahmen eines Pachtvertrags für den Abschnitt km 1,65 (Binnenhafen Brunsbüttel) bis km 96,63 (Hochbrücke Kiel-Holtenau) erteilt, das Angeln im Bereich von km 96,63 (Holtenauer Hochbrücke) bis km 98,637 (Einmündung Kieler Förde) bleibt damit verboten. Es gibt nur für den verpachteten Bereich einen Fischereierlaubnisschein zu erwerben, der das Angeln in dem Bereich km 1,65 (Brunsbüttel) bis km 96,63 (Hochbrücke) unter bestimmten Auflagen erlaubt - für den verbotenen Bereich besteht diese Möglichkeit nicht.
Angenommen eine Person verfügt über einen Fischereiausweis und angelt im verbotenen Bereich zwischen km 96,63 (Hochbrücke) und km 98,637 (Kieler Förde) ohne dafür einen Erlaubnisschein zu haben.
Begeht sie nun
A) nach § 293 StGB Fischwilderei, da sie nicht die Berechtigung hat, in diesem Bereich zu angeln
oder
B) nach § 61 Abs. 18 SeeSchStrO nur eine Ordnungswidrigkeit , da sie einer Vorschrift des § 38 über das Fischen zuwiderhandelt?
Herzlichen Dank!
am Nord-Ostsee-Kanal (NOK) in Schleswig-Holstein ist das Angeln nach § 60 Abs. 1 i.V.m. § 38 SeeSchStrO auf der gesamten Länge verboten, „soweit nicht eine besondere Erlaubnis der Wasser- und Schifffahrtsämter Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau vorliegt“ (siehe „Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“ Punkt 22.3). Diese Erlaubnis wurde im Rahmen eines Pachtvertrags für den Abschnitt km 1,65 (Binnenhafen Brunsbüttel) bis km 96,63 (Hochbrücke Kiel-Holtenau) erteilt, das Angeln im Bereich von km 96,63 (Holtenauer Hochbrücke) bis km 98,637 (Einmündung Kieler Förde) bleibt damit verboten. Es gibt nur für den verpachteten Bereich einen Fischereierlaubnisschein zu erwerben, der das Angeln in dem Bereich km 1,65 (Brunsbüttel) bis km 96,63 (Hochbrücke) unter bestimmten Auflagen erlaubt - für den verbotenen Bereich besteht diese Möglichkeit nicht.
Angenommen eine Person verfügt über einen Fischereiausweis und angelt im verbotenen Bereich zwischen km 96,63 (Hochbrücke) und km 98,637 (Kieler Förde) ohne dafür einen Erlaubnisschein zu haben.
Begeht sie nun
A) nach § 293 StGB Fischwilderei, da sie nicht die Berechtigung hat, in diesem Bereich zu angeln
oder
B) nach § 61 Abs. 18 SeeSchStrO nur eine Ordnungswidrigkeit , da sie einer Vorschrift des § 38 über das Fischen zuwiderhandelt?
Herzlichen Dank!
25.06.2021, 12:23
Beides.
25.06.2021, 12:41
Echt, das geht?
Aber wozu gibt es dann den § 61 Abs. 18 überhaupt, wenn es eh automatisch auch gleichzeitig eine Straftat ist?
Aber wozu gibt es dann den § 61 Abs. 18 überhaupt, wenn es eh automatisch auch gleichzeitig eine Straftat ist?
25.06.2021, 13:32
Ja, das geht. $ 21 OWiG. Und nur weil in deinem Fall der Straftatbestand (wohl) erfüllt sein dürfte (Strafantrag erforderlich), heißt das nicht, dass es stets eh automatisch auch gleichzeitig eine Straftat ist.
25.06.2021, 17:51
Wer hat denn im verbotenen Bereich das Fischereiausübungsrecht? Der Bund oder niemand? Danach dürfte sich entscheiden, ob beides oder nur die OWi vorliegt.