23.06.2021, 00:12
Im einstweiligen Verfügungsverfahren wird eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Die darin bekundeten Tatsachen sind auch streitig. In den Entscheidungsgründen wird also mit der eidesstattlichen Versicherung argumentiert werden müssen. Daher frage ich mich nun, ob sie auch schon in den Tatbestand gehört? Ich denke da an die kleine Prozessgeschichte, da die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung an die Stelle der sonst üblichen Beweisaufnahme tritt.
Seht ihr das auch so?
Seht ihr das auch so?
23.06.2021, 08:49
Ja, die Versicherung an Eides statt gehört in den TB, weil sich erst aus ihr die nötige Glaubhaftmachung ergibt. Ich würde sie in die Prozessgeschichte II aufnehmen (dort würde ja auch eine Beweisaufnahme vorkommen); in der Praxis macht das aber nicht zwingend jeder so.