24.05.2021, 16:36
Nach meiner Meinung,
1. die Rechtsansichten von Tatsachen trennen und über den Sachverhalt entscheiden. Das Gericht ist nicht die Rechtsauffasungen der Parteien gebunden. Also wenn §280 passt, dann nutze den.
2. sind damit vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung gemeint (irgendwelche Mahnung, wenn die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig war oder Inkasso)? Dann können die Kosten bei einem Schadensersatz (sonst noch als Verzugsschaden) als Nebenforderung aus §249 II S.1 BGB eingeklagt werden (Palandt, §249, Rn. 56-57 (79 Auflage)). Die erhöhen den Streitwert nicht und werden nach dem tatsächlich bestehenden Anspruch berechnet (Geschäftsgebühr 0,5 - 2,5 (1,3 als Durchschnitt)).
1. die Rechtsansichten von Tatsachen trennen und über den Sachverhalt entscheiden. Das Gericht ist nicht die Rechtsauffasungen der Parteien gebunden. Also wenn §280 passt, dann nutze den.
2. sind damit vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung gemeint (irgendwelche Mahnung, wenn die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig war oder Inkasso)? Dann können die Kosten bei einem Schadensersatz (sonst noch als Verzugsschaden) als Nebenforderung aus §249 II S.1 BGB eingeklagt werden (Palandt, §249, Rn. 56-57 (79 Auflage)). Die erhöhen den Streitwert nicht und werden nach dem tatsächlich bestehenden Anspruch berechnet (Geschäftsgebühr 0,5 - 2,5 (1,3 als Durchschnitt)).
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