31.05.2021, 19:11
Was geschieht, wenn der Kläger mehrere Anträge formuliert, der Beklage jedoch erklärt, dass er sich nur gegen einige der Anträge verteidigen wolle, zu den andseren Anträgen jedoch ein Wort verleirt. Wie geht man damit im Urteil um?
31.05.2021, 19:41
(31.05.2021, 19:11)Gast schrieb: Was geschieht, wenn der Kläger mehrere Anträge formuliert, der Beklage jedoch erklärt, dass er sich nur gegen einige der Anträge verteidigen wolle, zu den andseren Anträgen jedoch ein Wort verleirt. Wie geht man damit im Urteil um?
kommt drauf an.
wenn VU im schriftlichen vorverfahren beantragt wurde gibt es ein teil VU und der rest geht ins strittige verfahren.
wenn nicht, dann wird der unerwähnte teil unstrittig und ggf. wegen 296 zpo auch unstrittig bleiben.
man könnte auch über ein konkludentes sofortiges anerkenntnis nachdenken, doch müsste dort eigentlich die regel gelten, dass ein solches ausdrücklich erklärt werden muss, aufgrund der weitreichenden rechtsfolgen (besser nochmal im thomas putzo nachsehen, 93 zpo)
31.05.2021, 19:57
Vielen Dank!
Ich habe irgendwie Probleme damit, das als TeilVU abzuhandeln. § 331 Abs. 3 spricht ja davon, dass der Beklagte nicht anzeigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Aber hier gibt es eine Verteidigungsanzeige. In der Klageerwiderung gehr der Beklagte dann aber darqauf ein, dass er die Abweisung einzelner Anträge begehrt. Meinst du auch das fällt unter § 331 Abs. 3 ZPO?
Ich habe irgendwie Probleme damit, das als TeilVU abzuhandeln. § 331 Abs. 3 spricht ja davon, dass der Beklagte nicht anzeigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Aber hier gibt es eine Verteidigungsanzeige. In der Klageerwiderung gehr der Beklagte dann aber darqauf ein, dass er die Abweisung einzelner Anträge begehrt. Meinst du auch das fällt unter § 331 Abs. 3 ZPO?
31.05.2021, 20:06
Das sind doch mehrere Klagen. Objektive Klagehäufung, 260 ZPO
31.05.2021, 20:13
und was wäre vorliegend daraus zu schließen?
31.05.2021, 20:27
Du musst zwischen der Verteidigungsanzeige und dem Klageablehnungsantrag unterscheiden!
31.05.2021, 21:06
Was ist daraus zu schließen????
01.06.2021, 14:35
(31.05.2021, 19:57)Gast schrieb: Vielen Dank!
Ich habe irgendwie Probleme damit, das als TeilVU abzuhandeln. § 331 Abs. 3 spricht ja davon, dass der Beklagte nicht anzeigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Aber hier gibt es eine Verteidigungsanzeige. In der Klageerwiderung gehr der Beklagte dann aber darqauf ein, dass er die Abweisung einzelner Anträge begehrt. Meinst du auch das fällt unter § 331 Abs. 3 ZPO?
das ändert das ganze. man kann seine verteidigungsanzeige auch explizit einschränken, doch das ist hier dann nicht der fall.
wenn er verteidigung insgesamt anzeigt aber nur zu einem teil dann was schreibt, dann gilt der nicht erwähnte rest einfach als unstrittig und etwaiges weitere vorbringen danach KANN verspätet sein.
du schreibst ein ganz normales urteil und stellst das im tatbestand als unstrittig dar.