12.05.2021, 22:06
Ich gehe ausgehend von deiner Darstellung von folgendem zeitlichen Ablauf aus:
(...):
Begehung der Tat A (am 14.04.2020 abgeurteilt)
(...):
Begehung der Tat B (am 30.10.2019 abgeurteilt)
30.10.2019:
Urteil zur Tat B
01.04.2020:
Begehung der Tat C (hiesiges Verfahren)
14.04.2020:
Urteil zur Tat A
(...):
Urteil zur Tat C mit nachträglicher Gesamtstrafenbildung Urteil zur Tat A (hiesiges Verfahren)
(2 Tage später):
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege aus Urteil zur Tat B und Urteil zur Tat A
Die Einzelstrafe aus dem Urteil zur Tat A (14.04.2020) wurde dementsprechend sowohl im Urteil deines Ausbildungsrichters als auch im Beschluss nach § 460 StPO berücksichtigt.
Materiell-rechtlich zutreffend ist der Beschluss nach § 460 StPO. Das Urteil vom 30.10.2019 entfaltet Zäsurwirkung. Wären bereits in diesem Urteil die Vorschriften zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung richtig angewandt worden, wäre eine Gesamtstrafe zu Tat A und Tat B gebildet worden. Die Tat C ist insoweit nicht gesamtstrafenfähig.
Prozessual ist das Urteil deines Ausbildungsrichters aber trotzdem in der Welt und als solches wirksam. Er selbst kann daran aus meiner Sicht auch erst einmal nichts ändern. Sofern die Rechtsmittelfristen noch nicht abgelaufen sind, können StA/Angeklagter/Verteidiger Berufung oder Revision einlegen. Wenn das Urteil rechtskräftig ist, kommt eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO in Betracht (dazu ausf. Hellebrand, NStZ 2004, 64).
(...):
Begehung der Tat A (am 14.04.2020 abgeurteilt)
(...):
Begehung der Tat B (am 30.10.2019 abgeurteilt)
30.10.2019:
Urteil zur Tat B
01.04.2020:
Begehung der Tat C (hiesiges Verfahren)
14.04.2020:
Urteil zur Tat A
(...):
Urteil zur Tat C mit nachträglicher Gesamtstrafenbildung Urteil zur Tat A (hiesiges Verfahren)
(2 Tage später):
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege aus Urteil zur Tat B und Urteil zur Tat A
Die Einzelstrafe aus dem Urteil zur Tat A (14.04.2020) wurde dementsprechend sowohl im Urteil deines Ausbildungsrichters als auch im Beschluss nach § 460 StPO berücksichtigt.
Materiell-rechtlich zutreffend ist der Beschluss nach § 460 StPO. Das Urteil vom 30.10.2019 entfaltet Zäsurwirkung. Wären bereits in diesem Urteil die Vorschriften zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung richtig angewandt worden, wäre eine Gesamtstrafe zu Tat A und Tat B gebildet worden. Die Tat C ist insoweit nicht gesamtstrafenfähig.
Prozessual ist das Urteil deines Ausbildungsrichters aber trotzdem in der Welt und als solches wirksam. Er selbst kann daran aus meiner Sicht auch erst einmal nichts ändern. Sofern die Rechtsmittelfristen noch nicht abgelaufen sind, können StA/Angeklagter/Verteidiger Berufung oder Revision einlegen. Wenn das Urteil rechtskräftig ist, kommt eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO in Betracht (dazu ausf. Hellebrand, NStZ 2004, 64).
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - von Gast62 - 12.05.2021, 13:58
RE: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - von Landvogt - 12.05.2021, 22:06
RE: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - von TE3 - 13.05.2021, 07:49
RE: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - von Landvogt - 13.05.2021, 09:28
RE: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - von TE5 - 13.05.2021, 10:31