18.05.2021, 12:22
Beck-Online -> § 155 SGB III Kommentar -> "Zuflussprinzip gilt NICHT". Bei manchen Leuten darf man sich schon wundern, wie die überhaupt dieses Forum gefunden haben...
@TE: Ansonsten ist die Kommentierung leider ziemlich mau. Es heißt einfach pauschal, dass festzustellen ist, in welchem Kalendermonat das Nebeneinkommen erarbeitet worden ist. Festzustellen ist das von der BA nach § 20 SGB X oder -falls unterlassen- im Sozialgerichtsverfahren.
@TE: Ansonsten ist die Kommentierung leider ziemlich mau. Es heißt einfach pauschal, dass festzustellen ist, in welchem Kalendermonat das Nebeneinkommen erarbeitet worden ist. Festzustellen ist das von der BA nach § 20 SGB X oder -falls unterlassen- im Sozialgerichtsverfahren.
18.05.2021, 12:36
Einfach nicht melden. Funktioniert dann wie ein Kredit. Bin seit '18 Nichtmelder und bisher kam nichts. Hat u.a. den Vorteil, dass ich ordentlich reinvestieren konnte. Kommt eines Tages das Schreiben, werde ich fristwahrend WS erheben und mich durch die Instanzen klagen (aufschiebende Wirkung). Mit Rechtskraft des Urteils werd ich dann zahlen müssen. Dann erst muss ich den Kredit zurückzahlen. Zinsen effektiv 0.
18.05.2021, 12:40
Zahlst dann halt noch Strafe obendrauf und kann sich bei so vorsätzlichem Vorgehen auch auf die Zulassung auswirken...
18.05.2021, 12:42
(18.05.2021, 12:40)Gast schrieb: Zahlst dann halt noch Strafe obendrauf und kann sich bei so vorsätzlichem Vorgehen auch auf die Zulassung auswirken...
Sprichst aus Erfahrung oder? Ich kann nur berichten, dass bei mir nichts kam. Bei mir läufts. Wegen Corona sind die Behörden sowieso anderweitig ausgelastet. Und mit den bald verrenteten Boomern wirds noch enger.
18.05.2021, 18:43
(18.05.2021, 10:06)Meyer schrieb:(18.05.2021, 09:58)Kurtilitos schrieb: Hallo, vllt. weiß jemand Rat. Ich bin seit Anfang des Jahres mit dem Ref fertig und werde zum 1.7 eine Angestelltentätigkeit in einem kleinen Unternehmen beginnen. Ich habe bereits die Anwaltszulassung, da ich nebenberuflich - wenn möglich - schon etwas tätig werden wollte und sie mir darum direkt nach dem Ref geholt habe (also quasi Wohnzimmerkanzlei). Bisher hatte sich nie etwas ergeben, weswegen ich auch kein weiteres Nebeneinkommen habe, dass ich der Arbeitsagentur hätte mitteilen können. Nun kann ich aber demnächst für einen Bekannten tätig werden (er ist rechtsschutzversichert und Erfolgsaussichten stehen m.E. sehr gut - wird vor Gericht landen). Meine Frage ist aber und vllt. hatte das auch schonmal jemand: Wie muss/soll ich das der Arbeitsagentur mitteilen? Wenn es demnächst losgeht: das wird sich ja trotzdem über Wochen ziehen? Einkommen aus selbständiger Arbeit wird ja aber dann zugerechnet, wenn es erwirtschaftet wurde und nicht unbedingt, wann das Geld auf dem Konto landet. Ab wann habe ich es erwirtschaftet? Ab dem Moment, wo ein Urteil zu Gunsten meines Mandanten ergeht (was dann wohl erst im Spätsommer/Herbst der Fall sein wird)? Ich frage mich hier, ob ich der Arbeitsagentur für den Monat Juni mitteilen muss, dass ich Nebeneinkünfte habe - aber das wird ja alles noch gar nicht durch sein und ich weiß ja auch gar nicht in welcher Höhe. Macht man das dann rückwirkend und wäre das überhaupt auf den Juni (der letzte Monat den ich ALG1 beziehe) anzurechnen?
Hatte jemand auch schonmal die Situation? Es ist ja halt ein ungewiss langer Prozess und meine Anfrage bei der Arbeitsagentur dazu war ernüchternd: dazu kam nur "es wird auf den Monat angerechnet, in dem es erwirtschaftet wird." Ahhh ja, danke. Ab wann erwirtschaftet man als Anwalt also? Würde mich echt freuen, falls hier schonmal jemand ähnliches erlebt hatte.
Mach halt Rechnungsdatum 1.8. Brudi.
+5.000
Jeder Anwalt der sich selbstständig macht wird so verfahren.
1 Jahr alg abgreifen und weniger als 15h arbeiten und dann abkassieren
18.05.2021, 18:46
(18.05.2021, 12:11)Kurtilitos schrieb: Genau, mein Vorposter hat Recht. Das was der Schreiber davor zitiert, sagt nur aus was betriebliche Einnahmen sind - aber nicht darüber, was damit gemeint ist, dass sie erwirtschaftet wurden (auf die Norm habe ich weiter oben auch Bezug genommen udn ja selbst auch schon mit der Arbeitsagentur mal gesprochen und einfach angefragt, wann denn solche Einnahmen erwirtschaftet wurden, wenn das ganze über einen längeren Zeitraum läuft -> Aussage war halt, dass der Zufluss/Rechnungsstellung unerheblich ist, weil es darauf ankommt, wann das halt erwirtschaftet wurde (und eben nicht, wann die Rechnung gestellt oder das Geld auf meinem Konto landet -> das Zuflussprinzip ist nur für Hartz4 relevant).Und wrwietschaftung rvg?
Außergerichtlich mit Abschluss der Sache…
Also wenn er keinen Vorschuss verlangt easy
18.05.2021, 23:11
Den letzten Beitrag verstehe ich nicht. Was soll das zweite Wort bedeuten?
18.05.2021, 23:14