29.04.2021, 16:44
Hi zusammen,
ich sitze gerade an einem Fall, der mir den Kopf zerbricht.
Es geht im Grunde genommen, um einen Vergütungsanspruch aus Werkvertrag.
Das Werk wurde vom Kl. erbracht und vom Auftraggeber (Bekl.) in Gebrauch genommen. Der Kl. möchte nun seine Vergütung haben. Der Bekl. trägt aber vor, dass das Werk einige Mängel hatte und er diese gerügt hat. Deswegen läge auch keine Fälligkeit vor, weil die Abnahme fehlte.
Der Kl. sagt ihm lägen keine Mängelanzeigen vor und beruft sich auf eine konkludente Abnahme.
Indem der Bekl. das Werk in Betrieb genommen hat, könnte ja schon eine konkludente Abnahme gesehen werden. Die scheidet aber aus, wenn wesentliche Mängel gerügt werden.
Jetzt habe ich mich gefragt, wie ich mit der streitigen Tatsache der Mängelrüge umgehe. Wer würde denn in Bezug auf das Vorliegen von Mängelrügen die Beweislast tragen?
Ich tendiere dazu, dass der Bekl. diesbezüglich die Beweislast trägt. Er kann die Mängelrügen nicht beweisen, so dass man zu dem Ergebnis kommen würde, dass eine konkludente Abnahme vorliegt ?
Damit würde ich aber die Entscheidung umgehen, ob es sich um erhebliche Mängel gehandelt hat.
LG
ich sitze gerade an einem Fall, der mir den Kopf zerbricht.
Es geht im Grunde genommen, um einen Vergütungsanspruch aus Werkvertrag.
Das Werk wurde vom Kl. erbracht und vom Auftraggeber (Bekl.) in Gebrauch genommen. Der Kl. möchte nun seine Vergütung haben. Der Bekl. trägt aber vor, dass das Werk einige Mängel hatte und er diese gerügt hat. Deswegen läge auch keine Fälligkeit vor, weil die Abnahme fehlte.
Der Kl. sagt ihm lägen keine Mängelanzeigen vor und beruft sich auf eine konkludente Abnahme.
Indem der Bekl. das Werk in Betrieb genommen hat, könnte ja schon eine konkludente Abnahme gesehen werden. Die scheidet aber aus, wenn wesentliche Mängel gerügt werden.
Jetzt habe ich mich gefragt, wie ich mit der streitigen Tatsache der Mängelrüge umgehe. Wer würde denn in Bezug auf das Vorliegen von Mängelrügen die Beweislast tragen?
Ich tendiere dazu, dass der Bekl. diesbezüglich die Beweislast trägt. Er kann die Mängelrügen nicht beweisen, so dass man zu dem Ergebnis kommen würde, dass eine konkludente Abnahme vorliegt ?
Damit würde ich aber die Entscheidung umgehen, ob es sich um erhebliche Mängel gehandelt hat.
LG
29.04.2021, 18:10
Unstreitig ist ja jedenfalls, dass der Beklagte die Sache bereits benutzt. Frag dich einfach mal, was fairer wäre:
1) Wenn der Bekl. das Rügen von Mängeln beweisen müsste.
2) Wenn der Kl. das Nicht-Rügen von Mängeln beweisen müsste.
1) Wenn der Bekl. das Rügen von Mängeln beweisen müsste.
2) Wenn der Kl. das Nicht-Rügen von Mängeln beweisen müsste.
29.04.2021, 18:25
Ebend!
29.04.2021, 18:25
Auf jeden Fall das Erstere. Zumal der Kl. Keine Möglichkeit hat das Nicht-Rügen zu beweisen.
Ich hatte gehofft, dass es eine klare Darlegungs- und Beweislastregel dazu gibt
Ich hatte gehofft, dass es eine klare Darlegungs- und Beweislastregel dazu gibt

29.04.2021, 18:51
(29.04.2021, 18:25)Ref-Gast123 schrieb: Auf jeden Fall das Erstere. Zumal der Kl. Keine Möglichkeit hat das Nicht-Rügen zu beweisen.
Ich hatte gehofft, dass es eine klare Darlegungs- und Beweislastregel dazu gibt
Ist es nicht grds. so, dass negative Tatsachen nicht dargelegt/bewiesen werden müssen?
Sprich, der der sich darauf beruft, dass etwas geschehen ist, ist beweispflichtig?
29.04.2021, 19:04
(29.04.2021, 18:51)Gast schrieb:(29.04.2021, 18:25)Ref-Gast123 schrieb: Auf jeden Fall das Erstere. Zumal der Kl. Keine Möglichkeit hat das Nicht-Rügen zu beweisen.
Ich hatte gehofft, dass es eine klare Darlegungs- und Beweislastregel dazu gibt
Ist es nicht grds. so, dass negative Tatsachen nicht dargelegt/bewiesen werden müssen?
Sprich, der der sich darauf beruft, dass etwas geschehen ist, ist beweispflichtig?
Danke für den Hinweis. Ich hab da ehrlich gesagt gar nicht dran gedacht. Aber zu einer Beweislastumkehr kommt es doch dann grundsätzlich nicht. Vielmehr würde den Bekl. jetzt eine sekundäre Darlegungslast treffen oder?
Und würde es genügen, wenn er behauptet er hätte mehrfach telefonisch und mündlich gerügt?
30.04.2021, 10:59
(29.04.2021, 19:04)Ref-Gast123 schrieb:(29.04.2021, 18:51)Gast schrieb:(29.04.2021, 18:25)Ref-Gast123 schrieb: Auf jeden Fall das Erstere. Zumal der Kl. Keine Möglichkeit hat das Nicht-Rügen zu beweisen.
Ich hatte gehofft, dass es eine klare Darlegungs- und Beweislastregel dazu gibt
Ist es nicht grds. so, dass negative Tatsachen nicht dargelegt/bewiesen werden müssen?
Sprich, der der sich darauf beruft, dass etwas geschehen ist, ist beweispflichtig?
Danke für den Hinweis. Ich hab da ehrlich gesagt gar nicht dran gedacht. Aber zu einer Beweislastumkehr kommt es doch dann grundsätzlich nicht. Vielmehr würde den Bekl. jetzt eine sekundäre Darlegungslast treffen oder?
Und würde es genügen, wenn er behauptet er hätte mehrfach telefonisch und mündlich gerügt?
Wie könnte das genügen? Ein Richter wird ja kaum sagen: "Ach so, sie haben es ihm also gesagt und angerufen? Passt!"
Er wird es belegen müssen, was er wohl nicht kann. Damit ist die Sache für ihn durch.
Aus diesem Grund wird häufig eine förmliche Abnahme vereinbart, bei der für einen konkludenten Verzicht auf diese sehr hohe Anforderungen gestellt werden.
30.04.2021, 11:53
Verstehe irgendwie nicht, was ihr hier diskutiert. Gibts da irgendeine Besonderheit?
Die Ingebrauchnahme führt (u.U.) zur konkludenten Abnahme. Die Ingebrauchnahme muss der Unternehmer beweisen. Dass vor der Ingebrauchnahme eine Rüge erfolgt ist, muss hingegen der Besteller beweisen (vgl. dazu § 640 III BGB, ist vergleichbar). Kann er das nicht und bestreitet der Unternehmer die Rüge, hat er halt Pech gehabt?
Verstehe nicht, was das mit negativen Tatsachen zu tun haben soll. Der Vorbehalt ist keine negative Tatsache, die der Unternehmer beweisen müsste. Die Beweislast ändert sich bei negativen Tatsachen gar nicht, nur die Darlegungslast. Man kann auch nicht einfach aus jedem Merkmal/jeder Einwendung eine negative machen, weil man es aus Sicht der anderen Partei sieht.
Die Ingebrauchnahme führt (u.U.) zur konkludenten Abnahme. Die Ingebrauchnahme muss der Unternehmer beweisen. Dass vor der Ingebrauchnahme eine Rüge erfolgt ist, muss hingegen der Besteller beweisen (vgl. dazu § 640 III BGB, ist vergleichbar). Kann er das nicht und bestreitet der Unternehmer die Rüge, hat er halt Pech gehabt?
Verstehe nicht, was das mit negativen Tatsachen zu tun haben soll. Der Vorbehalt ist keine negative Tatsache, die der Unternehmer beweisen müsste. Die Beweislast ändert sich bei negativen Tatsachen gar nicht, nur die Darlegungslast. Man kann auch nicht einfach aus jedem Merkmal/jeder Einwendung eine negative machen, weil man es aus Sicht der anderen Partei sieht.
01.05.2021, 09:08
(30.04.2021, 11:53)HerrKules schrieb: Verstehe irgendwie nicht, was ihr hier diskutiert. Gibts da irgendeine Besonderheit?
Die Ingebrauchnahme führt (u.U.) zur konkludenten Abnahme. Die Ingebrauchnahme muss der Unternehmer beweisen. Dass vor der Ingebrauchnahme eine Rüge erfolgt ist, muss hingegen der Besteller beweisen (vgl. dazu § 640 III BGB, ist vergleichbar). Kann er das nicht und bestreitet der Unternehmer die Rüge, hat er halt Pech gehabt?
Verstehe nicht, was das mit negativen Tatsachen zu tun haben soll. Der Vorbehalt ist keine negative Tatsache, die der Unternehmer beweisen müsste. Die Beweislast ändert sich bei negativen Tatsachen gar nicht, nur die Darlegungslast. Man kann auch nicht einfach aus jedem Merkmal/jeder Einwendung eine negative machen, weil man es aus Sicht der anderen Partei sieht.
Also bist du der Meinung, dass hier keine negative Tatsache vorliegt und der Besteller beweisen muss, dass er die Mängel gerügt hat?
02.05.2021, 16:41
(01.05.2021, 09:08)Ref-Gast123 schrieb:(30.04.2021, 11:53)HerrKules schrieb: Verstehe irgendwie nicht, was ihr hier diskutiert. Gibts da irgendeine Besonderheit?
Die Ingebrauchnahme führt (u.U.) zur konkludenten Abnahme. Die Ingebrauchnahme muss der Unternehmer beweisen. Dass vor der Ingebrauchnahme eine Rüge erfolgt ist, muss hingegen der Besteller beweisen (vgl. dazu § 640 III BGB, ist vergleichbar). Kann er das nicht und bestreitet der Unternehmer die Rüge, hat er halt Pech gehabt?
Verstehe nicht, was das mit negativen Tatsachen zu tun haben soll. Der Vorbehalt ist keine negative Tatsache, die der Unternehmer beweisen müsste. Die Beweislast ändert sich bei negativen Tatsachen gar nicht, nur die Darlegungslast. Man kann auch nicht einfach aus jedem Merkmal/jeder Einwendung eine negative machen, weil man es aus Sicht der anderen Partei sieht.
Also bist du der Meinung, dass hier keine negative Tatsache vorliegt und der Besteller beweisen muss, dass er die Mängel gerügt hat?
Natürlich. Warum auch nicht?
Die Tatsache, dass eine Rüge erfolgt ist, ist doch eine positive Tatsache.
So ganz verstehe ich das Problem das Threaderstellers nicht.