27.04.2021, 16:35
Hallo,
ich habe von meinem Ausbilder eine Akte bekommen und soll daraus einen Aktenvortrag machen:
Es gab eine Schlägerei und beide behaupten, der jeweils andere hätte angefangen. Beide habe Strafanzeige erstatte. Soll ich beides Einstellen oder Anklage wegen KV erheben? Je nachdem wer angefangen hat, würde für den anderen ja Notwehr in Frage kommen, wobei der eine deutlich mehr Verletzungen hat. Also tendiere ich dazu, gegen den einen mit den vielen Verletzungen einzustellen, weil seine Schläge eventuell Notwehr waren und den anderen anzuklagen, weil der viel mehr drauf gehauen hat und das auch keine Notwehr mehr wäre. Aber das kommt mir irgendwie unbillig vor. Habt ihr Ideen?
ich habe von meinem Ausbilder eine Akte bekommen und soll daraus einen Aktenvortrag machen:
Es gab eine Schlägerei und beide behaupten, der jeweils andere hätte angefangen. Beide habe Strafanzeige erstatte. Soll ich beides Einstellen oder Anklage wegen KV erheben? Je nachdem wer angefangen hat, würde für den anderen ja Notwehr in Frage kommen, wobei der eine deutlich mehr Verletzungen hat. Also tendiere ich dazu, gegen den einen mit den vielen Verletzungen einzustellen, weil seine Schläge eventuell Notwehr waren und den anderen anzuklagen, weil der viel mehr drauf gehauen hat und das auch keine Notwehr mehr wäre. Aber das kommt mir irgendwie unbillig vor. Habt ihr Ideen?
27.04.2021, 17:39
Beides nach 170 II StPO einstellen. Das Gericht haut der StA aus im Zwischenverfahren um die Ohren. Außerdem sind das beides Privatklagedelikte. Sollen die das im Wege der Privatklage klären lassen
27.04.2021, 17:52
danke für die Antwort. Also ist es egal, dass ja beide tatsächlich eine KV begangen haben? Ich meine das ist ja bewiesen, kommt mir so gemein demjenigen gegenüber vor, der tatsächlich nicht angefangen hat...
27.04.2021, 18:15
(27.04.2021, 17:52)Gast schrieb: danke für die Antwort. Also ist es egal, dass ja beide tatsächlich eine KV begangen haben? Ich meine das ist ja bewiesen, kommt mir so gemein demjenigen gegenüber vor, der tatsächlich nicht angefangen hat...
In der Praxis: ja
Lehrbuch:
- Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn kein hinreichender Tatverdacht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
- Einstellung nach § 170 Abs. 2, 374 StPO, wenn zwar hinreichender Tatverdacht, aber kein (allgemeines) öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. In der Regel besteht kein solches Interesse bei Privatklagedelikten. Für die Bejahung ist 233 RiStBV maßgeblich.
27.04.2021, 18:19
Bei Einstellung
- Bescheid -ohne Rechtsmittelbelehrung- (weil Privatklagedelikt) an den/die Anzeigenerstatter (Ausnahme: Anzeige vom Amts wegen)
- Einstellungsnachricht an den/die Beschuldigten
- Bescheid -ohne Rechtsmittelbelehrung- (weil Privatklagedelikt) an den/die Anzeigenerstatter (Ausnahme: Anzeige vom Amts wegen)
- Einstellungsnachricht an den/die Beschuldigten