07.11.2021, 00:11
(06.11.2021, 23:58)Gast schrieb: Also ich habe das so verstanden, dass er Vorschuss für die Aus und Einbaukosten und die Ersatzlieferung haben will, 439 III iVm 475 VI gibt ihm aber nur Vorschuss für die erste Position. Um sein Begehren zumindest vollumfänglich auszuschöpfen, war es zweckmäßig, den Vorschuss einzuklagen und bezüglich der Kosten Schadensersatz statt der ganzen Leistung Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Holzes geltend zu machen. Der Verkäufer hat doch die Nacherfüllung komplett abgelehnt, sodass es für den Mandanten dann günstiger ist, den SE Anspruch geltend zu machen und sich das Holz woanders zu besorgen.
womit hast du denn das Verschulden begründet? etwas dass er fahrlässig das falsche Holz geliefert hat?
07.11.2021, 10:24
(07.11.2021, 00:11)Lars die Ente schrieb:Das habe ich mit einem Satz begründet und das Verschulden an die mangelhafte Leistung geknüpft. Der Außdienstmitarbeiter war entweder Erfüllungsgehilfe oder, so habe ich es angesehen, Wissensvertreter 166 analog, sodass die Kenntnis über die Eignung zur vertraglichen Verwendung des Holzes der Verkäuferin zugerechnet wird. Dadurch, dass sie dann eben nicht vertragsgemäß geleistet hat, hat sie diese Pflichtverletzung fahrlässig zu vertreten. Habe aber überhaupt kein Fass oder ähnliches aufgemacht, ob es auf die erste oder zweite Pflichtverletzung oder wahlweise auf die eine oder die andere ankommt.(06.11.2021, 23:58)Gast schrieb: Also ich habe das so verstanden, dass er Vorschuss für die Aus und Einbaukosten und die Ersatzlieferung haben will, 439 III iVm 475 VI gibt ihm aber nur Vorschuss für die erste Position. Um sein Begehren zumindest vollumfänglich auszuschöpfen, war es zweckmäßig, den Vorschuss einzuklagen und bezüglich der Kosten Schadensersatz statt der ganzen Leistung Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Holzes geltend zu machen. Der Verkäufer hat doch die Nacherfüllung komplett abgelehnt, sodass es für den Mandanten dann günstiger ist, den SE Anspruch geltend zu machen und sich das Holz woanders zu besorgen.
womit hast du denn das Verschulden begründet? etwas dass er fahrlässig das falsche Holz geliefert hat?
07.11.2021, 11:23
(07.11.2021, 00:11)Lars die Ente schrieb:(06.11.2021, 23:58)Gast schrieb: Also ich habe das so verstanden, dass er Vorschuss für die Aus und Einbaukosten und die Ersatzlieferung haben will, 439 III iVm 475 VI gibt ihm aber nur Vorschuss für die erste Position. Um sein Begehren zumindest vollumfänglich auszuschöpfen, war es zweckmäßig, den Vorschuss einzuklagen und bezüglich der Kosten Schadensersatz statt der ganzen Leistung Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Holzes geltend zu machen. Der Verkäufer hat doch die Nacherfüllung komplett abgelehnt, sodass es für den Mandanten dann günstiger ist, den SE Anspruch geltend zu machen und sich das Holz woanders zu besorgen.
womit hast du denn das Verschulden begründet? etwas dass er fahrlässig das falsche Holz geliefert hat?
Es wird wahrscheinlich darauf abzustellen sein, woran man anknüpft. Knüpft man an die verweigerte Nacherfüllung an, dürfte Vorsatz vorliegen. Knüpft man dagegen an die Lieferung der mangelhaften Sache an, dürfte sich das Vertretenmüssen entweder aus §§ 276, 278 BGB oder aus § 276, 166 Abs. 1 BGB ergeben, da der Außendienstmitarbeiter, der Erfüllungsgehilfe und zugleich Wissensvertreter ist, nicht weitergegeben hat, dass das Holz für den Außenbereich bestimmt ist. Schaden wäre jeweils der Kaufpreis, der nur dann, wenn die Primärleistungspflicht oder Sekundärleistungspflicht ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, eine äquivalente Gegenleistung gefunden hätte.
Schadensersatz wegen der Ein- und Ausbaukosten dürfte aber nur wegen Verletzung der Primärleistungspflicht erstattungsfähig sein, da diese Kosten zwangsläufig auch bei Nacherfüllung entstanden wären. Hier dürfte sich das Vertretenmüssen aber ebenfalls aus §§ 276, 278 oder § 276, 166 Abs. 1 BGB ergeben. Wäre ordnungsgemäß erfüllt worden, hätte der Kläger jedenfalls eine Terrasse, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Durch die Falschlieferung hat der Kläger eine Terrasse, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb abgerissen werden muss. Schwierig finde ich in diesen Zusammenhang die Abgrenzung zu den Aufwendungen. Der Kläger hätte jedenfalls die Kosten für den Einbau auch tragen müssen, wenn der Beklagte ordnungsgemäß erfüllt hätte. Gleichwohl dürfte zu berücksichtigen sein, dass hier eine Rentabilitätsvermutung - jedenfalls zweckentsprechend - anwendbar sein dürfte. Denn der Einbau hätte sich in dem Maße rentiert, dass es beim einmaligen Einbau geblieben wäre. Durch die mangelhafte Lieferung muss der Kläger aber nun zwangsläufig ein weiteres Mal einbauen, sodass auch hier ein erstattungsfähiger Schaden und nicht lediglich Aufwendungen zu sehen sein dürften. Insgesamt dürften die Ein- und Ausbaukosten daher als Mängelbeseitigungskosten erstattungsfähig sein, die der Kläger - ähnlich wie bei einem Vorschuss - nach § 249 Abs. 2 BGB auch fiktiv ansetzen kann. Daneben ergibt sich der Vorschussanspruch aber auch aus § 439, 475 BGB, wobei es hier zu einer Begrenzung der erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 475 Abs. 4 BGB kommen kann, sodass der Anspruch auf Schadensersatz vorzugswürdig ist, wenn tatsächlich Unverhältnismäßigkeit im Raum steht.
07.11.2021, 11:34
Hmm, war das Gutachten überhaupt so krass relevant?
Der Verkäufer sagte doch, er hätte das geliefert, was bestellt wurde (güteklasse 2) bzw. Standard-Ware.
Die M sagte doch, ich will beste Qualität angepasst an meine Revanda…Schutz gegen Wettereinwirkungen, Veranda vermessen, also bitte die Ware, die qualitativ und funktionell dem entspricht, was vereinbart wurde, also Güteklasse 3.
So stellte ich dann auf 434 I 1 ab. Das vorliegen der Beschaffenheitsvereinbarung musste M aber beweisen, 363 BGB. Nur Wenn das gelingt, liegt auch n Mangel vor (vgl. Gutachten). Wenn nicht, dann gibts auch keinen Mangel. Dann gibts halt gar nichts für M.
Also, war für mich entscheidend:
kann M beweisen, dass sie mit dem Verk eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat?
Zeuge: der Außendiensttyp
Prognose: nicht schlecht
Wenn seine Aussage aber nicht überzeugen sollte (non liquet) , gibts halt nix für M. Denn dann gabs halt nie n Mangel.
Der Verkäufer sagte doch, er hätte das geliefert, was bestellt wurde (güteklasse 2) bzw. Standard-Ware.
Die M sagte doch, ich will beste Qualität angepasst an meine Revanda…Schutz gegen Wettereinwirkungen, Veranda vermessen, also bitte die Ware, die qualitativ und funktionell dem entspricht, was vereinbart wurde, also Güteklasse 3.
So stellte ich dann auf 434 I 1 ab. Das vorliegen der Beschaffenheitsvereinbarung musste M aber beweisen, 363 BGB. Nur Wenn das gelingt, liegt auch n Mangel vor (vgl. Gutachten). Wenn nicht, dann gibts auch keinen Mangel. Dann gibts halt gar nichts für M.
Also, war für mich entscheidend:
kann M beweisen, dass sie mit dem Verk eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat?
Zeuge: der Außendiensttyp
Prognose: nicht schlecht
Wenn seine Aussage aber nicht überzeugen sollte (non liquet) , gibts halt nix für M. Denn dann gabs halt nie n Mangel.
07.11.2021, 11:48
(07.11.2021, 11:34)Gst schrieb: Hmm, war das Gutachten überhaupt so krass relevant?
Der Verkäufer sagte doch, er hätte das geliefert, was bestellt wurde (güteklasse 2) bzw. Standard-Ware.
Die M sagte doch, ich will beste Qualität angepasst an meine Revanda…Schutz gegen Wettereinwirkungen, Veranda vermessen, also bitte die Ware, die qualitativ und funktionell dem entspricht, was vereinbart wurde, also Güteklasse 3.
So stellte ich dann auf 434 I 1 ab. Das vorliegen der Beschaffenheitsvereinbarung musste M aber beweisen, 363 BGB. Nur Wenn das gelingt, liegt auch n Mangel vor (vgl. Gutachten). Wenn nicht, dann gibts auch keinen Mangel. Dann gibts halt gar nichts für M.
Also, war für mich entscheidend:
kann M beweisen, dass sie mit dem Verk eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat?
Zeuge: der Außendiensttyp
Prognose: nicht schlecht
Wenn seine Aussage aber nicht überzeugen sollte (non liquet) , gibts halt nix für M. Denn dann gabs halt nie n Mangel.
Das ist richtig. Für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorlag, kam es in erster Linie auf das Gespräch mit dem Außendienstmitarbeiter an. Aus dem Gespräch ging hervor, dass der Kläger das Holz zumindest auch für den ungeschützten Außenbereich verwenden wollte. Aus dem Gutachten ging aber wiederum hervor, dass das Holz nicht für den Außenbereich geeignet ist, sodass sich das Holz nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und folglich ein Mangel nach 434 S. 2 Nr. 1 BGB vorliegt. Daneben dürfte man aber sicherlich auch auf einen Mangel nach § 434 Abs. 1 BGB abstellen können. Wenn man auf einen Mangel nach § 434 S. 2 Nr. 1 BGB abstellt, wäre wiederum der Haftungsausschluss relevant gewesen, da sich ein Haftungsausschluss auch hierauf erstrecken kann; anders als bei Beschaffenheitsvereinbarungen auf die sich ein Haftungsausschluss nicht erstrecken kann. Der Haftungsausschluss dürfte aber nach § 476 I BGB unwirksam gewesen sein.
07.11.2021, 11:52
kann man überhaupt Ansprüche auf Nacherfüllung (wozu meines Erachtens auch 439 abs. 3 bgb gehört) neben Schadensersatz statt der Leistung geltend machen?
07.11.2021, 12:13
(07.11.2021, 11:52)Lars die Ente schrieb: kann man überhaupt Ansprüche auf Nacherfüllung (wozu meines Erachtens auch 439 abs. 3 bgb gehört) neben Schadensersatz statt der Leistung geltend machen?
Das war bei mir der Knackpunkt, über den ich mir Gedanken gemacht habe, leider aber kaum Zeit dafür hatte und dementsprechend auch nichts im Kommentar dazu finden konnte. Nacherfüllung und SE statt der Leistung schließen sich ja aus, dann dürfte das auch für die Kosten nach 439 III gelten, mir ist aber in der Klausur aufgrund des Zeitdrucks nichts anderes eingefallen, um das Begehren sonst vollständig auszuschöpfen; die Ein und Ausbaukosten fielen nach meiner Lösung nämlich nicht unter den SE statt der leistung, sondern unter 439 III.
07.11.2021, 12:31
(07.11.2021, 11:52)Lars die Ente schrieb: kann man überhaupt Ansprüche auf Nacherfüllung (wozu meines Erachtens auch 439 abs. 3 bgb gehört) neben Schadensersatz statt der Leistung geltend machen?
Das ist eine gute Frage. Ich habe dazu tendiert, dass das geht, sehe es aber mittlerweile anders. Mein Argument war zunächst: Andernfalls könnte der Verkäufer seine Nacherfüllungspflicht verweigern und würde dann - wenn er die Verletzung der Primärleistungspflicht nicht zu vertreten hat - besser dastehen, als wenn er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nachgekommen wäre. Richtig ist aber wahrscheinlich: Man könnte aber auch argumentieren, dass der Verkäufer, wenn der Käufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nachgekommen wäre, so stehen würde, wie es § 439 BGB vorsieht und § 439 BGB sieht in Absatz 3 auch die Pflicht zur Erstattung der Ein- und Ausbaukosten vor. Deshalb könnte man wegen der Ein- und Ausbaukosten auch direkt an die Verletzung der Nacherfüllungspflicht anknüpfen, sprich wäre der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung ordnungsgemäß nachgekommen, hätte der Käufer nicht nur eine mangelfreie Sache, sondern hätte auch die Kosten für den Ein- und Ausbau erstattet bekommen. Demnach würde der Verkäufer nicht besser dastehen, wenn er die Nacherfüllung verweigert und für die Anwendung des § 439 Abs. 3 BGB wäre kein Raum. Hierfür spricht eigentlich auch der Wortlaut des § 439 Abs. 3 BGB, der von kosten im Rahmen der Nacherfüllung spricht.
07.11.2021, 12:58
fakt ist: die Klausur ist vorbei. die Lösung kennen wir nicht. über die Note entscheidet ein Korrektor. und morgen ist schon wieder die nächste Klausur.
daher abhaken und auf morgen konzentrieren. wir haben noch 6 Klausuren.
daher abhaken und auf morgen konzentrieren. wir haben noch 6 Klausuren.
07.11.2021, 13:43
Weiß jemand wieso das selbständige Beweisverfahren so ausführlich dargestellt war im Sachverhalt? Mit Antrag und Beschluss etc.
Hab da irgendwie kein Problem gesehen.
Hab da irgendwie kein Problem gesehen.