04.11.2021, 17:34
Zum Streitwert hatte ich Putzo § 3 rz 15a gefunden. "Die verlangte Feststellung des Annahmeverzugs erhöht im Fall einer Zug um Zug Verurteilung den Streitwert nicht, da ihr kein eigener wirtschaftlicher Wert zukommt."
04.11.2021, 17:59
Den habe ich auch nicht mit einberechnet, dachte aber wegen der geforderten Rückzahlung Zug um Zug, dass der Streitwert sich dadurch auf das Doppelte erhöhen würde, also 21.600 Euro, statt 10.800 Euro, konnte dazu aber nichts finden.
04.11.2021, 18:32
(04.11.2021, 17:01)Gast Hess schrieb: Zu ergänzen ist noch, dass
a) Einspruch zwar fristgemäß (VU nach 331 III), aber nur als beglaubigte Abschrift eingelegt wurde (mE hätte man hier auch vertreten können, dass Einspruch zulässig ist, sodass man nicht zum Wiedereinsetzungsantrag kommen würde,
b) 442, 444 mussten angesprochen werden (Kenntnis des Mangels durch Zeigen von Fotos des Unfalls, der zum Totalschaden führte? Gewährleistungsausschluss? Entweder über Verbrauchsgüterkauf oder durch arglistige Täuschung (Verschweigen des Unfallschadens, der weit gravierender war, als es im Kaufvertrag angegeben wurde,
c) Beweisaufnahme bezüglich des Umfangs der Aufklärung im Vorfeld des Kaufs, keine Beweiswürdigung, da Beweismittel unergiebig,
d) Streitwertbeschluss musste zusätzlich gefertigt werden (war mir bezüglich des konkreten Wertes unsicher, einfacher Wert oder doppelt wegen Zug um Zug)?)
ich habe so Probleme gehabt zu verarbeiten, dass die Mängelgewährleistung ausgeschlossen war und der Verkäufer sich auf Unkenntnis berufen hat. ich dachte die ganze Zeit an 444 bgb aber mich hat gestört, dass der gewerblich gehandelt hat. daher dachte ich, dass ein auschluss generell unzulässig ist.
04.11.2021, 19:06
(04.11.2021, 18:32)Lars die Ente schrieb:(04.11.2021, 17:01)Gast Hess schrieb: Zu ergänzen ist noch, dass
a) Einspruch zwar fristgemäß (VU nach 331 III), aber nur als beglaubigte Abschrift eingelegt wurde (mE hätte man hier auch vertreten können, dass Einspruch zulässig ist, sodass man nicht zum Wiedereinsetzungsantrag kommen würde,
b) 442, 444 mussten angesprochen werden (Kenntnis des Mangels durch Zeigen von Fotos des Unfalls, der zum Totalschaden führte? Gewährleistungsausschluss? Entweder über Verbrauchsgüterkauf oder durch arglistige Täuschung (Verschweigen des Unfallschadens, der weit gravierender war, als es im Kaufvertrag angegeben wurde,
c) Beweisaufnahme bezüglich des Umfangs der Aufklärung im Vorfeld des Kaufs, keine Beweiswürdigung, da Beweismittel unergiebig,
d) Streitwertbeschluss musste zusätzlich gefertigt werden (war mir bezüglich des konkreten Wertes unsicher, einfacher Wert oder doppelt wegen Zug um Zug)?)
ich habe so Probleme gehabt zu verarbeiten, dass die Mängelgewährleistung ausgeschlossen war und der Verkäufer sich auf Unkenntnis berufen hat. ich dachte die ganze Zeit an 444 bgb aber mich hat gestört, dass der gewerblich gehandelt hat. daher dachte ich, dass ein auschluss generell unzulässig ist.
Das ging mir auch so, zumal ich massivst Zeitprobleme bekommen habe am Ende. Habe relativ breit 442 mit der Beweisaufnahme zusammen angesprochen, dann aber nur mit wenigen Sätzen 444 abgelehnt. Verkäufer beruft sich auf Gewährleistungsauschluss, eine für ihn günstige Tatsache, sodass er nach mE die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen zu tragen hat, habe dann nur noch darauf abgestellt, dass er arglistig den Mangel verschwiegen haben muss, da diesbezüglich kein Beweis geführt wurde (da habe ich auch das Nichtvorhandensein dieses Gutachtens von der Internetbörse verarbeitet, weil ich es sonst nicht unterzubringen wusste). Hätte man das über den Verbrauchsgüterkauf gelöst, was im Nachhinein wohl einfacher gewesen wäre, dann hätte ich das zuvorgesagte nach meiner Lösung zumindest nicht mehr ansprechen können.
05.11.2021, 15:37
Hey Leute,
was war denn das Thema der heutigen Klausur?
Was war Schwerpunkt?
was war denn das Thema der heutigen Klausur?
Was war Schwerpunkt?
05.11.2021, 16:41
(05.11.2021, 15:37)Soldi schrieb: Hey Leute,
was war denn das Thema der heutigen Klausur?
Was war Schwerpunkt?
Fertig zu werden :D
Spaß beiseite: RA Klausur, Vorschuss für Aus- und Einbaukosten, "Vorschuss" auch für begehrte Ersatzlieferung (ging um mangelhafte Holz für eine Terrasse), Sachmangel nach 434 I 2 Nr. 1, Verbrauchsgüterkauf (Mandant war Tischler, die Terrasse gehörte aber zu seinem Wohngebäude, verkürzte Verjährung in AGB des Verkäufers, selbstständiges Beweisverfahren mit Gutachten, dass die Mängel des Holzes bestätigt hat, Mandat hat Mahnbescheid erwirkt, gegen das der Verkäufer Widerspruch eingelegt hatte) Praktischer Teil war dann entweder Mandantenschreiben oder Schriftsatz ans Gericht (aufgrund massivster Zeitprobleme nur hingerotzt und Rubrum vergessen :D)
05.11.2021, 16:47
Also musste man „nur“ Nacherfüllung prüfen? 437, 439?
05.11.2021, 16:57
(05.11.2021, 16:47)Soldi schrieb: Also musste man „nur“ Nacherfüllung prüfen? 437, 439?Im Prinzip schon, jedenfalls nach meiner Lösung, wobei er einen Vorschuss für die Ersatzlieferung nicht über die Nacherfüllung bekommt, sondern über 280 I, III, 281 Schadensersatz statt der ganzen Leistung (Rückzahlung des Kaufpreises) bekommt, das kann er neben dem Vorschuss für die Aus und Einbaukosten geltend machen. Der eigentliche Schwerpunkt war mE der Nachweis, dass das Holz für die verträglich vorausgesetzte Verwendung (Außenbereich Terrasse) geeignet war bzw ob eine solche Eignung überhaupt vorausgesetzt wurde. Anderer Schwerpunkt war die Verbrauchereigenschaft des Mandanten, konnte man die nicht nachweisen, wären sämtlich Ansprüche gescheitert.
05.11.2021, 17:08
War der Anspruch a.E. verjährt (unbeachtlichkeit der Hemmung der Verjährung wegen des selbständigen Beweisverfahrens & Mahnbescheides)?
05.11.2021, 17:11
(05.11.2021, 17:08)123Gast123 schrieb: War der Anspruch a.E. verjährt (unbeachtlichkeit der Hemmung der Verjährung wegen des selbständigen Beweisverfahrens & Mahnbescheides)?Habe es in meiner Lösung über 438 I Nr 2b) gelöst, weil die Terrasse fest mit dem Wohngebäude verbunden war, 5 jährige Verjährung, die noch nicht um war.