08.10.2021, 17:41
(08.10.2021, 17:33)Gast neu schrieb:(08.10.2021, 17:29)Pekingente schrieb: Ich fänd‘s schon krass, wenn man die Berufungsbeschwer einfach sozusagen selbst erhöhen kann, indem man in der Berufung einfach einen weiteren Antrag stellt (der vielleicht noch nicht mal erfolgsversprechend ist).
Ich war von der Thematik Rechtsmittel leider komplett getroffen. Und meine Frage verdeutlicht, dass ich keine Ahnung habe!
Und wenn man es mit Klageänderung nach 533 begründet und es für sachdienlich hält weil der Kläger sonst nochmal selbstständig klagen könnte auf Schmerzensgeld?
Über den Weg bin ich auch gegangen. Aber kein Plan ob das richtig ist. Wer weiß. § 321a ZPO hab ich hier im Forum eben auch das erste Mal gesehen :D
08.10.2021, 17:55
(08.10.2021, 17:41)Gast schrieb:(08.10.2021, 17:33)Gast neu schrieb:(08.10.2021, 17:29)Pekingente schrieb: Ich fänd‘s schon krass, wenn man die Berufungsbeschwer einfach sozusagen selbst erhöhen kann, indem man in der Berufung einfach einen weiteren Antrag stellt (der vielleicht noch nicht mal erfolgsversprechend ist).
Ich war von der Thematik Rechtsmittel leider komplett getroffen. Und meine Frage verdeutlicht, dass ich keine Ahnung habe!
Und wenn man es mit Klageänderung nach 533 begründet und es für sachdienlich hält weil der Kläger sonst nochmal selbstständig klagen könnte auf Schmerzensgeld?
Über den Weg bin ich auch gegangen. Aber kein Plan ob das richtig ist. Wer weiß. § 321a ZPO hab ich hier im Forum eben auch das erste Mal gesehen :D
321a habe ich auch nur durch Wühlen im Putzo entdeckt. Er stand in den Vorbemerkungen zu Rechtsmitteln also 511ff. Weil ich irgendeinen Hinweis gesucht habe, was man macht wenn die Berufungsbeschwer 600€ nicht erreicht werden..
Kannte den auch absolut nicht. Und wenn dann kam der nur analog in Frage wegen Verletzung des Grundsatz der mündlichen Verhandlung weil der Richter zur Grundlage der Entscheidung gemacht hat, was nicht in der MV vorgetragen wurde..
So hatte ich es begründet. :D war ja sehr froh und erleichtert zu sehen, dass noch andere hier den 321a entdeckt haben
08.10.2021, 17:59
(08.10.2021, 17:17)GPA2021 schrieb:(08.10.2021, 17:11)Gast schrieb:(08.10.2021, 17:01)Gast NRW schrieb: Also in NRW lief auch scheinbar eine andere Klausur. Es ging um einen Unfall mit einem Motorrad und dem Fahrrad eines Minderjährigen. In der Klausur war dann wohl § 321a ZPO sehr nahliegend.
Vielleicht war das bei euch ja anders.
...oh ja! Sehr anders Bei uns ging es um einen Mieter, dessen Vermieter geisteskrank das Haus angebrannt hat. Dabei sind die 2x250 EUR Schuhe des Mandanten geschmolzen. Abweisendes unechtes VU-Urteil und dann Berufungsbeschwer nicht erreicht (bei mir) weil im Th/P eindeutig stand, dass weitere Anträge die Beschwer nicht erhöhen (er wollte nämlich später noch Schmerzensgeld). Das war alles total schräg... meine Lösung total abwegig.
Aber stand das da wirklich so? Da gabs doch so eine Beispielsrechnung mit diesem 2000 Antrag, 1000 EUR Zuspruch und Beantragung weiterer 500 in Berufung, wenn ich mich richtig erinnere. Hab das dann einfach genommen mit dem mgl. Schmerzensgeldantrag, bei dem im SS dann ne Mindestsumme für die Beschwer genannt wird.
Hab das Beispiel auch gesehen, aber es so verstanden, dass er von den nicht zugesprochenen 1000 euro in der Berufung nur noch 500 beantragt; er bleibt dann aber mit den nicht zugesprochenen 1000 beschwert.
08.10.2021, 18:00
(08.10.2021, 17:37)Gast schrieb:(08.10.2021, 17:29)Pekingente schrieb: Ich fänd‘s schon krass, wenn man die Berufungsbeschwer einfach sozusagen selbst erhöhen kann, indem man in der Berufung einfach einen weiteren Antrag stellt (der vielleicht noch nicht mal erfolgsversprechend ist).Ich meine auch, dass es 321a ZPO sein muss. Sonst könnte man mit jeder KlageÄnderung die Begrenzung der Berufungsbeschwerde umgehen.
Ich war von der Thematik Rechtsmittel leider komplett getroffen. Und meine Frage verdeutlicht, dass ich keine Ahnung habe!
Ja, die Erweiterung des Klageantrags, um die Berufungssumme zu erreichen, dürfte prinzipiell gehen. Basiert ja auf denselben Tatsachen. Allerdings ist hier halt tatsächlich das Problem, dass man das Schmerzensgeld nicht wirklich begründen kann. § 321a war da wohl die idealere Herangehensweise
08.10.2021, 18:10
(08.10.2021, 18:00)Gast schrieb:(08.10.2021, 17:37)Gast schrieb:(08.10.2021, 17:29)Pekingente schrieb: Ich fänd‘s schon krass, wenn man die Berufungsbeschwer einfach sozusagen selbst erhöhen kann, indem man in der Berufung einfach einen weiteren Antrag stellt (der vielleicht noch nicht mal erfolgsversprechend ist).Ich meine auch, dass es 321a ZPO sein muss. Sonst könnte man mit jeder KlageÄnderung die Begrenzung der Berufungsbeschwerde umgehen.
Ich war von der Thematik Rechtsmittel leider komplett getroffen. Und meine Frage verdeutlicht, dass ich keine Ahnung habe!
Ja, die Erweiterung des Klageantrags, um die Berufungssumme zu erreichen, dürfte prinzipiell gehen. Basiert ja auf denselben Tatsachen. Allerdings ist hier halt tatsächlich das Problem, dass man das Schmerzensgeld nicht wirklich begründen kann. § 321a war da wohl die idealere Herangehensweise
In der Realität würde ich den § 321a vorziehen wenn es geht. Ist einfach besser für den Mandanten im Fall des Unterliegens, da weniger Gebühren anfallen (was natürlich für den Anwalt schlechter ist).
08.10.2021, 18:16
Wie kann man denn ins Examen gehen, ohne § 321a zu kennen?
08.10.2021, 18:17
(08.10.2021, 18:00)Gast schrieb:(08.10.2021, 17:37)Gast schrieb:(08.10.2021, 17:29)Pekingente schrieb: Ich fänd‘s schon krass, wenn man die Berufungsbeschwer einfach sozusagen selbst erhöhen kann, indem man in der Berufung einfach einen weiteren Antrag stellt (der vielleicht noch nicht mal erfolgsversprechend ist).Ich meine auch, dass es 321a ZPO sein muss. Sonst könnte man mit jeder KlageÄnderung die Begrenzung der Berufungsbeschwerde umgehen.
Ich war von der Thematik Rechtsmittel leider komplett getroffen. Und meine Frage verdeutlicht, dass ich keine Ahnung habe!
Ja, die Erweiterung des Klageantrags, um die Berufungssumme zu erreichen, dürfte prinzipiell gehen. Basiert ja auf denselben Tatsachen. Allerdings ist hier halt tatsächlich das Problem, dass man das Schmerzensgeld nicht wirklich begründen kann. § 321a war da wohl die idealere Herangehensweise
Hast du da irgendeine "eindeutige" Quelle für? Da mich das irgendwie nicht loslässt habe ich nochmal ein bisschen geguckt und ich finde einfach nichts was dafür spricht bzw. keine klagen Antworten.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...64?hl=true
Ist zwar Sozialgerichtsverfahren, aber daraus würde ich z.B. entnehmen dass ich über die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz erst entscheiden kann wenn die Berufung zulässig ist. Dafür bräuchte man dann aber die entsprechende Beschwer schon vorher.
08.10.2021, 20:07
Eine Frage: hat jemand das Urteil als nichtig angesehen weil die Klage nicht zugestellt werden durfte weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt schon einen Betreuer hatte?
Dann habe ich ein Scheinurteil angenommen, gegen das die Berufung auch ohne die Beschwerde über 600€ zulässig ist.
Dann habe ich ein Scheinurteil angenommen, gegen das die Berufung auch ohne die Beschwerde über 600€ zulässig ist.
08.10.2021, 20:10
08.10.2021, 20:13
(08.10.2021, 20:07)RlP schrieb: Eine Frage: hat jemand das Urteil als nichtig angesehen weil die Klage nicht zugestellt werden durfte weil der Beklagte zu dem Zeitpunkt schon einen Betreuer hatte?
Dann habe ich ein Scheinurteil angenommen, gegen das die Berufung auch ohne die Beschwerde über 600€ zulässig ist.
Ein interessanter Weg. Bei mir war der Beklagte ordnungsgemäß vertreten, weil die Betreuung nur für Gesundheitssorge und Vermögenssorge angeordnet wurde. Damit konnte er den RA bei mir beauftragen.
Die aufgeworfene Frage, ob das Urteil ergehen durfte, obwohl der Beklagte einen Betreuer hatte, hab ich mit begründet und auch weil vor dem AG kein Anwaltszwang herrscht. Ob das richtig ist,....,ob es dafür 0,2 Punkte gibt..... I don`t know