08.10.2021, 17:15
(08.10.2021, 17:11)Gast schrieb:(08.10.2021, 17:01)Gast NRW schrieb: Also in NRW lief auch scheinbar eine andere Klausur. Es ging um einen Unfall mit einem Motorrad und dem Fahrrad eines Minderjährigen. In der Klausur war dann wohl § 321a ZPO sehr nahliegend.
Vielleicht war das bei euch ja anders.
...oh ja! Sehr anders Bei uns ging es um einen Mieter, dessen Vermieter geisteskrank das Haus angebrannt hat. Dabei sind die 2x250 EUR Schuhe des Mandanten geschmolzen. Abweisendes unechtes VU-Urteil und dann Berufungsbeschwer nicht erreicht (bei mir) weil im Th/P eindeutig stand, dass weitere Anträge die Beschwer nicht erhöhen (er wollte nämlich später noch Schmerzensgeld). Das war alles total schräg... meine Lösung total abwegig.
Das abweisende unechte VU und die (bei mir) nicht erreichte Berufungsbeschwer hatten wir auch. Inklusive dem nachträglichen Schmerzensgeld. Also haben die wohl nur den materiellen Teil komplett ausgetauscht.
Aber joa wenn man da eben § 321a ZPO nicht kennt und auch nicht sieht obwohl man gefühlt die komplette ZPO durchsucht hat ... war´s das wohl. Ich muss definitiv auf Strafrecht hoffen weil ÖffR lag mir noch nie.
08.10.2021, 17:16
(08.10.2021, 17:08)Gast schrieb:(08.10.2021, 16:59)GPA 2021 schrieb: Moment… 321 a (hab ich nicht gesehen)…aber scheitert der nicht daran, dass der M in seinem Schriftsatz mitgeteilt hat, dass er den Vermieter nicht geisteskrank fand? Er schrieb doch recht deutlich, dass er zwar das Gutachten anerkennt, aber das Verschulden in der fehlenden Selbsteinweisung sieht. Damit wurde der M doch dann eigentlich „gehört“, so dass rechtliches Gehör nicht verletzt wurde?!
321a ist auch entsprechend anwendbar auf sonstige Verfahrensfehler.
Hier eventuell die Sondersituation durch die Säumnis des Belagten? Unmittelbarkeitsprinzip verletzt. Sie konnte den Geisteszustand so nie selbst beurteilen. Darunter hätte dann der Kläger zu leiden obwohl er nichts dafür kann.
Aber die Stimmung war schlecht nach der Klausur. Schätze viele sind geschwommen
Ja, ich weiss, was Du meinst, aber das Gutachten war doch so so so eindeutig, dass der Beklagte geisteskrank war/ist und er das nicht erkennen konnte und auch nicht wusste, was er tat weil der Arzt seine Medikamente absetzte. Da fand ich den Klägervortrag "naja, er hätte es ja wissen können" viiiiil zu dünn. Darauf ein Rechtsmittel zu stützen...
08.10.2021, 17:17
(08.10.2021, 17:11)Gast schrieb:(08.10.2021, 17:01)Gast NRW schrieb: Also in NRW lief auch scheinbar eine andere Klausur. Es ging um einen Unfall mit einem Motorrad und dem Fahrrad eines Minderjährigen. In der Klausur war dann wohl § 321a ZPO sehr nahliegend.
Vielleicht war das bei euch ja anders.
...oh ja! Sehr anders Bei uns ging es um einen Mieter, dessen Vermieter geisteskrank das Haus angebrannt hat. Dabei sind die 2x250 EUR Schuhe des Mandanten geschmolzen. Abweisendes unechtes VU-Urteil und dann Berufungsbeschwer nicht erreicht (bei mir) weil im Th/P eindeutig stand, dass weitere Anträge die Beschwer nicht erhöhen (er wollte nämlich später noch Schmerzensgeld). Das war alles total schräg... meine Lösung total abwegig.
Aber stand das da wirklich so? Da gabs doch so eine Beispielsrechnung mit diesem 2000 Antrag, 1000 EUR Zuspruch und Beantragung weiterer 500 in Berufung, wenn ich mich richtig erinnere. Hab das dann einfach genommen mit dem mgl. Schmerzensgeldantrag, bei dem im SS dann ne Mindestsumme für die Beschwer genannt wird.
08.10.2021, 17:22
Aber kann mich natürlich auch irren, war nämlich etwas verzweifelt und habe den Strohhalm einfach gegriffen :D
08.10.2021, 17:24
(08.10.2021, 17:17)GPA2021 schrieb:(08.10.2021, 17:11)Gast schrieb:(08.10.2021, 17:01)Gast NRW schrieb: Also in NRW lief auch scheinbar eine andere Klausur. Es ging um einen Unfall mit einem Motorrad und dem Fahrrad eines Minderjährigen. In der Klausur war dann wohl § 321a ZPO sehr nahliegend.
Vielleicht war das bei euch ja anders.
...oh ja! Sehr anders Bei uns ging es um einen Mieter, dessen Vermieter geisteskrank das Haus angebrannt hat. Dabei sind die 2x250 EUR Schuhe des Mandanten geschmolzen. Abweisendes unechtes VU-Urteil und dann Berufungsbeschwer nicht erreicht (bei mir) weil im Th/P eindeutig stand, dass weitere Anträge die Beschwer nicht erhöhen (er wollte nämlich später noch Schmerzensgeld). Das war alles total schräg... meine Lösung total abwegig.
Aber stand das da wirklich so? Da gabs doch so eine Beispielsrechnung mit diesem 2000 Antrag, 1000 EUR Zuspruch und Beantragung weiterer 500 in Berufung, wenn ich mich richtig erinnere. Hab das dann einfach genommen mit dem mgl. Schmerzensgeldantrag, bei dem im SS dann ne Mindestsumme für die Beschwer genannt wird.
Die hat mich auch lange beschäftigt. An anderer Stelle stand aber dass der Beschwerdegegenstand nicht höher sein kann als die Beschwer. Das hatte ich dann so verstanden dass das nicht geht.
Die Beispielrechnung habe ich so verstanden dass derjenige 2.000 € ursprünglich beantragt hat, 1.000 € bekommen hat und dann in der Berufung noch 500 € geltend gemacht hat, also die Hälfte von dem was er nicht bekommen hat.
08.10.2021, 17:25
Aber meine Lösung war nachher ja so falsch und verzweifelt, ich bin da sicher nicht die beste Quelle
08.10.2021, 17:29
Ich fänd‘s schon krass, wenn man die Berufungsbeschwer einfach sozusagen selbst erhöhen kann, indem man in der Berufung einfach einen weiteren Antrag stellt (der vielleicht noch nicht mal erfolgsversprechend ist).
Ich war von der Thematik Rechtsmittel leider komplett getroffen. Und meine Frage verdeutlicht, dass ich keine Ahnung habe!
Ich war von der Thematik Rechtsmittel leider komplett getroffen. Und meine Frage verdeutlicht, dass ich keine Ahnung habe!
08.10.2021, 17:33
(08.10.2021, 17:29)Pekingente schrieb: Ich fänd‘s schon krass, wenn man die Berufungsbeschwer einfach sozusagen selbst erhöhen kann, indem man in der Berufung einfach einen weiteren Antrag stellt (der vielleicht noch nicht mal erfolgsversprechend ist).
Ich war von der Thematik Rechtsmittel leider komplett getroffen. Und meine Frage verdeutlicht, dass ich keine Ahnung habe!
Und wenn man es mit Klageänderung nach 533 begründet und es für sachdienlich hält weil der Kläger sonst nochmal selbstständig klagen könnte auf Schmerzensgeld?
08.10.2021, 17:37
(08.10.2021, 17:29)Pekingente schrieb: Ich fänd‘s schon krass, wenn man die Berufungsbeschwer einfach sozusagen selbst erhöhen kann, indem man in der Berufung einfach einen weiteren Antrag stellt (der vielleicht noch nicht mal erfolgsversprechend ist).Ich meine auch, dass es 321a ZPO sein muss. Sonst könnte man mit jeder KlageÄnderung die Begrenzung der Berufungsbeschwerde umgehen.
Ich war von der Thematik Rechtsmittel leider komplett getroffen. Und meine Frage verdeutlicht, dass ich keine Ahnung habe!
08.10.2021, 17:37
(08.10.2021, 17:37)Gast schrieb:… der Berufungsbeschwer meinte ich(08.10.2021, 17:29)Pekingente schrieb: Ich fänd‘s schon krass, wenn man die Berufungsbeschwer einfach sozusagen selbst erhöhen kann, indem man in der Berufung einfach einen weiteren Antrag stellt (der vielleicht noch nicht mal erfolgsversprechend ist).Ich meine auch, dass es 321a ZPO sein muss. Sonst könnte man mit jeder KlageÄnderung die Begrenzung der Berufungsbeschwerde umgehen.
Ich war von der Thematik Rechtsmittel leider komplett getroffen. Und meine Frage verdeutlicht, dass ich keine Ahnung habe!