07.05.2018, 14:57
In NRW kam was anderes...ohne den SV in Hessen zu kennen würde ich aber behaupten, dass es schlimmer war:@
07.05.2018, 15:22
Wie in NRW kam was anderes?
Habe heute in NRW geschrieben und bin auch über 518/2301 BGB gegangen :s
Habe ich was übersehen?
Habe heute in NRW geschrieben und bin auch über 518/2301 BGB gegangen :s
Habe ich was übersehen?
07.05.2018, 15:35
Mhmm hab auch in nrw geschrieben und die Normen nicht mal bedacht
07.05.2018, 15:41
War die Vereinbarung nicht ne vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, sodass man mit der neuen bgh rspr zu 766 und 767 direkt abgrenzen musste und dann 767 analog wählt. Dann iRd begründetheit die wirksamekeit der Vereinbarung prüfen. Insoweit ist das was der Kläger wollt - nämlich Unzulässigkeit der ZV hinsichtlich persönlicher Unterwerfung - aber mach 133.157 nicht von der Vereinbarung verpasst und auch in dem mündlichen ‚Anerkenntnis‘ ist mangels RBW keine vollstreckungsbeschränkung dahingehen zu sehen. VAK mangels materiellen Einwand daher unbegründet. Gleiches gilt für Herausgabeklage
Mit der vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung stand so zumindest im t/p bei 766
Mit der vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung stand so zumindest im t/p bei 766
07.05.2018, 15:44
Hab auch in NRW geschrieben, habe die beiden Normen gar nicht angeprüft.
Ganz im Gegenteil, Schwerpunkte gesetzt auf Stellvertretung, Genehmigung und jede Menge Auslegung..
Hat jemand das Urteil?
Ganz im Gegenteil, Schwerpunkte gesetzt auf Stellvertretung, Genehmigung und jede Menge Auslegung..
Hat jemand das Urteil?
07.05.2018, 15:47
(07.05.2018, 15:41)Gast schrieb: War die Vereinbarung nicht ne vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, sodass man mit der neuen bgh rspr zu 766 und 767 direkt abgrenzen musste und dann 767 analog wählt. Dann iRd begründetheit die wirksamekeit der Vereinbarung prüfen. Insoweit ist das was der Kläger wollt - nämlich Unzulässigkeit der ZV hinsichtlich persönlicher Unterwerfung - aber mach 133.157 nicht von der Vereinbarung verpasst und auch in dem mündlichen ‚Anerkenntnis‘ ist mangels RBW keine vollstreckungsbeschränkung dahingehen zu sehen. VAK mangels materiellen Einwand daher unbegründet. Gleiches gilt für Herausgabeklage
Mit der vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung stand so zumindest im t/p bei 766
Ich habe 767 direkt und nicht analog genommen
07.05.2018, 15:51
Ich habe sie auch direkt genommen. War doch eine normale Vollstreckungsabwehrklage und gerade keine Titelgegenklage?
War bei allen die Klage unbegründet? Bei mir war sie begründet, habe da sehr viel mit Auslegungen gearbeitet.
War bei allen die Klage unbegründet? Bei mir war sie begründet, habe da sehr viel mit Auslegungen gearbeitet.
07.05.2018, 15:58
Habt ihr in NRW das denn auch in der Einkleidung der PKH-Bewilligung gehabt?
07.05.2018, 15:59
Heute in Hessen : PKH Beschluss fertigen. 13 Seiten. Urteil.
Ehepaar lässt sich Scheiden und haben gemeinsamen Sohn.Er = Kläger und Sie Beklagte. Zu Gunsten der Beklagten wird mit not Urkunde UWE eine Grundschuld bewilligt . Zusätzlich wurde vor dem Notartermin eine Vollstreckungsvereinbarung geschlossen. Diese wurde vom Sohn für die Beklagte unterschrieben . Sie lies sich die Vollstreckbare Ausfertigung geben und drohte zvs an . Es herrscht Streit über das zu Stande kommen der Vereinbarung . Beklagte sagt Sohn hatte keine Vollmacht . Auf ner Familienfeier sagt sie aber um dem Friedenwillen dass die Unterschrift ok war. Kläger erhebt 767 mit antrag Titelherauagabe. Sie beantragt PKH und meint das die Vereinbarung unter Druck entstanden sei aufgrund der Drängen des Klägers und des Sohns . Kläger trägt vor , dass sie vor LG einen Anwalt braucht auch für pkh. So der SV grob.
Meine Lösung :
Gründe II .
Vss 114 zpo prüfen beim . Beim Antrag 114 I zpo und 78 III diskutiert und gesagt , dass Antrag auch ohne Anwalt geht weil man Pkh auch zu Protokoll abgeben kann und dafür gilt gem 78 III der 78 zpo nicht.
Bedürftigkeit - verwiesen auf Unterlagen der Antragstellerin
Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung
Inzident Klage nach 767 geprüft
Statthaft + kurze Abgrenzung zu 766 da strittig ob Vollstreckungsvereinbsrung nach 766 oder 767 behandelt wird. Rechtsschutzziel diskutiert und 767 angenommen
Zuständigkeit +767 , 794 , 795
Örtlich 797 V
Sachl normal GVG
RSB + Titel ist in der Welt
Antrag zu 2 (Titelherauagabe)auch zulässig insb RSB da zusammen mit 767 geltend gemacht und keine Umgehung der Präklusions Normen droht.
Beg:
Antrag zu 1
Sachbefugbis +
Mat recht Einwendung
Hier Vollstreckungsvereinbsrung geprüft Zustandekommen 145ff bgb .Stellvertretung geprüft und angenommen da Genehmigung
Auf Feier .
Dann Anfrechtung widerrechtliche Drohung geprüft 123 durch Antrahstellerin aber = weil nicht schlüssig vorgetragen es fehlt bereits an Drohung. Sie nur Pauschal vorgetragen
Dann Form diskutiert 125 BGB =
Auslegung der Vereinbarung ob auch andere ZVS Arten ausgeschlossen sind 133 157 bgb analog diskutiert und angenommen Wertungen Wortlaut etc
Präklusion = gibt es bei not Urkunden nicht 797 IV
D.h Klage geht durch
Antrag zu 2
371 BGB analog + diskutiert Gefahr des Titelmissbrauchs etc
Im Ergebnis PKH abgewiesen
Rmb: sofortige beschwerde 567 569 ZPO
Wie war's bei euch ? War erst geschockt wegen dem Einstieg da ich noch nie einen pkh Beschluss geschrieben hab daher bestimmt rubrum etwas falsch und Gründe I.
Ehepaar lässt sich Scheiden und haben gemeinsamen Sohn.Er = Kläger und Sie Beklagte. Zu Gunsten der Beklagten wird mit not Urkunde UWE eine Grundschuld bewilligt . Zusätzlich wurde vor dem Notartermin eine Vollstreckungsvereinbarung geschlossen. Diese wurde vom Sohn für die Beklagte unterschrieben . Sie lies sich die Vollstreckbare Ausfertigung geben und drohte zvs an . Es herrscht Streit über das zu Stande kommen der Vereinbarung . Beklagte sagt Sohn hatte keine Vollmacht . Auf ner Familienfeier sagt sie aber um dem Friedenwillen dass die Unterschrift ok war. Kläger erhebt 767 mit antrag Titelherauagabe. Sie beantragt PKH und meint das die Vereinbarung unter Druck entstanden sei aufgrund der Drängen des Klägers und des Sohns . Kläger trägt vor , dass sie vor LG einen Anwalt braucht auch für pkh. So der SV grob.
Meine Lösung :
Gründe II .
Vss 114 zpo prüfen beim . Beim Antrag 114 I zpo und 78 III diskutiert und gesagt , dass Antrag auch ohne Anwalt geht weil man Pkh auch zu Protokoll abgeben kann und dafür gilt gem 78 III der 78 zpo nicht.
Bedürftigkeit - verwiesen auf Unterlagen der Antragstellerin
Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung
Inzident Klage nach 767 geprüft
Statthaft + kurze Abgrenzung zu 766 da strittig ob Vollstreckungsvereinbsrung nach 766 oder 767 behandelt wird. Rechtsschutzziel diskutiert und 767 angenommen
Zuständigkeit +767 , 794 , 795
Örtlich 797 V
Sachl normal GVG
RSB + Titel ist in der Welt
Antrag zu 2 (Titelherauagabe)auch zulässig insb RSB da zusammen mit 767 geltend gemacht und keine Umgehung der Präklusions Normen droht.
Beg:
Antrag zu 1
Sachbefugbis +
Mat recht Einwendung
Hier Vollstreckungsvereinbsrung geprüft Zustandekommen 145ff bgb .Stellvertretung geprüft und angenommen da Genehmigung
Auf Feier .
Dann Anfrechtung widerrechtliche Drohung geprüft 123 durch Antrahstellerin aber = weil nicht schlüssig vorgetragen es fehlt bereits an Drohung. Sie nur Pauschal vorgetragen
Dann Form diskutiert 125 BGB =
Auslegung der Vereinbarung ob auch andere ZVS Arten ausgeschlossen sind 133 157 bgb analog diskutiert und angenommen Wertungen Wortlaut etc
Präklusion = gibt es bei not Urkunden nicht 797 IV
D.h Klage geht durch
Antrag zu 2
371 BGB analog + diskutiert Gefahr des Titelmissbrauchs etc
Im Ergebnis PKH abgewiesen
Rmb: sofortige beschwerde 567 569 ZPO
Wie war's bei euch ? War erst geschockt wegen dem Einstieg da ich noch nie einen pkh Beschluss geschrieben hab daher bestimmt rubrum etwas falsch und Gründe I.
07.05.2018, 16:01
Hab auch Titelgegenklage genommen - er richtet sich ja nur gegen die Unterwerfung und nicht gegen den Anspruch an sich.
Hab dann auch die Vollstreckungsbeschränkubg geprüft, Auslegung hier und Vettretung da, aber im Endeffekt abgelehnt, d.h. Aussicht auf Erfolg der Verteidigung und pkh bewilligt
Hab dann auch die Vollstreckungsbeschränkubg geprüft, Auslegung hier und Vettretung da, aber im Endeffekt abgelehnt, d.h. Aussicht auf Erfolg der Verteidigung und pkh bewilligt