03.05.2018, 15:12
What the fuck jpa in hessen 19 Seiten : Klage mit VU und 233 zpo anwaltshaftung mit widerklage anwaltshaftung .
Klägerin GbR Kanzlei will Anwaltskosten. Beklagte kassiert VU Klassiker mit Einspruch und Bürokraft hat es verkackt. Dann Kündigung des Anwaltsvertrags wegen Interessenkollision. Dann WK mit SE wegen Anwaltshaftung .
Tatbestand ging garnicht: Meiner Grottenschlecht aber hab vollständig mit Tenor EG ( 14 Seiten) Nebenentscheidungen.
Kurze Lösung : VU aufrechterhalten. Kosten Beklagte . VorlV 709 mit 709 S.3 .
Prozessuale Vorfrage: ein spruch zulässig und 233 +
85 II zpo diskutiert und auf Organisationsverschulden gegangen im Ergebnis kein Verschulden
Einspruch in der Sache :
Klage zul : zust unproblematisch, gbr parteifähigkeit, innerprozessuale Bedingung hilfsantrag
Beg Klage : AGL 611,675 BGB
As Erlöschen durch Kündigung der Beklagten : Diskutiert 626 , 627 , 628 bgb mit Art 19 IV GG waffengleichheit etc bzgl der Äußerungen
Klage stattgegeben voll da kein Anhaltspunkt für vertragspflichtverletzung der Klägerin. Zudem Beklagte könnte nichts beweisen.
Wk zulässig alle Punkte angesprochen : konexität etc
WK unbegründet. Kein Anspruch aus 280 I, 241 II BGB 124 analog bgb
PflichtV diskutiert im Ergebnis abgelehnt und Pflichten des RA dargestellt und gesagt Beklagte hat nicht substanziert vorgetragen.
Jedoch sehr schnell geschrieben es war kaum Zeit. Habe den Tatbestand geopfert zum Zwecke der EG . Hoffe dir verzeihen mir den Tatbestand das er Fehler hat . Ansonsten hab ich alles
Wie war's bei euch ?
Klägerin GbR Kanzlei will Anwaltskosten. Beklagte kassiert VU Klassiker mit Einspruch und Bürokraft hat es verkackt. Dann Kündigung des Anwaltsvertrags wegen Interessenkollision. Dann WK mit SE wegen Anwaltshaftung .
Tatbestand ging garnicht: Meiner Grottenschlecht aber hab vollständig mit Tenor EG ( 14 Seiten) Nebenentscheidungen.
Kurze Lösung : VU aufrechterhalten. Kosten Beklagte . VorlV 709 mit 709 S.3 .
Prozessuale Vorfrage: ein spruch zulässig und 233 +
85 II zpo diskutiert und auf Organisationsverschulden gegangen im Ergebnis kein Verschulden
Einspruch in der Sache :
Klage zul : zust unproblematisch, gbr parteifähigkeit, innerprozessuale Bedingung hilfsantrag
Beg Klage : AGL 611,675 BGB
As Erlöschen durch Kündigung der Beklagten : Diskutiert 626 , 627 , 628 bgb mit Art 19 IV GG waffengleichheit etc bzgl der Äußerungen
Klage stattgegeben voll da kein Anhaltspunkt für vertragspflichtverletzung der Klägerin. Zudem Beklagte könnte nichts beweisen.
Wk zulässig alle Punkte angesprochen : konexität etc
WK unbegründet. Kein Anspruch aus 280 I, 241 II BGB 124 analog bgb
PflichtV diskutiert im Ergebnis abgelehnt und Pflichten des RA dargestellt und gesagt Beklagte hat nicht substanziert vorgetragen.
Jedoch sehr schnell geschrieben es war kaum Zeit. Habe den Tatbestand geopfert zum Zwecke der EG . Hoffe dir verzeihen mir den Tatbestand das er Fehler hat . Ansonsten hab ich alles
Wie war's bei euch ?
03.05.2018, 15:24
In nrw kam das gleiche - allerdings Nebenentdcheidungen und streitwertbeschluss ausgeschlossen wenn ich mich nicht irre.
Hab’s im groben auch so gelöst, wobei ich bei der widerklage zusätzlich zur fehlenden Pflichtverletzung noch auf den fehlenden Schaden eingegangen bin, da weder adäquat kausal noch im Rahmen des Schutzzwecks der Norm.
TB war echt viel. Wo packt man denn eigentlich die Gründe zur Wiedereinsetzung rein wenn die in tatsächlicher Hinsicht wie hier unstreitig sind? Aus Gründen der Übersichtlichkeit auch in die vorgezogene Prozessgeschichte vor die Anträge?
Hab’s im groben auch so gelöst, wobei ich bei der widerklage zusätzlich zur fehlenden Pflichtverletzung noch auf den fehlenden Schaden eingegangen bin, da weder adäquat kausal noch im Rahmen des Schutzzwecks der Norm.
TB war echt viel. Wo packt man denn eigentlich die Gründe zur Wiedereinsetzung rein wenn die in tatsächlicher Hinsicht wie hier unstreitig sind? Aus Gründen der Übersichtlichkeit auch in die vorgezogene Prozessgeschichte vor die Anträge?
03.05.2018, 15:26
selber sv wie in nrw? zu klage: anspruch aus anwaltsvertrag, mdt'in hat gekündigt wg verlust des vertrauens in RA, da dieser in einem anderen verfahren (ne unfallsache) die gegenseite vertreten hat.
widerklage: anwalt hat gerichtskostenvorschuss zu spät eingezahlt, schuldner unbekannt verzogen.
teil 1 liegt wohl OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.6.2015 – 15 U 90/14 = NJW 2016, 1599 zu Grunde.
widerklage: anwalt hat gerichtskostenvorschuss zu spät eingezahlt, schuldner unbekannt verzogen.
teil 1 liegt wohl OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.6.2015 – 15 U 90/14 = NJW 2016, 1599 zu Grunde.
04.05.2018, 14:55
Heute in Hessen : Anwaltsklausur Mietrecht 2 Fälle: mit Mandanten schreiben
1 Fall Fristlose Kündigung des MietV. Mieterin hat wegen Minderung Miete zurückgehalten. Mandant will Sie raus.
2.Fall : Gegner hat in Mietobjekt Dusche beschädigt und Mandant will Schadensersatz. Gegner beruft sich auf Verjährung. In MV ist Klausel die 12 Monate Verjährung Regelt.
Lösungsvorschlag:
Zu 1 : AGL 546 I
Vss Beendigung des MV durch fristlose Kündigung 543, 569 bgb -
Weil nicht mit insgesamt 1 monatsmiete in Verzug d.h gesamter betrag erreicht nicht 1 monatsmiete
Umdeutung in ordentliche kündigung 573 bgb -
Interessenlage diskutiert etc
Insgesamt keine Erfolgsaussichten
2 Fall
AGL 280 I III 281 I
Problem Verjährung 6 Monate im Mietrecht 548
Dann AGB Kontrolle der Klausel . Diskutiert Wertungen Gesetz , Wortlaut Klausel etc interessenabwägung. Insgesamt keine unangemessene Benachteiligung. 307 BGB
RAT Klage erheben .
Zweckmäßigkeit: gebührenschaden, Prozessrisiko, sach und örtlich zust AG . VU antrag 331 III . GK vorschuss einzahlen auffordern. 93 zpo kostenfalle angesprochen .
So grob meine Lösung. Es war human heute. Wie war's bei euch ?
1 Fall Fristlose Kündigung des MietV. Mieterin hat wegen Minderung Miete zurückgehalten. Mandant will Sie raus.
2.Fall : Gegner hat in Mietobjekt Dusche beschädigt und Mandant will Schadensersatz. Gegner beruft sich auf Verjährung. In MV ist Klausel die 12 Monate Verjährung Regelt.
Lösungsvorschlag:
Zu 1 : AGL 546 I
Vss Beendigung des MV durch fristlose Kündigung 543, 569 bgb -
Weil nicht mit insgesamt 1 monatsmiete in Verzug d.h gesamter betrag erreicht nicht 1 monatsmiete
Umdeutung in ordentliche kündigung 573 bgb -
Interessenlage diskutiert etc
Insgesamt keine Erfolgsaussichten
2 Fall
AGL 280 I III 281 I
Problem Verjährung 6 Monate im Mietrecht 548
Dann AGB Kontrolle der Klausel . Diskutiert Wertungen Gesetz , Wortlaut Klausel etc interessenabwägung. Insgesamt keine unangemessene Benachteiligung. 307 BGB
RAT Klage erheben .
Zweckmäßigkeit: gebührenschaden, Prozessrisiko, sach und örtlich zust AG . VU antrag 331 III . GK vorschuss einzahlen auffordern. 93 zpo kostenfalle angesprochen .
So grob meine Lösung. Es war human heute. Wie war's bei euch ?
04.05.2018, 15:12
Der zweite Teil ist NJW 2017, 3707. Das Urteil wurde bei Kaiser ausgeteilt.
04.05.2018, 15:15
Wieso hast du denn Klage erhoben wenn die Kündigung nicht durch ging?
Ich hab den komplex 1 auch so gelöst im Ergebnis. Bei der ordentlichen Kündigung dann noch ne große Abwägung gemacht, aber im Ergebnis verneint und dann eben keine Klageschrift sondern ein mandantenschreiben. Allerdings mit Erwägungen zur Klage, weil es sich ja um ne Wertungsfrage handelt, dh die Option dass das Gericht anders entscheidet besteht.
Im zweiten komplex hat die Klausel gegen 307 verstoßen. Deshalb gilt 548. da gibts so ein Urteil zu... allerdings hat der Mandat durch seine Aufforderung zur Zahlung die Verjährung nach 203 gehemmt. So meine Lösung
Ich hab den komplex 1 auch so gelöst im Ergebnis. Bei der ordentlichen Kündigung dann noch ne große Abwägung gemacht, aber im Ergebnis verneint und dann eben keine Klageschrift sondern ein mandantenschreiben. Allerdings mit Erwägungen zur Klage, weil es sich ja um ne Wertungsfrage handelt, dh die Option dass das Gericht anders entscheidet besteht.
Im zweiten komplex hat die Klausel gegen 307 verstoßen. Deshalb gilt 548. da gibts so ein Urteil zu... allerdings hat der Mandat durch seine Aufforderung zur Zahlung die Verjährung nach 203 gehemmt. So meine Lösung
04.05.2018, 15:23
Nee Klage zu eins hab ich nicht erhoben das war nur zu 2 . Räumungsklage keine aussicht auf Erfolg
04.05.2018, 15:26
Ah okay in nrw war der praktische Teil für den zweiten Teil ausgeschlossen
04.05.2018, 15:31
Der erste Komplex ist BGH MDR 2017, 1352, der zweite BGH NJW 2017, 3707 und BGH Urt. v. 28.2.2018 - VIII ZR 157/17
04.05.2018, 16:27
Toll, hab ich jeweils genau andersrum. :(
Hoffentlich sind die Korrektoren da nicht zu ergebnisbezogen.
Hoffentlich sind die Korrektoren da nicht zu ergebnisbezogen.