17.04.2018, 19:35
(17.04.2018, 19:29)GPA HH 2018 schrieb: Hatten wir im GPA-Bereich wieder nen zusätzliche Teil?
Bei uns wollten die Eltern noch zusätzlich die Entfernung des Verweises aus den Akten. Die Behörde behauptet, die könne nicht entfernt werden (so auch meine Lösung).
Die Heilung der Zustellung richtet sich übrigens nach ZPO. § 189 ZPO i.V.m. § 57 II VwGO. Stand so zumindest im Kommentar.
In NRW wurde gar nicht förmlich zugestellt, sondern per einfacher Post. Daher gilt 189 ZPO nicht. Stand bei § 56 VwGO im Kommentar. Deswegen wurde bei uns die Frist des § 92 Abs. 2 VwGO gar nicht in Gang gesetzt.
Oder ich habe mich da komplett verlesen.
17.04.2018, 19:43
Also einer von uns hat sich dann verlesen... Bei uns wurde auch nur per einfacher Post zugestellt. Aber dafür ist § 189 ZPO doch gerade da. Stand glaub ich sogar nach alter Rechtsprechung wurde § 189 ZPO nicht auf Schreiben angewandt, die eine Frist in Gang setzen, neuere Rechtsprechung macht es aber.
Aber ja wir hatten dann erneut bei GPA einfach noch einmal ne zusätzliche Aufgabe...
Aber ja wir hatten dann erneut bei GPA einfach noch einmal ne zusätzliche Aufgabe...
17.04.2018, 19:50
Das mit der neueren Rspr steht da leider nicht...
Jedenfalls hab ich das aus dem Kopp/Schenke § 56 Rn. 8 ganz am Ende.
Bei der Zustellung per einfacher Post soll wohl der Zustellungswille fehlen, weshalb § 189 ZPO unanwendbar sein soll.
Jedenfalls hab ich das aus dem Kopp/Schenke § 56 Rn. 8 ganz am Ende.
Bei der Zustellung per einfacher Post soll wohl der Zustellungswille fehlen, weshalb § 189 ZPO unanwendbar sein soll.
17.04.2018, 19:51
Wenn fer Zustellungsmangel geheilt wurde, woran scheitert die Fiktion denn dann?
17.04.2018, 20:34
GPA war wohl angelehnt an diesen Fall:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jporta...229&st=ent
Der Beschluss war nach meiner Lösung rechtswidrig, weil die Belehrung falsch war, und darum anfechtbar. Das mit der Zustellung habe ich offen gelassen, war mmN im Kommentar widersprüchlich.
http://www.landesrecht-hamburg.de/jporta...229&st=ent
Der Beschluss war nach meiner Lösung rechtswidrig, weil die Belehrung falsch war, und darum anfechtbar. Das mit der Zustellung habe ich offen gelassen, war mmN im Kommentar widersprüchlich.
17.04.2018, 22:37
Zu ÖRecht II: Hatten die Mandanten bei euch daneben auch noch einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt?
18.04.2018, 00:11
Nope. RA-Sicht. In erster Sache war eine FFK statthaft (vorl. RS nicht sinnvoll, weil VA erledigt), in zweiter Sache eine LK (für ewRS fehlte hier der AOGrund).
18.04.2018, 06:51
Bei uns lief auch zusätzlich der einstweilige Rechtschutz. In NRW müsste man sein Examen machen :) Ich glaube es waren 3 oder 4 Klausuren wo einfach 1/3 weniger Stoff drin war, als im Rest der Repubik?
Der einstweilige Rechtschutz war bei uns übrigens nicht auf den erledigten VA bezogen, sondern die Eltern wollten in er Hauptsache bei uns noch zusätzlich die Entfernung der negativen Dokumente aus der Akte. Da der Sohn im Oktober die Schule wechselt und er dort dann gleiche als "Gewalttäter" abgestempelt werden würde, wollten sie im einstweiligen Verfahren die Einsicht in die Akte sperren.
Daher war bei uns in der Hauptsache auch zu prüfen, ob ein Löschanspruch aus den Akten besteht und im einstweiligen ob eine Sperrung erfolgt ist.
Mit der Erledigung des VAs tue ich mich ehrlich noch immer schwer... Die Rechtsprechung scheint es ja in den Fällen anzunehmen. Aber warum sollte der Bescheid keine Beschwer mehr auslösen? Er steht nämlich dem potentiellen Löschanspruch der Eltern entgegen. Solange der VA nämlich nicht für rechtswidrig erklärt ist, kann er weder gelöscht noch korrigiert werden aus den Akten.
Naja ich bin mal gespannt, was der Korrektor dazu sagt. Ich hab ja zumindest erklärt, warum ich hier keine Erledigung angenommen hab und daher eine Anfechtungsklage betreibe.
Der einstweilige Rechtschutz war bei uns übrigens nicht auf den erledigten VA bezogen, sondern die Eltern wollten in er Hauptsache bei uns noch zusätzlich die Entfernung der negativen Dokumente aus der Akte. Da der Sohn im Oktober die Schule wechselt und er dort dann gleiche als "Gewalttäter" abgestempelt werden würde, wollten sie im einstweiligen Verfahren die Einsicht in die Akte sperren.
Daher war bei uns in der Hauptsache auch zu prüfen, ob ein Löschanspruch aus den Akten besteht und im einstweiligen ob eine Sperrung erfolgt ist.
Mit der Erledigung des VAs tue ich mich ehrlich noch immer schwer... Die Rechtsprechung scheint es ja in den Fällen anzunehmen. Aber warum sollte der Bescheid keine Beschwer mehr auslösen? Er steht nämlich dem potentiellen Löschanspruch der Eltern entgegen. Solange der VA nämlich nicht für rechtswidrig erklärt ist, kann er weder gelöscht noch korrigiert werden aus den Akten.
Naja ich bin mal gespannt, was der Korrektor dazu sagt. Ich hab ja zumindest erklärt, warum ich hier keine Erledigung angenommen hab und daher eine Anfechtungsklage betreibe.
18.04.2018, 09:53
Erledigung = keine RECHTSwirkung mehr. Um eine wie auch immer geartete Beschwer gegt es da nicht.
18.04.2018, 09:57
(17.04.2018, 20:34)GPA HHH schrieb: GPA war wohl angelehnt an diesen Fall:
http://www.landesrecht-hamburg.de/jporta...229&st=ent
Der Beschluss war nach meiner Lösung rechtswidrig, weil die Belehrung falsch war, und darum anfechtbar. Das mit der Zustellung habe ich offen gelassen, war mmN im Kommentar widersprüchlich.
Das kann es nicht sein. Der Beschluss ist, was die Verfahrensbeendigung anbelangt, so oder so bloß deklaratorisch. Die Betreibensaufforderung muss einen weiteren Mangel aufweisen, sodass die Fiktion nicht greift.