13.03.2018, 16:32
(13.03.2018, 16:11)Gast schrieb:(13.03.2018, 16:00)Berlin schrieb:(13.03.2018, 15:42)Gast schrieb:(13.03.2018, 15:38)Berlin schrieb: Was kam in Strafrecht?
Revision
Danke. Jemand die Muße den SV wiederzugeben und einige Lösungsansätze zu posten?
Mandant ist vom AG wegen 244, 22, 23, 123, 185 und 113 zu 9 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Ehemalige Verteidigerin hat Revision eingelegt, aber ein paar Buchstaben ihrer Unterschrift waren nicht lesbar daher seid die Revision nicht formgerecht.
In der HV selbst wurde das Protokoll über die Vernehmung der Ehefrau verlesen sowie der Polizei Beamte hierüber gehört. Die Ehefrau (und geschädigte des 244 Absatz 1 Nummer 3) ist die Tochter des Onkels des Richters, weshalb die Verteidigerin ihn ablehnt. Der Antrag wird vom Richter verworfen. Später stellt sie einen Antrag wegen Befangenheit des Richters, da dieser ihren ersten Antrag abgelehnt hat. Dieser wird als unzulässig verworfen.
SV in kurz: Mandant wird wegen Fremdgehen aus der ehewohnjng geworden, kommt aber mit Ersatz Schlüssel vom Nachbarn wieder rein und will den Laptop der Ehefrau entwenden, um diesen nach E-Mails von Liebhabern zu durchsuchen. Dabei wird er von Ehefrau angetroffen und gibt den Laptop zurück und haut ab.
Am nächsten Tag sucht ihn ein Polizist in seiner Gartenlaube auf und befragt ihn. Da er rot wird, will der Beamte die Laube durchsuchen ohne richterlichen Beschluss. Der Mandant schiebt ihn aus der Laube raus und der Beamte fährt zum nächsten Einsatz. Bei der ganzen Sachen trägt der Mandant ein Shirt mit der Aufschrift acab.
Wieso stand da in den angewandten Vorschriften des Urteils eigentlich etwas von 189 (Verunglimpfen Andenken?). Oder hätte ich einen Knick in der Optik?
Richter als Cousin geht? Bin mit der Anzahl der vermittelnden Geburten spontan mal gar nicht zurecht gekommen.. Durchsuchungsgeschichte fiel in RM der Maßnahme 113?
Dachte zunächst: Revision gut, Tagesform aber bescheiden.
13.03.2018, 16:38
Habe in Berlin Revision geschrieben...fand die recht schwer
I Zul
-> Habe bei der Einlegung die Schritform problematisiert (§ 341)...aber eigentlich hätte das besser zu § 345 II (Unterzeichnet gepasse).
II. Begründetheit
1. Verfahrensvss -> Hier § 6 da Strafrichter und § 244 IV neue Fassung...aber wohl nicht anwendbar wegen § 2 II StGB.
2. Absolute Gründe
§ 338 Nr. 2 (-) da Cousin kein Verwandter 3 Grades in der Seitenlinie mehr ist
§ 338 Nr. 3 (-) da Befangenheitsantrag verspätet
3. Relative Gründe
§ 252 (+) wegen Verwertung des Protokolls und Anhörung des Beamten
§ 105, 261 (-) da kein Beruhen
4. Sachrüge
§ 242, 244, 22, 23 -> Wohl schon keine Wohnung? Jedenfalls kein falscher Schlüssel benutzt. Im übrigen wohl Rücktritt
§ 123 I auch keine Wohnung für T (so Fischer)
§ 263 Schlüssel ?
§ 185 (-) da keine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung möglih, im übrigem kein Vorsatz
§ 113 I (-) wegen § 113 III, 32 StGB. Hier § 105 prüfen
§ 114 I (-) s.o.
§ 240 (-) wegen Sperrwirkung
Zweckmässigkeitserwägung
Nur Sachrüge einlegen und Freispruch beantragen, da so keine neue Hauptverhandlung
I Zul
-> Habe bei der Einlegung die Schritform problematisiert (§ 341)...aber eigentlich hätte das besser zu § 345 II (Unterzeichnet gepasse).
II. Begründetheit
1. Verfahrensvss -> Hier § 6 da Strafrichter und § 244 IV neue Fassung...aber wohl nicht anwendbar wegen § 2 II StGB.
2. Absolute Gründe
§ 338 Nr. 2 (-) da Cousin kein Verwandter 3 Grades in der Seitenlinie mehr ist
§ 338 Nr. 3 (-) da Befangenheitsantrag verspätet
3. Relative Gründe
§ 252 (+) wegen Verwertung des Protokolls und Anhörung des Beamten
§ 105, 261 (-) da kein Beruhen
4. Sachrüge
§ 242, 244, 22, 23 -> Wohl schon keine Wohnung? Jedenfalls kein falscher Schlüssel benutzt. Im übrigen wohl Rücktritt
§ 123 I auch keine Wohnung für T (so Fischer)
§ 263 Schlüssel ?
§ 185 (-) da keine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung möglih, im übrigem kein Vorsatz
§ 113 I (-) wegen § 113 III, 32 StGB. Hier § 105 prüfen
§ 114 I (-) s.o.
§ 240 (-) wegen Sperrwirkung
Zweckmässigkeitserwägung
Nur Sachrüge einlegen und Freispruch beantragen, da so keine neue Hauptverhandlung
13.03.2018, 16:45
Ja da stand tatsächlich 189. In den Feststellungen aber kein Wort darüber.
War auch erst etwas verwirrt. Hab dann diesbezüglich Einstellung und Kosten Staatskasse beantragt. Keine Ahnung, was das genau sollte. Allerdings stand im Tenor ja auch Freispruch im Übrigen. Nur unklar auf was sich das dann beziehen soll, wenn im festgestellten Sachverhalt das keine Relevanz hat. Nehme aber an, dass ich etwas übersehen oder nicht erkannt habe, da ich nicht viele Strafrechturteile gesehen habe und mit der Form nicht sonderlich vertraut bin. In Berlin wenig relevant.
War auch erst etwas verwirrt. Hab dann diesbezüglich Einstellung und Kosten Staatskasse beantragt. Keine Ahnung, was das genau sollte. Allerdings stand im Tenor ja auch Freispruch im Übrigen. Nur unklar auf was sich das dann beziehen soll, wenn im festgestellten Sachverhalt das keine Relevanz hat. Nehme aber an, dass ich etwas übersehen oder nicht erkannt habe, da ich nicht viele Strafrechturteile gesehen habe und mit der Form nicht sonderlich vertraut bin. In Berlin wenig relevant.
13.03.2018, 16:54
Heute kam in NRW ein Fall von der Rspr.-Liste vom Kaiserseminar BGB dran. BGH MDR 2017, 397.
13.03.2018, 17:08
(13.03.2018, 16:38)BerlinMrz schrieb: Habe in Berlin Revision geschrieben...fand die recht schwer
I Zul
-> Habe bei der Einlegung die Schritform problematisiert (§ 341)...aber eigentlich hätte das besser zu § 345 II (Unterzeichnet gepasse).
II. Begründetheit
1. Verfahrensvss -> Hier § 6 da Strafrichter und § 244 IV neue Fassung...aber wohl nicht anwendbar wegen § 2 II StGB.
2. Absolute Gründe
§ 338 Nr. 2 (-) da Cousin kein Verwandter 3 Grades in der Seitenlinie mehr ist
§ 338 Nr. 3 (-) da Befangenheitsantrag verspätet
3. Relative Gründe
§ 252 (+) wegen Verwertung des Protokolls und Anhörung des Beamten
§ 105, 261 (-) da kein Beruhen
4. Sachrüge
§ 242, 244, 22, 23 -> Wohl schon keine Wohnung? Jedenfalls kein falscher Schlüssel benutzt. Im übrigen wohl Rücktritt
§ 123 I auch keine Wohnung für T (so Fischer)
§ 263 Schlüssel ?
§ 185 (-) da keine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung möglih, im übrigem kein Vorsatz
§ 113 I (-) wegen § 113 III, 32 StGB. Hier § 105 prüfen
§ 114 I (-) s.o.
§ 240 (-) wegen Sperrwirkung
Zweckmässigkeitserwägung
Nur Sachrüge einlegen und Freispruch beantragen, da so keine neue Hauptverhandlung
Wieso war die Wohnung keine Wohnung? Glaube aber, der Schlüssel war nicht falsch.
Und wieso nur Sachrüge? Dachte es lag ein Verstoß gegen 252 stpo vor :-)
13.03.2018, 17:16
(13.03.2018, 17:08)Gast schrieb:(13.03.2018, 16:38)BerlinMrz schrieb: Habe in Berlin Revision geschrieben...fand die recht schwer
I Zul
-> Habe bei der Einlegung die Schritform problematisiert (§ 341)...aber eigentlich hätte das besser zu § 345 II (Unterzeichnet gepasse).
II. Begründetheit
1. Verfahrensvss -> Hier § 6 da Strafrichter und § 244 IV neue Fassung...aber wohl nicht anwendbar wegen § 2 II StGB.
2. Absolute Gründe
§ 338 Nr. 2 (-) da Cousin kein Verwandter 3 Grades in der Seitenlinie mehr ist
§ 338 Nr. 3 (-) da Befangenheitsantrag verspätet
3. Relative Gründe
§ 252 (+) wegen Verwertung des Protokolls und Anhörung des Beamten
§ 105, 261 (-) da kein Beruhen
4. Sachrüge
§ 242, 244, 22, 23 -> Wohl schon keine Wohnung? Jedenfalls kein falscher Schlüssel benutzt. Im übrigen wohl Rücktritt
§ 123 I auch keine Wohnung für T (so Fischer)
§ 263 Schlüssel ?
§ 185 (-) da keine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung möglih, im übrigem kein Vorsatz
§ 113 I (-) wegen § 113 III, 32 StGB. Hier § 105 prüfen
§ 114 I (-) s.o.
§ 240 (-) wegen Sperrwirkung
Zweckmässigkeitserwägung
Nur Sachrüge einlegen und Freispruch beantragen, da so keine neue Hauptverhandlung
Wieso war die Wohnung keine Wohnung? Glaube aber, der Schlüssel war nicht falsch.
Und wieso nur Sachrüge? Dachte es lag ein Verstoß gegen 252 stpo vor :-)
Habe gesagt dass Wohnung von Sinn und Zweck (Schutz von Privatsspähre) her nicht passt bei einer gemeinsam genutzen ehelichen Wohnung. Und ja, der Schlüssel war auch nicht falsch.
Du kannt wählen ob du nur die Sachrüge erhebst. Wenn du eine Verfahrenrüge erhebst kommt es aber zwingend zu einer neuen Verhandlung, dann könnte die Ehefrau doch noch aussagen.
War hier nur etwas blöd, dass auch die StA Revision eingelegt hat, insoweit käme es wohl eh zu einer erneuten HV.
13.03.2018, 17:19
Hessen:
Zulässigkeit
- 2-3 Sätze zur Zuständigkeit des ArbG
- FK und LK mit § 260 ZPO
- § 13 GmbHG
Begründetheit
1. Antrag
- kein Verstoß gegen § 12 TzBfG
- AGB-Prüfung
- kein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB, aber kurze Diskussion
- Verstoß gegen § 307 I BGB wegen 25%-Regelung
- ergänzende Vertragsauslegung, dass 35 Stunden gewollt, nicht 40, weil Klägerin beweisfällig geblieben
2. Antrag
Mit Bauchschmerzen abgelehnt und mangels Zeit nicht mehr allzu vertiefend argumentiert.
Fand die Klausel nicht überraschend und mehrdeutig, hab dementsprechend argumentiert, dass für verständigen Verbraucher erkennbar.
Mit Schreiben anlässlich des Betriebsübergangs wurde betrieblicher Übung auch wirksam Einhalt geboten.
Zulässigkeit
- 2-3 Sätze zur Zuständigkeit des ArbG
- FK und LK mit § 260 ZPO
- § 13 GmbHG
Begründetheit
1. Antrag
- kein Verstoß gegen § 12 TzBfG
- AGB-Prüfung
- kein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB, aber kurze Diskussion
- Verstoß gegen § 307 I BGB wegen 25%-Regelung
- ergänzende Vertragsauslegung, dass 35 Stunden gewollt, nicht 40, weil Klägerin beweisfällig geblieben
2. Antrag
Mit Bauchschmerzen abgelehnt und mangels Zeit nicht mehr allzu vertiefend argumentiert.
Fand die Klausel nicht überraschend und mehrdeutig, hab dementsprechend argumentiert, dass für verständigen Verbraucher erkennbar.
Mit Schreiben anlässlich des Betriebsübergangs wurde betrieblicher Übung auch wirksam Einhalt geboten.
13.03.2018, 17:21
(13.03.2018, 17:08)Gast schrieb:(13.03.2018, 16:38)BerlinMrz schrieb: Habe in Berlin Revision geschrieben...fand die recht schwer
I Zul
-> Habe bei der Einlegung die Schritform problematisiert (§ 341)...aber eigentlich hätte das besser zu § 345 II (Unterzeichnet gepasse).
II. Begründetheit
1. Verfahrensvss -> Hier § 6 da Strafrichter und § 244 IV neue Fassung...aber wohl nicht anwendbar wegen § 2 II StGB.
2. Absolute Gründe
§ 338 Nr. 2 (-) da Cousin kein Verwandter 3 Grades in der Seitenlinie mehr ist
§ 338 Nr. 3 (-) da Befangenheitsantrag verspätet
3. Relative Gründe
§ 252 (+) wegen Verwertung des Protokolls und Anhörung des Beamten
§ 105, 261 (-) da kein Beruhen
4. Sachrüge
§ 242, 244, 22, 23 -> Wohl schon keine Wohnung? Jedenfalls kein falscher Schlüssel benutzt. Im übrigen wohl Rücktritt
§ 123 I auch keine Wohnung für T (so Fischer)
§ 263 Schlüssel ?
§ 185 (-) da keine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung möglih, im übrigem kein Vorsatz
§ 113 I (-) wegen § 113 III, 32 StGB. Hier § 105 prüfen
§ 114 I (-) s.o.
§ 240 (-) wegen Sperrwirkung
Zweckmässigkeitserwägung
Nur Sachrüge einlegen und Freispruch beantragen, da so keine neue Hauptverhandlung
Wieso war die Wohnung keine Wohnung? Glaube aber, der Schlüssel war nicht falsch.
Und wieso nur Sachrüge? Dachte es lag ein Verstoß gegen 252 stpo vor :-)
Kein geeignetes Tatobjekt, da es auch seine Wohnung war und er Mitberechtigter.
Ähnlich bei § 123 I. Ehefrau kann durch Rausschmiss nach Streit nicht einfach so eigenes (alleiniges) Hausrecht begründen und den Ehemann komplett ausschließen, sofern nicht besondere Umstände (z.B. nach § 1361b BGB vorliegen, Verletzung Körper, Gesundheit, Freiheit oder Drohung mit Selbigem oder mit Verletzung Leben).
Hab allerdings auch die Verfahrensrüge erhoben, zumal der einfache Diebstahl bei mir sowieso übrig blieb und das Revisionsgericht dann sowieso nicht einfach irgendetwas entscheiden kann. Rücktritt habe ich unter kurzer Begründung verneint. Die Tat war für mich vollendet (Laptop, körperliche Überlegenheit, kein sonderlich großer Gegenstand). Letzteres kann man aber bestimmt auch anders sehen.
Allerdings war bei mir auch die § 338 Nr. 3 Rüge erfolgreich, da ich in der Hektik nicht dazu gekommen bin, die Cousin-Geschichte sachgerecht aufzulösen und daher angenommen es sei bloß 2. Grad. Das dürfte ja aber wohl 4. Grad sein in der Seitenlinie. An sich denkt man da, na ja, ist ja keine Familienrechtklausur. Allerdings ist das ja letztlich dann doch wichtig, da absoluter Revisionsgrund.
13.03.2018, 17:22
(13.03.2018, 16:38)BerlinMrz schrieb: Habe in Berlin Revision geschrieben...fand die recht schwerHabe noch gesagt, dass das Urteil unter einem Daratellungsfehler leidet, da jeweils für 244 und 185 kein Vorsatz bzw. Vorsatz hinsichtlich einer dauernden Enteignung festgestellt wurde. Insoweit wies das Urteil Lücken auf. Aber keine Ahnung, ob das hinhaut...
I Zul
-> Habe bei der Einlegung die Schritform problematisiert (§ 341)...aber eigentlich hätte das besser zu § 345 II (Unterzeichnet gepasse).
II. Begründetheit
1. Verfahrensvss -> Hier § 6 da Strafrichter und § 244 IV neue Fassung...aber wohl nicht anwendbar wegen § 2 II StGB.
2. Absolute Gründe
§ 338 Nr. 2 (-) da Cousin kein Verwandter 3 Grades in der Seitenlinie mehr ist
§ 338 Nr. 3 (-) da Befangenheitsantrag verspätet
3. Relative Gründe
§ 252 (+) wegen Verwertung des Protokolls und Anhörung des Beamten
§ 105, 261 (-) da kein Beruhen
4. Sachrüge
§ 242, 244, 22, 23 -> Wohl schon keine Wohnung? Jedenfalls kein falscher Schlüssel benutzt. Im übrigen wohl Rücktritt
§ 123 I auch keine Wohnung für T (so Fischer)
§ 263 Schlüssel ?
§ 185 (-) da keine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung möglih, im übrigem kein Vorsatz
§ 113 I (-) wegen § 113 III, 32 StGB. Hier § 105 prüfen
§ 114 I (-) s.o.
§ 240 (-) wegen Sperrwirkung
Zweckmässigkeitserwägung
Nur Sachrüge einlegen und Freispruch beantragen, da so keine neue Hauptverhandlung
13.03.2018, 17:25
(13.03.2018, 17:16)BerlinMrz schrieb:(13.03.2018, 17:08)Gast schrieb:(13.03.2018, 16:38)BerlinMrz schrieb: Habe in Berlin Revision geschrieben...fand die recht schwer
I Zul
-> Habe bei der Einlegung die Schritform problematisiert (§ 341)...aber eigentlich hätte das besser zu § 345 II (Unterzeichnet gepasse).
II. Begründetheit
1. Verfahrensvss -> Hier § 6 da Strafrichter und § 244 IV neue Fassung...aber wohl nicht anwendbar wegen § 2 II StGB.
2. Absolute Gründe
§ 338 Nr. 2 (-) da Cousin kein Verwandter 3 Grades in der Seitenlinie mehr ist
§ 338 Nr. 3 (-) da Befangenheitsantrag verspätet
3. Relative Gründe
§ 252 (+) wegen Verwertung des Protokolls und Anhörung des Beamten
§ 105, 261 (-) da kein Beruhen
4. Sachrüge
§ 242, 244, 22, 23 -> Wohl schon keine Wohnung? Jedenfalls kein falscher Schlüssel benutzt. Im übrigen wohl Rücktritt
§ 123 I auch keine Wohnung für T (so Fischer)
§ 263 Schlüssel ?
§ 185 (-) da keine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung möglih, im übrigem kein Vorsatz
§ 113 I (-) wegen § 113 III, 32 StGB. Hier § 105 prüfen
§ 114 I (-) s.o.
§ 240 (-) wegen Sperrwirkung
Zweckmässigkeitserwägung
Nur Sachrüge einlegen und Freispruch beantragen, da so keine neue Hauptverhandlung
Wieso war die Wohnung keine Wohnung? Glaube aber, der Schlüssel war nicht falsch.
Und wieso nur Sachrüge? Dachte es lag ein Verstoß gegen 252 stpo vor :-)
Habe gesagt dass Wohnung von Sinn und Zweck (Schutz von Privatsspähre) her nicht passt bei einer gemeinsam genutzen ehelichen Wohnung. Und ja, der Schlüssel war auch nicht falsch.
Du kannt wählen ob du nur die Sachrüge erhebst. Wenn du eine Verfahrenrüge erhebst kommt es aber zwingend zu einer neuen Verhandlung, dann könnte die Ehefrau doch noch aussagen.
War hier nur etwas blöd, dass auch die StA Revision eingelegt hat, insoweit käme es wohl eh zu einer erneuten HV.
Wo allerdings die Beweislage für den Schmuck für den Mandanten eher günstig ausehen würde. Der Polizist war überrascht, dass sie das dann beim Gehen auf einmal noch anbrachte. Man könnte ja meinen, das sei eigentlich wichtiger. Auch der Nachbar hat ihn durch den Spion zumindest nicht mit einem Beutel sehen können.