10.03.2018, 10:52
(10.03.2018, 00:04)BlnBln schrieb:(09.03.2018, 20:15)Gast schrieb: Bei welchem gericht reicht man den antrag ein?
Bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Erst wenn keine Abhilfe erfolgt (572 I 1 Hs.2), geht es zum Beschwerdegericht OLG Hamm (119 I Nr. 2 GVG).
Nachtrag: Einreichung beim Beschwerdegericht gemäß 569 I 1 allerdings ebenfalls fristwahrend. Ob das den Verfahrensgang allerdings erheblich verzögern würde, weiß ich nicht. Daher aufgrund der Abhilfemöglichkeit Adressierung an erlassendes Gericht wohl der bessere Weg.
10.03.2018, 11:08
Hilft das erlassende Gericht der Beschwerde nicht ab, leitet es den Vorgang von Amts wegen an das Beschwerdegericht (OLG) weiter. Die Beschwerde ist beim iudex a quo einzulwgen.
10.03.2018, 14:02
(09.03.2018, 18:30)Hessen2018 schrieb: In Hessen war Bearbeitungszeitpunkt ebenfalls der 9.3.
Rechtsbehelf war sofortige Beschwerde, zwar verfristet aber Wiedereinsetzung durch Glaubhaftmachung der Nachbarin.
PKH-Antrag zulässig, da kein Anwaltszwang für den Antrag selbst
PKH-Antrag auch begründet, da AS auf § 894 BGB
- Einigung (+), weil Bruder Echtheit bestreitet, aber Anscheinsbeweis für Mandant streitet, i.Ü. Antrag auf § 441 ZPO gestellt
- Formunwirksam (-), weil nach Palandt nach § 738 lediglich dingliche Anwachsung
- § 117 (-), weil Rechtsfolgen ja trotzdem gewollt
- § 138 (-), weil keine Kenntnis des M
- AnfG nicht geprüft
- Verjährung (-), hab ich über § 196 BGB gelöst
- In der Zweckmäßigkeit noch kurz die Problematik mit dem Gebührenschaden angesprochen
Insgesamt relativ viel Schreibarbeit. Hatte einen Schriftsatz mit § 233 und sofortige Beschwerde und dann noch eine neue Klage.
Das war im groben meine Lösung.
Wie hast Du das mit dem Gebührenschaden begründet oder hast du ihn abgelehnt? Ich habe iRd ZME ebenfalls einen Gebührenschaden angenommen und ihn dann auch als Freistellungsantrag in die bedingte Klage mit aufgenommen. mE kann man hier 280 I 1 iVm. gesellschafterliche Treuepflichtverletzung argumentieren, die uU auch nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses fortwirkt.
10.03.2018, 15:20
Hab auch einen Freistellungsantrag gewählt mangels Rechnung.
Begründung damit, dass Rechtslage komplex und die Rechtsprechung Anforderungen an Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von vorgerichtlichen RA-Kosten großzügig annimmt.
Begründung damit, dass Rechtslage komplex und die Rechtsprechung Anforderungen an Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von vorgerichtlichen RA-Kosten großzügig annimmt.
10.03.2018, 16:19
(10.03.2018, 15:20)Hessen2018 schrieb: Hab auch einen Freistellungsantrag gewählt mangels Rechnung.
Begründung damit, dass Rechtslage komplex und die Rechtsprechung Anforderungen an Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von vorgerichtlichen RA-Kosten großzügig annimmt.
Stand dazu irgendetwas im SV? Kann mich in Berlin gar nicht so Recht daran erinnern, dass das relevant war bzw. vom Mandanten in irgendeiner Weise zur Sprache kam?
Also klar macht das Sinn, wenn es sich aus dem Vortrag mittelbar ergibt und man eh im Gutachten etwaige weitere Ansprüche ausmacht, die für den Mandanten günstig sind. Aber ich kann mich wirklich gar nicht daran erinnern, wie sich das ergeben soll.
10.03.2018, 16:24
Nein, es stand nichts im SV. Nur bei nem Streitwert von 80k machte es mE Sinn, die Geschäftsgebühr miteinzuklagen, da die Anwältin aller Voraussicht nach auf ihren Kosten sitzen bleibt. Ansonsten bekommt sie nur Gebühren für das Gerichtsverfahren, wenn PKH bewilligt wird.
10.03.2018, 16:30
(10.03.2018, 16:24)Hessen schrieb: Nein, es stand nichts im SV. Nur bei nem Streitwert von 80k machte es mE Sinn, die Geschäftsgebühr miteinzuklagen, da die Anwältin aller Voraussicht nach auf ihren Kosten sitzen bleibt. Ansonsten bekommt sie nur Gebühren für das Gerichtsverfahren, wenn PKH bewilligt wird.
Ah! Habe dich/euch auch missverstanden. Ja, das auch noch in den Raum zu werfen, bringt sicher ein paar Bonuspunkte. Wäre darauf am Ende gar nicht mehr gekommen, da Kostenrecht und das Prozedere drum herum (noch) nicht meins ist.
12.03.2018, 07:52
Weiter geht‘s mit Z3. Wünsche euch allen viel Erfolg! :-)
12.03.2018, 16:54
Was denn? Keine Nachbesprechung? :D
12.03.2018, 17:11
VGK nach 767 ZPO mit Herausgabe des Titels nach 371 BGB analog als 260 ZPO.
Soweit keine Probleme.
Begründetheit (+), da keine Präklusion bei Prozessvergleich.
Wechselseitiges Testament nach 2269, nicht durch neues Testament ersetzt wegen 2271.
Beklagte hat Rückgabepflicht verletzt nach 596 BGB iVM 546 BGB.
Kläger konnte aufrechnen, weil Verzicht nur Forderungen bis zum Zeitpunkt des Vergleichs umfasst.
Schanksystem auch Zubehör nach 93, deswegen Eigentumswerb nach 926.
Soweit keine Probleme.
Begründetheit (+), da keine Präklusion bei Prozessvergleich.
Wechselseitiges Testament nach 2269, nicht durch neues Testament ersetzt wegen 2271.
Beklagte hat Rückgabepflicht verletzt nach 596 BGB iVM 546 BGB.
Kläger konnte aufrechnen, weil Verzicht nur Forderungen bis zum Zeitpunkt des Vergleichs umfasst.
Schanksystem auch Zubehör nach 93, deswegen Eigentumswerb nach 926.