14.04.2021, 10:19
Nein, das ist völlig praxisfern. Die Behörde prüft IMMER, egal bei was, erstmal, ob sie für die Sache zuständig ist ;)
14.04.2021, 10:40
Man könnte es vlt. einfach so formulieren: Die Klage ist begründet. Die Versagung der Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Für das vom Kläger beantragte Bauvorhaben ergibt sich eine Genehmigungspflicht aus [...]. Danach ... Das somit genehmigungspflichte Vorhaben des Klägers ist auch genehmigungsfähig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus [...] Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor...
14.04.2021, 10:46
14.04.2021, 20:55
(14.04.2021, 10:46)Gast schrieb:(14.04.2021, 10:19)HerrKules schrieb: Nein, das ist völlig praxisfern. Die Behörde prüft IMMER, egal bei was, erstmal, ob sie für die Sache zuständig ist ;)
Eben - und wofür ist die Behörde garantiert nicht zuständig? Für genehmigungsfreie Bauanträge...
Das ist eine u.U. sehr komplexe Prüfung..
15.04.2021, 08:42
(14.04.2021, 10:46)Gast schrieb:(14.04.2021, 10:19)HerrKules schrieb: Nein, das ist völlig praxisfern. Die Behörde prüft IMMER, egal bei was, erstmal, ob sie für die Sache zuständig ist ;)
Eben - und wofür ist die Behörde garantiert nicht zuständig? Für genehmigungsfreie Bauanträge...
Je nach Landesrecht kann man sein Bauvorhaben durchaus prüfen lassen, obwohl es nicht genehmigungsbedürftig ist. Mit der positiven Folge einer (nur dann) entstehenden Legalisierungswirkung der "Genehmigung".
16.04.2021, 14:38
(14.04.2021, 10:46)Gast schrieb:(14.04.2021, 10:19)HerrKules schrieb: Nein, das ist völlig praxisfern. Die Behörde prüft IMMER, egal bei was, erstmal, ob sie für die Sache zuständig ist ;)
Eben - und wofür ist die Behörde garantiert nicht zuständig? Für genehmigungsfreie Bauanträge...
Ok, hier habe ich Quatsch erzählt.
Über die Genehmigungsbedürftigkeit darf natürlich nur die zuständige Behörde entscheiden. Streng dogmatisch wären die formellen Voraussetzungen dann also in der Prüfung sogar aufzusplitten.
Dh zunächst die Zuständigkeit der Behörde, dann die Genehmigungsbedürftigkeit, dann die übrigen Vss. wie das Antragserfordernis und dann die Genehmigungsfähigkeit.
17.04.2021, 23:17
In einer verwaltungsgerichtlichen Klausur im zweiten Staatsexamen muss man die formellen Voraussetzungen, also Antrag bei der zuständigen Behörde, bei einer Verpflichtungsklage nicht ansprechen. War bei uns im Ref selbstverständlich. Rechtsgrundlage, Genehmigungsbedürftigkeit, Genehmigungsfaehigkeit.