20.04.2021, 09:23
Liebes Forum, ich habe eine Frage zur folgenden Konstellation: Der Kläger nimmt zwei einfache Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch. Der Beklagte zu 1) erkennt unmittelbar nach Rechtshängigkeit an. Der Beklagte zu 2) bestreitet dagegen die Forderung und bekommt nach der Beweisaufnahme recht. Sollte der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) nach dessen Anerkenntnis dennoch den Streit verkünden. Ich stelle mir die Frage, weil der Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) nach dem Prozess noch wegen dem Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch nehmen könnte. Ohne die Streitverkündung dürfte das Gericht, dass über den Gesamtschuldnerausgleich entscheidet, doch eigentlich nicht an die Entscheidung im ersten Prozess gebunden sein?
20.04.2021, 11:45
Genau so ist es.
(vgl. zu einer ähnlichen Konstellation - ohne Anerkenntnis - BGH NJW 2019, 1751)
(vgl. zu einer ähnlichen Konstellation - ohne Anerkenntnis - BGH NJW 2019, 1751)
20.04.2021, 15:09