10.04.2021, 15:07
Hi!
Ich schaue mir gerade nochmal die Revision an.
Mir ist dabei aufgefallen, dass im Rahmen von 338 Nr. 1 bei Abwesenheit eines Beisitzers auch immer wieder auf §21 f GVG als absoluten Revisionsgrund verwiesen wird, wenn kein entsprechender Grund vorlag (Probleme: Urlaub, Erkrankung etc...).
Der 21 f GVG spricht aber doch nur vom Vorsitzenden? Ist das dennoch richtig, wird es hier analog angewandt oder was ist Sache?
Kann mir jemand helfen?
Merci beaucoup :)
Ich schaue mir gerade nochmal die Revision an.
Mir ist dabei aufgefallen, dass im Rahmen von 338 Nr. 1 bei Abwesenheit eines Beisitzers auch immer wieder auf §21 f GVG als absoluten Revisionsgrund verwiesen wird, wenn kein entsprechender Grund vorlag (Probleme: Urlaub, Erkrankung etc...).
Der 21 f GVG spricht aber doch nur vom Vorsitzenden? Ist das dennoch richtig, wird es hier analog angewandt oder was ist Sache?
Kann mir jemand helfen?
Merci beaucoup :)
11.04.2021, 09:26
verstehe deine Frage nicht. welche Norm meinst du genau?
meinst du 54 GVG?
meinst du 54 GVG?
11.04.2021, 10:08
(11.04.2021, 09:26)gvg schrieb: verstehe deine Frage nicht. welche Norm meinst du genau?
meinst du 54 GVG?
Hallo :-)
Ne, 54 GVG gilt doch nur für Schöffen, oder?
Ich meine, wenn ein Richter einer Kammer, der nicht Vorsitzender ist (dann greift ja 21f GVG für dessen Abwesenheit,oder?), der Verhandlung fernbleibt.
Welche Norm nimmt man dann für einen möglichen Verstoß?
Russack verweist hier auf 21f GVG, aber der spricht nur vom Vorsitzenden und nicht von anderen (beisitzenden) Richtern. Wird trotzdem auch für deren (fehlerhafte) Abwesenheit 21f GVG herangezogen?
Danke für deine Antwort.
11.04.2021, 11:14
Ich verstehe den Russack (Rn. 152) so, dass er die fehlerhafte Vertretung eines tatsächlich nicht verhinderten Beisitzers nicht unmittelbar an § 21f GVG behandelt, sondern nur auf die Kommentierung zum Begriff der Verhinderung im Meyer-Goßner/Schmitt Bezug nimmt.
Die Vertretung von Beisitzern im Verhinderungsfall durch Richter eines anderen Spruchkörpers wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt (vgl. § 21e I 1 GVG). Für die spruchkörperinterne Vertretung soll dagegen die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung nach § 21g GVG maßgeblich sein (so Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt GVG § 21e Rn. 7 und § 21g Rn. 8).
Die Vertretung von Beisitzern im Verhinderungsfall durch Richter eines anderen Spruchkörpers wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt (vgl. § 21e I 1 GVG). Für die spruchkörperinterne Vertretung soll dagegen die spruchkörperinterne Geschäftsverteilung nach § 21g GVG maßgeblich sein (so Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt GVG § 21e Rn. 7 und § 21g Rn. 8).