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  5. Bedeutung von "Nichtwissen"
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Bedeutung von "Nichtwissen"
Gast
Unregistered
 
#1
26.03.2021, 18:09
Klagevortrag wird gerne mit "Nichtwissen" bestritten. Aber istvdas in dieyen Fällen überhaupt notwendig oder würde normales Bstreiten nicht auch ausreichen? Muss ich begründen, warum ich das bestreite?

Was ist also der Vorteil dabei, etwas mit Nichtwissen zu bestreiten?
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allround
Member
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Beiträge: 159
Themen: 11
Registriert seit: Oct 2018
#2
26.03.2021, 19:24
(26.03.2021, 18:09)Gast schrieb:  Klagevortrag wird gerne mit "Nichtwissen" bestritten. Aber istvdas in dieyen Fällen überhaupt notwendig oder würde normales Bstreiten nicht auch ausreichen? Muss ich begründen, warum ich das bestreite?

Was ist also der Vorteil dabei, etwas mit Nichtwissen zu bestreiten?

MMn ist es so, dass man durch Bestreiten mit Nichtwissen die Darlegungslast zulasten der anderen Partei ändert. Aus diesem Grunde ist Bestreiten mit Nichtwissen auch nur in engeren Grenzen zulässig.

Man bestreitet nicht einfach immer "normal", weil ein einfaches Bestreiten regelmäßig nicht substantiiert sein wird, sodass die Tatsache quasi "unstreitig" wird. Ein qualifiziertes Bestreiten ist in solchen Fällen aber dann zwangsläufig meist nicht möglich (bzw wäre dann eine Lüge).

Lasse mich aber auch korrigieren ;-)
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Gast
Unregistered
 
#3
26.03.2021, 20:47
(26.03.2021, 19:24)allround schrieb:  
(26.03.2021, 18:09)Gast schrieb:  Klagevortrag wird gerne mit "Nichtwissen" bestritten. Aber istvdas in dieyen Fällen überhaupt notwendig oder würde normales Bstreiten nicht auch ausreichen? Muss ich begründen, warum ich das bestreite?

Was ist also der Vorteil dabei, etwas mit Nichtwissen zu bestreiten?

MMn ist es so, dass man durch Bestreiten mit Nichtwissen die Darlegungslast zulasten der anderen Partei ändert. Aus diesem Grunde ist Bestreiten mit Nichtwissen auch nur in engeren Grenzen zulässig.

Man bestreitet nicht einfach immer "normal", weil ein einfaches Bestreiten regelmäßig nicht substantiiert sein wird, sodass die Tatsache quasi "unstreitig" wird. Ein qualifiziertes Bestreiten ist in solchen Fällen aber dann zwangsläufig meist nicht möglich (bzw wäre dann eine Lüge).

Lasse mich aber auch korrigieren ;-)


Nicht dein Licht unter den Schöffel stellen. Es ist doch ein sehr gute Begründung. Ich würde noch hinzufügen, dass aus § 138 Abs. 2 ZPO folgt, dass sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat. Wenn man aber mit Nichtwissen bestreitet, erklärt man nichts, sodass das Bestreiten mit Nichtwissen nur dann als Bestreiten qualifiziert werden kann, wenn man tatsächlich nichts zu erklären hat; vgl. § 138 Abs. 4 ZPO.
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Gästle
Unregistered
 
#4
27.03.2021, 07:21
Würde den Fokus auf die prozessuale Wahrheitspflicht legen. Du darfst Tatsachen regelmäßig nicht bestreiten, ohne zu wissen, ob die Tatsache wirklich unzutreffend ist. Und da kommt nun das Nichtwissen ins Spiel.
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Gast
Unregistered
 
#5
27.03.2021, 08:38
(27.03.2021, 07:21)Gästle schrieb:  Würde den Fokus auf die prozessuale Wahrheitspflicht legen. Du darfst Tatsachen regelmäßig nicht bestreiten, ohne zu wissen, ob die Tatsache wirklich unzutreffend ist. Und da kommt nun das Nichtwissen ins Spiel.

So wäre auch meine Erklärung
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Gast
Unregistered
 
#6
27.03.2021, 11:20
Stichwort „Bestreiten ins Blaue hinein“, was hier ausnahmsweise zulässig ist, weil wie sollte sich ein Beklagter sonst verteidigen ohne Nachforschungen anzustellen, die ihm in vielen Fällen gar nicht möglich wären (Unfälle in der Vergangenheit in Versicherungsfällen bspw.)
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Gast
Unregistered
 
#7
27.03.2021, 12:05
(27.03.2021, 11:20)Gast schrieb:  Stichwort „Bestreiten ins Blaue hinein“, was hier ausnahmsweise zulässig ist, weil wie sollte sich ein Beklagter sonst verteidigen ohne Nachforschungen anzustellen, die ihm in vielen Fällen gar nicht möglich wären (Unfälle in der Vergangenheit in Versicherungsfällen bspw.)


Du meinst aber, das "Bestreiten mit Nichtwissen" ist ein zulässiges "Bestreiten ins Blaue hinein“! Das ist aber eine sehr unglückliche Formulierung. Andere lesen nur "ins Blau hinein" und "zulässig" und schreiben dann in den Klausuren: Der Gebrauchtwagenhändler durfte zulässigerweise - ins Blaue hinein - erklären, dass das verkaufte Fahrzeug kein Unfallwagen ist, weil er den "Vorbesitzer" kennt.
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Gast
Unregistered
 
#8
27.03.2021, 12:56
(27.03.2021, 11:20)Gast schrieb:  Stichwort „Bestreiten ins Blaue hinein“, was hier ausnahmsweise zulässig ist, weil wie sollte sich ein Beklagter sonst verteidigen ohne Nachforschungen anzustellen, die ihm in vielen Fällen gar nicht möglich wären (Unfälle in der Vergangenheit in Versicherungsfällen bspw.)

Die Partei muss dem Gericht zumindest greifbare Anhaltspunkte liefern. Beispiel: Würde der Kläger einfach nur behaupten, dass die Kopfschmerzen, die er hat, vom dem Betrieb eines benachbarten Bauernhofs ausgehen, wäre das eine Behauptung ins Blaue. Er müsste also zumindest Anhaltspunkte (Hilfstatsachen) liefern, die seine Behauptung greifbar machen; beispielsweise Anhaltspunkte für den Gebrauch giftiger Chemikalien etc. Erst durch solche Anhaltspunkte würde sich auf Seiten des Beklagten eine sekundäre Darlegungslast ergeben, sprich die Dinge darzulegen, über die der Kläger keine eigenen Nachforschungen anstellen kann. Das hat aber mit "Bestreiten mit Nichtwissen" zumindest nach meinem Verständnis nichts zu tun.
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Gast
Unregistered
 
#9
27.03.2021, 20:57
Manche halten die Formulierung "Bestreiten mit Nichtwissen" für Gotteslästerung, vgl. nämlich den Wortlaut.
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Gast
Unregistered
 
#10
28.03.2021, 15:22
(27.03.2021, 07:21)Gästle schrieb:  Würde den Fokus auf die prozessuale Wahrheitspflicht legen. Du darfst Tatsachen regelmäßig nicht bestreiten, ohne zu wissen, ob die Tatsache wirklich unzutreffend ist. Und da kommt nun das Nichtwissen ins Spiel.

So ist es. Deshalb ist die verbreitete Formulierung "Bestreiten mit Nichtwissen" auch unglücklich. Denn eigentlich Bestreitet der Beklagte nicht in dem Sinne, dass er die Behauptung aufstellt, der Vortrag der Klägers sei unwahr. Er enthält sich vielmehr einer Aussage zum Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrags und wendet trotzdem die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ab. Deshalb ist wohl der im Gesetz gebrauchte Ausdruck "Erklärung mit Nichtwissen", vgl. § 138 Abs. 4 ZPO, der treffendere.
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