23.07.2023, 19:25
Hallo an alle!
Ich bin angestellte Rechtsanwältin und arbeite 4 Tage die Woche. Nun hat sich die Möglichkeit ergeben, durch das Schreiben von Kolumnen nebenbei etwas dazu zu verdienen. Minijob wäre mir am liebsten gewesen, da ich mich dann nicht um Rechnungen schreiben etc. kümmern müsste, aber das wollte der Verleger nicht.
Ich habe noch nie nebenbei freiberuflich gearbeitet, war immer lediglich angestellt. Deshalb meine Frage: was gilt es beachten, gibt es gute Tipps die ich vielleicht nicht auf dem Schirm habe?
Herausgefunden habe ich bisher, dass
Wie und wann führe ich die Steuern ab? Arbeite ich nach der Anmeldung einfach "drauf los", schreibe Rechnungen und mache dann nächsten Jahr meine Steuererklärung, bei der die nebenberuflichen Einnahmen angegeben und dann versteuert werden?
Was muss ich mit den Rechnungen genau tun? Ich suche mir irgendeine Vorlage im Interner, fülle es entsprechend aus, sende es dem Auftraggeber und bewahre eine Kopie irgendwo auf und reiche es nur bei Anfrage des Finanzamts ein?
Was genau mache ich mit dieser Einnahmen-Überschuss-Rechnung? Abheften und nur bei Anfrage des Finanzamts zusenden?
Muss ich außer der Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt sonst irgendetwas tun?
Vielen Dank für Tipps & Anregungen!
Ich bin angestellte Rechtsanwältin und arbeite 4 Tage die Woche. Nun hat sich die Möglichkeit ergeben, durch das Schreiben von Kolumnen nebenbei etwas dazu zu verdienen. Minijob wäre mir am liebsten gewesen, da ich mich dann nicht um Rechnungen schreiben etc. kümmern müsste, aber das wollte der Verleger nicht.
Ich habe noch nie nebenbei freiberuflich gearbeitet, war immer lediglich angestellt. Deshalb meine Frage: was gilt es beachten, gibt es gute Tipps die ich vielleicht nicht auf dem Schirm habe?
Herausgefunden habe ich bisher, dass
- ich keine Gewerbesteuer zahle, da Journalismus eben kein Gewerbe ist,
- es für die Steuer egal ist ob nebenberuflich oder hauptberuflich, da mein Einkommen aus meiner Haupttätigkeit als angestellte RAin und der freien nebenberuflichen Tätigkeit zusammengerechnet werden,
- ich müsste eine Umsatzsteuer von 7 % abführen und Rechnungen schreiben,
- ich muss dem Finanzamt ggü meine freiberufliche Tätigkeit anzeigen und erhalte eine Steuernummer, die dann auf die Rechnungen zu schreiben ist,
- ich muss eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen.
Wie und wann führe ich die Steuern ab? Arbeite ich nach der Anmeldung einfach "drauf los", schreibe Rechnungen und mache dann nächsten Jahr meine Steuererklärung, bei der die nebenberuflichen Einnahmen angegeben und dann versteuert werden?
Was muss ich mit den Rechnungen genau tun? Ich suche mir irgendeine Vorlage im Interner, fülle es entsprechend aus, sende es dem Auftraggeber und bewahre eine Kopie irgendwo auf und reiche es nur bei Anfrage des Finanzamts ein?
Was genau mache ich mit dieser Einnahmen-Überschuss-Rechnung? Abheften und nur bei Anfrage des Finanzamts zusenden?
Muss ich außer der Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt sonst irgendetwas tun?
Vielen Dank für Tipps & Anregungen!
23.07.2023, 20:23
Wirst du mit der Tätigkeit mehr als 22.000 EUR Umsatz im Jahr machen? Falls nein, lass dich von der Umsatzsteuer befreien. Dadurch hast du den enormen Vorteil, dass du keine USt-Voranmeldung einreichen musst.
Die erforderlichen Daten die auf einer Rechnung zu finden sein müssen kannst du § 14 UStG entnehmen. Anstatt der Umsatzsteuer weist du auf deine Umsatzsteuerbefreiung aus der Kleinunternehmerregelung hin (müsste § 17 / § 22 UStG sein?).
Leg los, schreib vor allem korrekte Rechnungen, also § 14 UStG beachten und dann machst du nächstes Jahr deine Steuererklärung, die bei einer einfachen Arbeitnehmertätigkeit und deiner freiberuflichen Tätigkeit keine 2 Std dauern dürfte. Denk daran, Nachweise für deine Werbungskosten, sowohl Arbeitnehmer als auch freiberuflich, zu sammeln.
Rechnungen und andere Nachweise sendest du dem FA nur nach Aufforderung.
Die EÜR ergibt sich eigentlich aus deinen bereits eingetragenen Werbungskosten / Einnahmen und ist ein separates Formular in Elster.
Die erforderlichen Daten die auf einer Rechnung zu finden sein müssen kannst du § 14 UStG entnehmen. Anstatt der Umsatzsteuer weist du auf deine Umsatzsteuerbefreiung aus der Kleinunternehmerregelung hin (müsste § 17 / § 22 UStG sein?).
Leg los, schreib vor allem korrekte Rechnungen, also § 14 UStG beachten und dann machst du nächstes Jahr deine Steuererklärung, die bei einer einfachen Arbeitnehmertätigkeit und deiner freiberuflichen Tätigkeit keine 2 Std dauern dürfte. Denk daran, Nachweise für deine Werbungskosten, sowohl Arbeitnehmer als auch freiberuflich, zu sammeln.
Rechnungen und andere Nachweise sendest du dem FA nur nach Aufforderung.
Die EÜR ergibt sich eigentlich aus deinen bereits eingetragenen Werbungskosten / Einnahmen und ist ein separates Formular in Elster.
23.07.2023, 20:31
Also ich würde dir definitiv zu einem StB raten. Zumindest zu einer Erstberatung.
Ansonsten gilt für dich § 18 UStG bzgl. der Umsatzsteuer. Da ist dann entscheidend wie hoch eine Steuer im Jahr ist, danach entscheidet sich, was der jeweilige Voranmeldezeitraum ist. Die USt ist dann am 10ten Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig.
Die Rechnungen müssen dann den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen. Da gibt es bestimmt n Vordruck, auch den würde ich aber einmal beim StB beziehen. Haftung und so...
Für die Einnahme-Überschuss-Rechnung gibt's bestimmt ne App, dass sollte relativ unkompliziert gehen, ist halt echt nicht (viel) mehr als Einnahmen und Ausgaben aufschreiben und n Saldo bilden.
Ansonsten gilt für dich § 18 UStG bzgl. der Umsatzsteuer. Da ist dann entscheidend wie hoch eine Steuer im Jahr ist, danach entscheidet sich, was der jeweilige Voranmeldezeitraum ist. Die USt ist dann am 10ten Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig.
Die Rechnungen müssen dann den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen. Da gibt es bestimmt n Vordruck, auch den würde ich aber einmal beim StB beziehen. Haftung und so...
Für die Einnahme-Überschuss-Rechnung gibt's bestimmt ne App, dass sollte relativ unkompliziert gehen, ist halt echt nicht (viel) mehr als Einnahmen und Ausgaben aufschreiben und n Saldo bilden.
24.07.2023, 13:29
Wenn du die Kleinunternehmerregelung wählst, musst du keine Umsatzsteuervoranmeldungen machen. Das war der Grund, warum ich mich mit meiner Doppelzulassung SyndikusRA/RA für die Kleinunternehmerregelung entschieden habe.
Du musst dich erstmal steuerlich anmelden ("erfassen"). Das geht per Elster. An einer Stelle hakt das Formular wohl bei jedem (muss ein Bug im System sein). Da hat mir das Elster-Forum und rumprobieren geholfen.
Ansonsten werde ich mich dieses Jahr mit der Steuerklärung auch das erste Mal da durchkämpfen. Ich habe jedoch bislang keine Mandate bearbeitet, sodass ich mir derzeit keinen großen Kopf mache. Ich habe zum Glück auch noch ehemalige Kollegen aus meiner Zeit in der WPG, die ich fragen kann.
Krankenversichert bin ich über mein Angestelltenverhältnis. Was mir bei dir jedoch einfällt, ist die Frage, ob du die Abgabe in die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen musst. Kann sein, dass du darunter fällst, sicher bin ich mir jedoch nicht. Ich würde mich dort mal informieren oder im Zweifel wirklich einen StB hinzuziehen.
Du musst dich erstmal steuerlich anmelden ("erfassen"). Das geht per Elster. An einer Stelle hakt das Formular wohl bei jedem (muss ein Bug im System sein). Da hat mir das Elster-Forum und rumprobieren geholfen.
Ansonsten werde ich mich dieses Jahr mit der Steuerklärung auch das erste Mal da durchkämpfen. Ich habe jedoch bislang keine Mandate bearbeitet, sodass ich mir derzeit keinen großen Kopf mache. Ich habe zum Glück auch noch ehemalige Kollegen aus meiner Zeit in der WPG, die ich fragen kann.
Krankenversichert bin ich über mein Angestelltenverhältnis. Was mir bei dir jedoch einfällt, ist die Frage, ob du die Abgabe in die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen musst. Kann sein, dass du darunter fällst, sicher bin ich mir jedoch nicht. Ich würde mich dort mal informieren oder im Zweifel wirklich einen StB hinzuziehen.
24.07.2023, 14:33
Falls du keine großen Ausgaben für deine Nebentätigkeit hast: U.a. für schriftstellerische und wissenschaftliche Nebentätigkeiten kann man pauschal 25% der Einnahmen als Betriebskosten bis zur Höchstgrenze von 614 Euro pro.a. abziehen. Du müsstest mal prüfen, ob deine journalistische Tätigkeit darunter fällt.