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Trennung nach § 145 ZPO
Gast
Unregistered
 
#1
24.02.2021, 22:29
Hallo Leute,

wie stellt man es denn im Urteil dar, wenn bei einer objektiven Klagehäufung ein Antrag unzulässig ist. Beispiel: Für den einen Antrag ist das angerufene Gericht zuständig, für den anderen unzuständig. Da die Voraussetzungen des § 260 ZPO nicht vorliegen, müsste das Gericht die Anträge nach § 145 ZPO mit Beschluss trennen. Wird dieser Trennungsbeschluss im Urteil erwähnt und inwiefern wirkt sich die Trennung auf die spätere Kostenverteilung aus? Vielen Dank
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