11.02.2021, 18:22
Hallo zusammen!
In meinem Fall ist zunächst ein Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte ergangen, gegen den sie Einspruch erhoben hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung war dann der Kläger säumig. Es erging ein VU gegen den Kläger und der Vollstreckungsbescheid wurde aufgehoben. Nun hat jedoch auch der Kläger Einspruch gegen das VU erhoben.
Wie baue ich in diesem Fall die Entscheidungsgründe auf? Angefangen habe ich mit der Zulässigkeit des Einspruchs gegen das VU. Aber wie geht es technisch weiter? Es muss ja sowoh der Einspruch gegen das VU als auch der gegen den Vollstreckungsbescheid geprüft werden
Bin um jeden Rat dankbar
In meinem Fall ist zunächst ein Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte ergangen, gegen den sie Einspruch erhoben hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung war dann der Kläger säumig. Es erging ein VU gegen den Kläger und der Vollstreckungsbescheid wurde aufgehoben. Nun hat jedoch auch der Kläger Einspruch gegen das VU erhoben.
Wie baue ich in diesem Fall die Entscheidungsgründe auf? Angefangen habe ich mit der Zulässigkeit des Einspruchs gegen das VU. Aber wie geht es technisch weiter? Es muss ja sowoh der Einspruch gegen das VU als auch der gegen den Vollstreckungsbescheid geprüft werden
Bin um jeden Rat dankbar
11.02.2021, 22:12
Die Antwort hast Du Dir doch eigentlich schon selbst gegeben: Du prüfst erst die Zulässigkeit des Einspruchs des Klägers gegen das VU, dann die des Einspruchs des Beklagten gegen den VB. Anschließend Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.
11.02.2021, 23:24
Sicher?
Wenn der Einspruch des Bekl. unzulässig gewesen wäre, wäre doch garnicht terminiert worden? 700 IV; 341
Würde daher nur ZLK des Einspruchs des Klägers prüfen und dann ZLK Begr. der Klage.
Wenn der Einspruch des Bekl. unzulässig gewesen wäre, wäre doch garnicht terminiert worden? 700 IV; 341
Würde daher nur ZLK des Einspruchs des Klägers prüfen und dann ZLK Begr. der Klage.
12.02.2021, 00:17
(11.02.2021, 23:24)Sicher? schrieb: Sicher?
Wenn der Einspruch des Bekl. unzulässig gewesen wäre, wäre doch garnicht terminiert worden? 700 IV; 341
Würde daher nur ZLK des Einspruchs des Klägers prüfen und dann ZLK Begr. der Klage.
Auch Gerichte können sich irren. Der eigentliche Problemfall wäre doch, dass das Gericht im Einspruchstermin ein Versäumnisurteil erlassen hat, obwohl der Einspruch der Beklagten bereits verfristet war und daher gem. § 341 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
Wenn der Einspruch gegen das Versäumnisurteil zulässig ist, wird der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis des Klägers zurückversetzt, d.h. das Gericht müsste sich auch noch einmal mit der Frage auseinandersetzen, ob der vorangegangene Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (un)zulässig war und u.U. doch noch nach § 341 I 2 ZPO verfahren. Ich würde also auch nach dem zweiten Einspruch noch den ersten prüfen.
12.02.2021, 00:28
Für den Fall, dass das Gericht im Einspruchsverfahren gegen den VU feststellen würde, dass der Einspruch gegen den VB unzulässig war, würde das Gericht dann ohne in die Zulässigkeit- und Begründetheit der Klage einzusteigen, das VU aufheben? Dass müsste dann ja eigentlich die Konsequenz sein, oder?.
12.02.2021, 00:36
Ich würde es daher eher in der Begründetheit der Klage verorten. Der Kläger will erreichen, dass der Einspruch gegen den VB als unzulässig verworfen wird - Tenor: Das VU vom [...] wird aufgehoben. Der Einspruch des Beklagten gegen den VB vom [...] wird verworfen.
12.02.2021, 00:43
(12.02.2021, 00:17)Landvogt schrieb:(11.02.2021, 23:24)Sicher? schrieb: Sicher?
Wenn der Einspruch des Bekl. unzulässig gewesen wäre, wäre doch garnicht terminiert worden? 700 IV; 341
Würde daher nur ZLK des Einspruchs des Klägers prüfen und dann ZLK Begr. der Klage.
Auch Gerichte können sich irren. Der eigentliche Problemfall wäre doch, dass das Gericht im Einspruchstermin ein Versäumnisurteil erlassen hat, obwohl der Einspruch der Beklagten bereits verfristet war und daher gem. § 341 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
Wenn der Einspruch gegen das Versäumnisurteil zulässig ist, wird der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis des Klägers zurückversetzt, d.h. das Gericht müsste sich auch noch einmal mit der Frage auseinandersetzen, ob der vorangegangene Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (un)zulässig war und u.U. doch noch nach § 341 I 2 ZPO verfahren. Ich würde also auch nach dem zweiten Einspruch noch den ersten prüfen.
Sorry, wenn ich es mir recht überlege, klingt dein Weg doch irgendwie plausibler. Der Tenor wäre dann aber auch: VU wird aufgehoben, der Einspruch gegen VB wird als unzulässig verworfen?
12.02.2021, 09:29
(12.02.2021, 00:43)Gast schrieb:(12.02.2021, 00:17)Landvogt schrieb:(11.02.2021, 23:24)Sicher? schrieb: Sicher?
Wenn der Einspruch des Bekl. unzulässig gewesen wäre, wäre doch garnicht terminiert worden? 700 IV; 341
Würde daher nur ZLK des Einspruchs des Klägers prüfen und dann ZLK Begr. der Klage.
Auch Gerichte können sich irren. Der eigentliche Problemfall wäre doch, dass das Gericht im Einspruchstermin ein Versäumnisurteil erlassen hat, obwohl der Einspruch der Beklagten bereits verfristet war und daher gem. § 341 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
Wenn der Einspruch gegen das Versäumnisurteil zulässig ist, wird der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis des Klägers zurückversetzt, d.h. das Gericht müsste sich auch noch einmal mit der Frage auseinandersetzen, ob der vorangegangene Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (un)zulässig war und u.U. doch noch nach § 341 I 2 ZPO verfahren. Ich würde also auch nach dem zweiten Einspruch noch den ersten prüfen.
Sorry, wenn ich es mir recht überlege, klingt dein Weg doch irgendwie plausibler. Der Tenor wäre dann aber auch: VU wird aufgehoben, der Einspruch gegen VB wird als unzulässig verworfen?
Ja, würde ich genauso sehen. Die Einspruchsverwerfung bzgl. des Vollstreckungsbescheids (eigentlich richtige Entscheidung) weicht ja von der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung ab. Dementsprechend muss auch das Versäumnisurteil aufgehoben werden (§ 343 S. 2 ZPO).