07.02.2021, 21:24
Hallo zusammen!
Es geht um die Akteneinsicht bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (49 OWiG).
Wenn mehrere Akten zu einem Sachverhalt von Seiten der verfolgenden Behörde geführt werden, hat ein Betroffener dann dennoch einen Anspruch auf die schriftlichen Äußerungen eines Mitbetroffenen bzw. die Angabe darüber, wer überhaupt alle Mitbetroffenen sind?
(Ähnlich einem Strafverfahren tendiert meine Antwort zu: Ja, es besteht ein diesbezügliche Akteneinsichtsrecht.)
Ich frage mich nämlich, ob ein Antrag nach 62 OWiG begründet wäre?
Danke!
Es geht um die Akteneinsicht bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (49 OWiG).
Wenn mehrere Akten zu einem Sachverhalt von Seiten der verfolgenden Behörde geführt werden, hat ein Betroffener dann dennoch einen Anspruch auf die schriftlichen Äußerungen eines Mitbetroffenen bzw. die Angabe darüber, wer überhaupt alle Mitbetroffenen sind?
(Ähnlich einem Strafverfahren tendiert meine Antwort zu: Ja, es besteht ein diesbezügliche Akteneinsichtsrecht.)
Ich frage mich nämlich, ob ein Antrag nach 62 OWiG begründet wäre?
Danke!
10.02.2021, 11:09
(07.02.2021, 21:24)Gast schrieb: Hallo zusammen!
Es geht um die Akteneinsicht bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (49 OWiG).
Wenn mehrere Akten zu einem Sachverhalt von Seiten der verfolgenden Behörde geführt werden, hat ein Betroffener dann dennoch einen Anspruch auf die schriftlichen Äußerungen eines Mitbetroffenen bzw. die Angabe darüber, wer überhaupt alle Mitbetroffenen sind?
(Ähnlich einem Strafverfahren tendiert meine Antwort zu: Ja, es besteht ein diesbezügliche Akteneinsichtsrecht.)
Ich frage mich nämlich, ob ein Antrag nach 62 OWiG begründet wäre?
Danke!
Hat niemand eine Idee? :-(
10.02.2021, 22:35
46 owig ivm 475 stpo wurde ich sagen. Also bei berechtigtem Interesse unter Berücksichtigung einer effektiven Verteidigung wohl ja. Aber das ist kein Wissen