02.02.2021, 17:53
Hallo meine Lieben,
warum möchten Richter überwiegend keine nachträgliche Gesamtstrafe bilden und das durch (nachträglichen) Beschluss festsetzen lassen? Ist es denn wirklich zu aufwendig, sich zur Hauptverhandlung die entsprechende Akte von der Staatsanwaltschaft zuschicken zu lassen? Eigentlich müsste doch das gesamtstrafenfähige rk Urteil einfach nur vorgelesen und kurz gewürdigt werden.
warum möchten Richter überwiegend keine nachträgliche Gesamtstrafe bilden und das durch (nachträglichen) Beschluss festsetzen lassen? Ist es denn wirklich zu aufwendig, sich zur Hauptverhandlung die entsprechende Akte von der Staatsanwaltschaft zuschicken zu lassen? Eigentlich müsste doch das gesamtstrafenfähige rk Urteil einfach nur vorgelesen und kurz gewürdigt werden.
02.02.2021, 18:02
Was heißt nicht "möchten" ? §55 ist doch eine verpflichtende Norm, denke ich.
02.02.2021, 19:46
(02.02.2021, 17:53)Gast schrieb: Hallo meine Lieben,
warum möchten Richter überwiegend keine nachträgliche Gesamtstrafe bilden und das durch (nachträglichen) Beschluss festsetzen lassen? Ist es denn wirklich zu aufwendig, sich zur Hauptverhandlung die entsprechende Akte von der Staatsanwaltschaft zuschicken zu lassen? Eigentlich müsste doch das gesamtstrafenfähige rk Urteil einfach nur vorgelesen und kurz gewürdigt werden.
Oft fällt es zu spät auf und der hvt müsste aufgehoben werden.
02.02.2021, 19:51
Ja, aber in der nicht getätigten Gesamtstrafenbildung liegt doch ein relativer Revisionsgrund, sodass die ganze Mühe doch sowieso umsonst ist?!
Hmm...komische Sache
Hmm...komische Sache
02.02.2021, 20:00
(02.02.2021, 19:51)allround schrieb: Ja, aber in der nicht getätigten Gesamtstrafenbildung liegt doch ein relativer Revisionsgrund, sodass die ganze Mühe doch sowieso umsonst ist?!
Hmm...komische Sache
Ist das so? Ist man denn dadurch beschwert? Es käme ja stets eine höhere Strafe bei raus. Beim unterbliebenen Härtaleausgleich sieht es natürlich anders aus
02.02.2021, 20:07
(02.02.2021, 20:00)Gast schrieb:(02.02.2021, 19:51)allround schrieb: Ja, aber in der nicht getätigten Gesamtstrafenbildung liegt doch ein relativer Revisionsgrund, sodass die ganze Mühe doch sowieso umsonst ist?!
Hmm...komische Sache
Ist das so? Ist man denn dadurch beschwert? Es käme ja stets eine höhere Strafe bei raus. Beim unterbliebenen Härtaleausgleich sieht es natürlich anders aus
Der Richter ist auch an Normen gebunden, die niemanden "beschweren". Wir lösen hier ja gerade keine Revisionsklausur. Außerdem kann auch die StA das Urteil angreifen.
02.02.2021, 20:07
(02.02.2021, 20:00)Gast schrieb:(02.02.2021, 19:51)allround schrieb: Ja, aber in der nicht getätigten Gesamtstrafenbildung liegt doch ein relativer Revisionsgrund, sodass die ganze Mühe doch sowieso umsonst ist?!
Hmm...komische Sache
Ist das so? Ist man denn dadurch beschwert? Es käme ja stets eine höhere Strafe bei raus. Beim unterbliebenen Härtaleausgleich sieht es natürlich anders aus
Vorposter hier.
Ich ziehe zurück, natürlich ist man beschwert :D
02.02.2021, 20:11
462 StPO
03.02.2021, 06:36
(02.02.2021, 17:53)Gast schrieb: Hallo meine Lieben,
warum möchten Richter überwiegend keine nachträgliche Gesamtstrafe bilden und das durch (nachträglichen) Beschluss festsetzen lassen? Ist es denn wirklich zu aufwendig, sich zur Hauptverhandlung die entsprechende Akte von der Staatsanwaltschaft zuschicken zu lassen? Eigentlich müsste doch das gesamtstrafenfähige rk Urteil einfach nur vorgelesen und kurz gewürdigt werden.
Ich vermute, es liegt gerade an mangelnder Vorbereitung. Teilweise haben die Richter uralte BZR-Auszüge. Da sind die Nachverurteilungen dann noch nicht drin. Wenn es eine auswärtige StA ist dauerts nochmal länger mit dem Zusenden. Dann müsste man sich ja auf den Stand der Vollstreckung bringen (bei eGSV manchmal nicht so leicht...). Bei den großen Strafkammern sind sie allerdings meistens gut vorbereitet und haben die entsprechenden Akten da.
07.02.2021, 20:25
So ist es. Eine nachträgliche Gesamtstrafe sollte das Gericht praktischerweise nur dann bilden, wenn ihm das Vollstreckungsheft zur einzubeziehenden Einzelstrafe vorliegt. Andernfalls läuft man Gefahr, eine bereits vollstreckte Einzelstrafe einzubeziehen.