02.02.2021, 01:29
Vielleicht ist hier jemand fit im SGB III:
Aufgrund der Wahlmöglichkeiten der hessischen Referendare sich verbeamten zu lassen, wird es für einige Zeit Referendare geben, die das Ref teils als Beamte, teils im Ausbildungsverhältnis absolviert haben. Zusammen mit etwaigen versicherungspflichtigen Nebentätigkeiten während der Stationen dürfte die Anwartschaftszeit für ALG I damit mehr als erfüllt sein. Gibt es damit noch irgendeinen Ausschlussgrund, warum man keinen Anspruch haben sollte?
Aufgrund der Wahlmöglichkeiten der hessischen Referendare sich verbeamten zu lassen, wird es für einige Zeit Referendare geben, die das Ref teils als Beamte, teils im Ausbildungsverhältnis absolviert haben. Zusammen mit etwaigen versicherungspflichtigen Nebentätigkeiten während der Stationen dürfte die Anwartschaftszeit für ALG I damit mehr als erfüllt sein. Gibt es damit noch irgendeinen Ausschlussgrund, warum man keinen Anspruch haben sollte?
03.02.2021, 13:17
(02.02.2021, 01:29)Gast Hessen schrieb: Vielleicht ist hier jemand fit im SGB III:
Aufgrund der Wahlmöglichkeiten der hessischen Referendare sich verbeamten zu lassen, wird es für einige Zeit Referendare geben, die das Ref teils als Beamte, teils im Ausbildungsverhältnis absolviert haben. Zusammen mit etwaigen versicherungspflichtigen Nebentätigkeiten während der Stationen dürfte die Anwartschaftszeit für ALG I damit mehr als erfüllt sein. Gibt es damit noch irgendeinen Ausschlussgrund, warum man keinen Anspruch haben sollte?
Nein, jedenfalls nicht aufgrund deiner Schilderung. Näheres (Anrechnung, Sperrzeit etc.) in den §§ 155-161 SGB III.
03.02.2021, 13:22
Allerdings müsste man prüfen, inwiefern hessische Referendare nunmehr Anspruch auf Übergangsgeld haben.
03.02.2021, 13:32
Sieht wohl schlecht aus, da ihr das Referendariat im "Beamtenverhältnis auf Widerruf" absolviert. Daraus folgt weder ALG I, noch Übergangsgeld. War die Nebentätigkeit SV-pflichtig?
04.02.2021, 14:56
(03.02.2021, 13:32)Gast schrieb: Sieht wohl schlecht aus, da ihr das Referendariat im "Beamtenverhältnis auf Widerruf" absolviert. Daraus folgt weder ALG I, noch Übergangsgeld. War die Nebentätigkeit SV-pflichtig?
Genau der Grund, woraus das denn folge, interessiert mich. Denn der Teil des Referendariats der im Ausbildungsverhältnis absolviert wurde sowie etwaige Stationsnebentätigkeiten waren ja SV-pflichtig. Der Satz 'Beamte kriegen kein ALG1' gilt ja nur weil diese regelmäßig eben nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen (?).
05.02.2021, 08:42
(03.02.2021, 13:32)Gast schrieb: Sieht wohl schlecht aus, da ihr das Referendariat im "Beamtenverhältnis auf Widerruf" absolviert. Daraus folgt weder ALG I, noch Übergangsgeld. War die Nebentätigkeit SV-pflichtig?
Naja es ging dem TE ja gerade darum, dass er ein Teil des Refs eben nicht als Beamter auf Widerruf verbracht hat, da dies erst währenddessen eingeführt wurde.
Daher ja, so lange du die Zeiten für ALG 1 erfüllst, hast du auch einen Anspruch. Der berechnet sich dann natürlich auch nur an dem Gehalt mit dem zu auch die AV gezahlt hast.
Dafür reicht am Ende ja auch ein Nebenjob den man lange genug neberm Beamtentum ausgeübt hat.
05.02.2021, 11:46
(05.02.2021, 08:42)GastHE schrieb:(03.02.2021, 13:32)Gast schrieb: Sieht wohl schlecht aus, da ihr das Referendariat im "Beamtenverhältnis auf Widerruf" absolviert. Daraus folgt weder ALG I, noch Übergangsgeld. War die Nebentätigkeit SV-pflichtig?
Naja es ging dem TE ja gerade darum, dass er ein Teil des Refs eben nicht als Beamter auf Widerruf verbracht hat, da dies erst währenddessen eingeführt wurde.
Daher ja, so lange du die Zeiten für ALG 1 erfüllst, hast du auch einen Anspruch. Der berechnet sich dann natürlich auch nur an dem Gehalt mit dem zu auch die AV gezahlt hast.
Dafür reicht am Ende ja auch ein Nebenjob den man lange genug neberm Beamtentum ausgeübt hatu
Und wenn du sperrzeiten bekommst, dann klag dagegen.