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  5. Als nicht Anwalt vors Sozialgericht?!
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Als nicht Anwalt vors Sozialgericht?!
Gast
Unregistered
 
#1
21.12.2020, 11:53
Moin habe zum 01.12.2020 in einer Kanzlei für Med Recht in Duisburg angefangen. Zulassung zur Anwaltschaft ist beantragt, aber noch bin ich nur Assessor. Kenne mich im SGG quasi NULL aus. Mein Chef hat mich nun zur Terminwahrnehmung vors SG geschickt. Ich habe mich dann halt gefragt, ob ich als Nichtanwalt - und ohne Berufshaftpflicht - überhaupt vor dem Sozialgericht auftreten kann? Ich habe dann ein wenig im Gesetz geforscht und §73 SGG gefunden. Darin heißt es:

"1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur  [irrelevante Ausnahmen wie z.B. Familienangehörige, nicht davon trifft auf mich zu]."

Gemäß §73 Abs. 3 S. 1 weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.


Bin ich dumm oder sehe ich das richtig, dass ich den Termin nicht wahrnehmen darf? Zwar können die Beteiligten sich selbst vertreten, aber ich bin ja nicht Kläger oder beklagter sondern nur Vertreter. Absatz 2 scheint mir eindeutig zu sein: Ich bin derzeit weder Rechtsanwalt, noch anerkannter Hochschullehrer (lul). 

Das Gericht müsste mich doch eigentlich zurückweisen?!

Bin zu meinem Chef und hab ihn gefragt, explizit unter Hinweis auf §73 SGG. Der meinte nur, dass sei überhaupt kein Problem und SELBSTVERSTÄNDLICH könne ich den Termin wahrnehmen. Hat mich angeguckt, als wäre ich dumm wie Brot oder völlig irre, deshalb hab ich mich nicht getraut weiter nachzufragen. Eine rechtliche Begründung konnte mir mein Chef aber nicht liefern...kam mir eher so vor, als hätte er §73 SGG noch nie gesehen.

Bin dann zum Gericht hin, habe meine Terminsvollmacht vorgelegt und - als die Vorsitzende diktierte, Herr Rechtsanwalt [mein Name] sei erschienen für die Beklagte - sogar explizit darauf hingewiesen, dass ich nur Assessor und KEIN Anwalt bin.

Bin fest davon ausgegangen, dass der Gegneranwalt nun zur Rüge ansetzt oder das Gericht mich durch Beschluss zurückweist, aber es ist einfach EXAKT GARNICHTS passiert. Termin wurde ganz normal durchgezogen.

Mein Chef scheint also Recht zu haben. Kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass ich bzgl. einer so prominenten Vorschrift im SGG intelligenter bin als mein Chef, das Gericht und der erfahrene Gegneranwalt zusammen. Andererseits ist der Gesetzestext doch eindeutig? 

Ich Checks nicht und das macht mich krank  :D
Wieso durfte ich den Termin durchziehen?

PLS HELP!
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Gast
Unregistered
 
#2
21.12.2020, 12:00
Durftest Du nicht. Das Gericht ist vermutlich davon ausgegangen, dass du als RA zugelassen bist.

Nicht ganz unproblematisch. Je nachdem, ob du dich als RA bezeichnest/bezeichnet hast könnte § 132a erfüllt sein.
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Gast
Unregistered
 
#3
21.12.2020, 12:06
(21.12.2020, 12:00)Gast schrieb:  Durftest Du nicht. Das Gericht ist vermutlich davon ausgegangen, dass du als RA zugelassen bist.

Nicht ganz unproblematisch. Je nachdem, ob du dich als RA bezeichnest/bezeichnet hast könnte § 132a erfüllt sein.

Wie geschrieben: Ich habe die Prozessvollmacht vorgelegt in der "Assessor [mein Name]" steht und als das Gericht falsch diktiert hat, sogar explizit darauf hingewiesen noch kein RA zu sein, sondern nur Assessor. Das Gericht hat dann neu diktiert mit "Assessor". 

Mich wundert halt, dass das keine Sau gejuckt hat, obwohl es mir offenkundig gegen §73 SGG zu verstoßen scheint.
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Gast
Unregistered
 
#4
21.12.2020, 12:07
Du kannst auch als Partei auftreten. 141 iii zpo
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Gast
Unregistered
 
#5
21.12.2020, 12:08
wenn es wie im verwaltungsrecht läufst bist du dann nur rechtlicher beistand
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Gast
Unregistered
 
#6
21.12.2020, 12:09
(21.12.2020, 12:08)Gast schrieb:  wenn es wie im verwaltungsrecht läufst bist du dann nur rechtlicher beistand
*edit - es läuft wie im verwaltungsrecht, wenn ich mal die vorschriften vergleiche
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Gast
Unregistered
 
#7
21.12.2020, 12:09
(21.12.2020, 12:07)Gast schrieb:  Du kannst auch als Partei auftreten. 141 iii zpo


Sozialrecht Bruder, nicht ZPO.
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Gast
Unregistered
 
#8
21.12.2020, 12:12
(21.12.2020, 12:08)Gast schrieb:  wenn es wie im verwaltungsrecht läufst bist du dann nur rechtlicher beistand



Das kann sehr gut sein, da das Sozialrecht - nach allem was ich bislang mitbekommen habe - viele Überschneidungen mit dem Verwaltungsrecht hat.

Erklär das mal bitte etwas genauer.  :heart: Wills wirklich gern verstehen. Wenn jeder Hinz und Kunz da hin kann, wäre §73 doch überflüssig? Da steht ja explizit, dass man sich nur von einem RA oder Hochschullehrer vertreten lassen kann.
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Gast
Unregistered
 
#9
21.12.2020, 12:28
§ 73

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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Gast
Unregistered
 
#10
21.12.2020, 12:31
(21.12.2020, 12:28)Gast schrieb:  § 73

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Ein guter Jurist liest die Norm immer zu Ende (und die davor und danach).
Du bist kein guter Jurist.

Der Threadersteller arbeitet für eine KANZLEI. Diese wird wohl kaum kostenfrei tätig werden.
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