30.12.2020, 17:30
Ich würde das ganz normal über § 573 BGB machen. Die Vorschrift regelt das berechtigte Interesse ja nicht abschließend. In Anbetracht der Trennung hat die Mutter m.E. ein berechtigtes Interesse daran, dass der ehemalige Partner seiner Tochter aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Ich denke, dass man mit der Verkehrsauffassung darauf abstellen kann, dass so eine Situation nicht ohne Konflikte bleiben wird. Durch eine ordentliche Kündigung werden auch die Interessen des Partner berücksichtigt, der also nicht von heute auf morgen ausziehen muss. Auf Eigenbedarf würde ich dagegen nicht abstellen, da der Eigenbedarf ja "Bedarf" voraussetzt, der aber m.E. nicht bestehen kann, wenn er vor der Trennung nicht bestand; ich will es aber auch nicht ausschließen. Die Kündigung muss aber m.E. gegen beide, also gegen Tochter und ehem. Partner ausgesprochen werden; sofern denn tatsächlich beide Mieter sind. Nur einem von mehreren Mieter kann man nicht kündigen; da müsste man mit den Mietern einen Änderungsvertrag/Aufhebungsvertrag abschließen. Evtl. liegen ja auch die Voraussetzungen von § 573a BGB vor; das konnte ich aus der Frage nicht herauslesen.
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Kündigung Wohnraummiete - von User1234 - 19.12.2020, 18:30
RE: Kündigung Wohnraummiete - von Gast - 19.12.2020, 19:30
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RE: Kündigung Wohnraummiete - von Gästle - 19.12.2020, 23:16
RE: Kündigung Wohnraummiete - von Gast - 30.12.2020, 17:40
RE: Kündigung Wohnraummiete - von Gast - 20.12.2020, 00:53
RE: Kündigung Wohnraummiete - von Gast - 30.12.2020, 17:30