20.12.2020, 00:53
Der (teilweise) Aufhebungsvertrag dürfte allenfalls nur sehr eingeschränkten Bestand haben, insbesondere keinen zwischen A und B. Die Kündigung nur eines der Mieter scheint nicht wirksam zu sein.
Interessant ist die Eigenbedarfskündigung. Da sehe ich keinen "Trick". Die Eigenbedarfsanmeldung ist dazu gedacht, dass der Eigentümer die Wohnung für sich (oder seine Familie) selber nutzen kann. Und genau das ist hier beabsichtigt. Es ist etwas "kurios", dass die durch den Eigenbedarf begünstigte Person schon zuvor (einer der) Mieter war. Aber wieso sollte dem anderen Mieter daraus nun ein Vorteil erwachsen? Telos der Norm ist, dass ich meine Wohnung meinem eigenen Kind zur Verfügung stellen können soll, und zwar diesem Kind ganz allein. Genau dieses Ziel wird hier verfolgt und nichts anderes wird durch die Eigenbedarfskündigung bewirkt werden. Ärgerlch für den Expartner, aber nicht mehr als bei jeder anderen Eigenbedarfskündigung.
Bei der Tatfrage kann tatsächlich interessant sein, wie ernsthaft der Eigenbedarf ist. Täuschungen hierbei können teuer werden. Aber hier scheint ja kein Zweifel an der Richtigkeit der Bedarfsanmeldung zu bestehen. Nur weil das Kind zwischendurch im Zuge der Trennung ausgezogen ist, sehe ich da auch noch keinen besonderen Anlass zu Zweifel.
Interessant aber (und wohl auf der tatsächlichen Ebene zu klären): Die Eigenbedarfskündigung muss grundsätzlich allen Mieter zugehen, und zwar in Schriftform! Hat die Vermieterin dem eigenen Kind eine Eigenbedarfskündigung zukommen lassen? Sowieso interessant, ob das auch erforderlich ist, wenn der Gekündigte zugleich der Begünstigte ist.
Auch interessant das Problem der verspäteten Eigenbedarfsanmeldung. Hier scheint ja ein wenig Zeit vertrödelt worden zu sein. Vor allem wenn man eine EB-Kündigung auch gegenüber dem eigenen Kind für erforderlich hält und diese bisher nicht (nachweisbar) erfolgt ist.
Interessant ist die Eigenbedarfskündigung. Da sehe ich keinen "Trick". Die Eigenbedarfsanmeldung ist dazu gedacht, dass der Eigentümer die Wohnung für sich (oder seine Familie) selber nutzen kann. Und genau das ist hier beabsichtigt. Es ist etwas "kurios", dass die durch den Eigenbedarf begünstigte Person schon zuvor (einer der) Mieter war. Aber wieso sollte dem anderen Mieter daraus nun ein Vorteil erwachsen? Telos der Norm ist, dass ich meine Wohnung meinem eigenen Kind zur Verfügung stellen können soll, und zwar diesem Kind ganz allein. Genau dieses Ziel wird hier verfolgt und nichts anderes wird durch die Eigenbedarfskündigung bewirkt werden. Ärgerlch für den Expartner, aber nicht mehr als bei jeder anderen Eigenbedarfskündigung.
Bei der Tatfrage kann tatsächlich interessant sein, wie ernsthaft der Eigenbedarf ist. Täuschungen hierbei können teuer werden. Aber hier scheint ja kein Zweifel an der Richtigkeit der Bedarfsanmeldung zu bestehen. Nur weil das Kind zwischendurch im Zuge der Trennung ausgezogen ist, sehe ich da auch noch keinen besonderen Anlass zu Zweifel.
Interessant aber (und wohl auf der tatsächlichen Ebene zu klären): Die Eigenbedarfskündigung muss grundsätzlich allen Mieter zugehen, und zwar in Schriftform! Hat die Vermieterin dem eigenen Kind eine Eigenbedarfskündigung zukommen lassen? Sowieso interessant, ob das auch erforderlich ist, wenn der Gekündigte zugleich der Begünstigte ist.
Auch interessant das Problem der verspäteten Eigenbedarfsanmeldung. Hier scheint ja ein wenig Zeit vertrödelt worden zu sein. Vor allem wenn man eine EB-Kündigung auch gegenüber dem eigenen Kind für erforderlich hält und diese bisher nicht (nachweisbar) erfolgt ist.
Nachrichten in diesem Thema
Kündigung Wohnraummiete - von User1234 - 19.12.2020, 18:30
RE: Kündigung Wohnraummiete - von Gast - 19.12.2020, 19:30
RE: Kündigung Wohnraummiete - von Gast - 19.12.2020, 22:30
RE: Kündigung Wohnraummiete - von Gästle - 19.12.2020, 23:16
RE: Kündigung Wohnraummiete - von Gast - 30.12.2020, 17:40
RE: Kündigung Wohnraummiete - von Gast - 20.12.2020, 00:53
RE: Kündigung Wohnraummiete - von Gast - 30.12.2020, 17:30