19.12.2020, 18:30
Hallo allerseits,
Ich habe von meinem Richter eine Akte über Wohnraummiete erhalten und weiß absolut nicht weiter. Auch die einschlägigen Rechercheseiten (Beck Online, Haufe usw) können mir die Frage nicht beantworten. Daher wende ich mich an euch mit der Bitte um Hinweise oder Tipps.
In Kurzform der SV:
Ehefrau A und Ehemann B leben bei V, der Mutter von A, zur Miete. Seit 26 Jahren, schriftlich geschlossener Mietvertrag, beide Eheleute als Mieter eingetragen.
A und B trennen sich. A zieht aus; zunächst ohne eine Änderung des Mietvertrages vorzunehmen.
Daraufhin wollen A und V den B aus der Wohnung bekommen, sodass A dort wieder alleine wohnen kann.
Deshalb vereinbaren A und V, dass A mit sofortiger Wirkung aus dem Mietvertrag ausscheidet. Hilfsweise erklärt A gegenüber V die ordentliche Kündigung.
Gegenüber Ehemann B, der weiter in der Wohnung ist, erklärt die V nun eine Eigenbedarfskündigung. Diese begründet sie damit, dass ihre Tochter A die Wohnung erhalten soll.
Dagegen klagt B nunmehr auf Feststellung der Unwirksamkeit.
B trägt insbesondere vor, es sei rechtsmissbräuchliches Verhalten, über einen Rechtlichen Kniff, ihn als vorbildlichen Mieter rauszuschmeissen.
So und jetzt stehe ich auf dem Schlauch. Ist es zulässig, dass die Mutter zugunsten Ihres Kindes eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, wenn das Kind selbst noch bis vor kurzem Mit dem von der Kündigung betroffenen Mieter in einer Partnerschaft zusammenwohnte?
Wie gesagt, in den einschlägigen Kommentierungen und der Rechtsprechung konnte ich dazu nichts finden. Ich bin für jeden Hinweis dankbar.
Vielen Dank vorab.
Viele Grüße ?
Ich habe von meinem Richter eine Akte über Wohnraummiete erhalten und weiß absolut nicht weiter. Auch die einschlägigen Rechercheseiten (Beck Online, Haufe usw) können mir die Frage nicht beantworten. Daher wende ich mich an euch mit der Bitte um Hinweise oder Tipps.
In Kurzform der SV:
Ehefrau A und Ehemann B leben bei V, der Mutter von A, zur Miete. Seit 26 Jahren, schriftlich geschlossener Mietvertrag, beide Eheleute als Mieter eingetragen.
A und B trennen sich. A zieht aus; zunächst ohne eine Änderung des Mietvertrages vorzunehmen.
Daraufhin wollen A und V den B aus der Wohnung bekommen, sodass A dort wieder alleine wohnen kann.
Deshalb vereinbaren A und V, dass A mit sofortiger Wirkung aus dem Mietvertrag ausscheidet. Hilfsweise erklärt A gegenüber V die ordentliche Kündigung.
Gegenüber Ehemann B, der weiter in der Wohnung ist, erklärt die V nun eine Eigenbedarfskündigung. Diese begründet sie damit, dass ihre Tochter A die Wohnung erhalten soll.
Dagegen klagt B nunmehr auf Feststellung der Unwirksamkeit.
B trägt insbesondere vor, es sei rechtsmissbräuchliches Verhalten, über einen Rechtlichen Kniff, ihn als vorbildlichen Mieter rauszuschmeissen.
So und jetzt stehe ich auf dem Schlauch. Ist es zulässig, dass die Mutter zugunsten Ihres Kindes eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, wenn das Kind selbst noch bis vor kurzem Mit dem von der Kündigung betroffenen Mieter in einer Partnerschaft zusammenwohnte?
Wie gesagt, in den einschlägigen Kommentierungen und der Rechtsprechung konnte ich dazu nichts finden. Ich bin für jeden Hinweis dankbar.
Vielen Dank vorab.
Viele Grüße ?
19.12.2020, 19:30
Na Logo . Müsste man eventuell nur 242diskutieren
19.12.2020, 22:30
Zwei Fragen würde ich mir stellen:
- Ist A überhaupt aus dem Mietverhältnis ausgeschieden?
Am Mietvertrag waren ja 3 Personen beteiligt. Damit erscheint es fraglich, ob nur 2 von ihnen den Vertrag auch mit Wirkung gegenüber dem Dritten ändern können. Ebenso müsste man fragen, ob die Kündigung gegenüber nur einer Mieterin erfolgen kann. - Wenn ja: Ist der angemeldete Eigenbedarf durch das konsensuale Ausscheiden der A aus dem Mietverhältnis widerlegt?
Dass jemand der gerade freiwillig sein Besitzrecht an der Wohnung aufgegeben hat, diesselbe nun benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), müsste jedenfalls näher begründet werden. Das ist wohl zum größeren Teil aber eher Tat- denn Rechtsfrage.
19.12.2020, 23:16
Ich würde mich auch zunächst vertieft damit auseinandersetzen, ob A überhaupt aus dem Mietvertrag ausgeschieden ist. NZM 2010, 257 finde ich (allerdings die neL betreffend) hilfreich.
20.12.2020, 00:53
Der (teilweise) Aufhebungsvertrag dürfte allenfalls nur sehr eingeschränkten Bestand haben, insbesondere keinen zwischen A und B. Die Kündigung nur eines der Mieter scheint nicht wirksam zu sein.
Interessant ist die Eigenbedarfskündigung. Da sehe ich keinen "Trick". Die Eigenbedarfsanmeldung ist dazu gedacht, dass der Eigentümer die Wohnung für sich (oder seine Familie) selber nutzen kann. Und genau das ist hier beabsichtigt. Es ist etwas "kurios", dass die durch den Eigenbedarf begünstigte Person schon zuvor (einer der) Mieter war. Aber wieso sollte dem anderen Mieter daraus nun ein Vorteil erwachsen? Telos der Norm ist, dass ich meine Wohnung meinem eigenen Kind zur Verfügung stellen können soll, und zwar diesem Kind ganz allein. Genau dieses Ziel wird hier verfolgt und nichts anderes wird durch die Eigenbedarfskündigung bewirkt werden. Ärgerlch für den Expartner, aber nicht mehr als bei jeder anderen Eigenbedarfskündigung.
Bei der Tatfrage kann tatsächlich interessant sein, wie ernsthaft der Eigenbedarf ist. Täuschungen hierbei können teuer werden. Aber hier scheint ja kein Zweifel an der Richtigkeit der Bedarfsanmeldung zu bestehen. Nur weil das Kind zwischendurch im Zuge der Trennung ausgezogen ist, sehe ich da auch noch keinen besonderen Anlass zu Zweifel.
Interessant aber (und wohl auf der tatsächlichen Ebene zu klären): Die Eigenbedarfskündigung muss grundsätzlich allen Mieter zugehen, und zwar in Schriftform! Hat die Vermieterin dem eigenen Kind eine Eigenbedarfskündigung zukommen lassen? Sowieso interessant, ob das auch erforderlich ist, wenn der Gekündigte zugleich der Begünstigte ist.
Auch interessant das Problem der verspäteten Eigenbedarfsanmeldung. Hier scheint ja ein wenig Zeit vertrödelt worden zu sein. Vor allem wenn man eine EB-Kündigung auch gegenüber dem eigenen Kind für erforderlich hält und diese bisher nicht (nachweisbar) erfolgt ist.
Interessant ist die Eigenbedarfskündigung. Da sehe ich keinen "Trick". Die Eigenbedarfsanmeldung ist dazu gedacht, dass der Eigentümer die Wohnung für sich (oder seine Familie) selber nutzen kann. Und genau das ist hier beabsichtigt. Es ist etwas "kurios", dass die durch den Eigenbedarf begünstigte Person schon zuvor (einer der) Mieter war. Aber wieso sollte dem anderen Mieter daraus nun ein Vorteil erwachsen? Telos der Norm ist, dass ich meine Wohnung meinem eigenen Kind zur Verfügung stellen können soll, und zwar diesem Kind ganz allein. Genau dieses Ziel wird hier verfolgt und nichts anderes wird durch die Eigenbedarfskündigung bewirkt werden. Ärgerlch für den Expartner, aber nicht mehr als bei jeder anderen Eigenbedarfskündigung.
Bei der Tatfrage kann tatsächlich interessant sein, wie ernsthaft der Eigenbedarf ist. Täuschungen hierbei können teuer werden. Aber hier scheint ja kein Zweifel an der Richtigkeit der Bedarfsanmeldung zu bestehen. Nur weil das Kind zwischendurch im Zuge der Trennung ausgezogen ist, sehe ich da auch noch keinen besonderen Anlass zu Zweifel.
Interessant aber (und wohl auf der tatsächlichen Ebene zu klären): Die Eigenbedarfskündigung muss grundsätzlich allen Mieter zugehen, und zwar in Schriftform! Hat die Vermieterin dem eigenen Kind eine Eigenbedarfskündigung zukommen lassen? Sowieso interessant, ob das auch erforderlich ist, wenn der Gekündigte zugleich der Begünstigte ist.
Auch interessant das Problem der verspäteten Eigenbedarfsanmeldung. Hier scheint ja ein wenig Zeit vertrödelt worden zu sein. Vor allem wenn man eine EB-Kündigung auch gegenüber dem eigenen Kind für erforderlich hält und diese bisher nicht (nachweisbar) erfolgt ist.
30.12.2020, 17:30
Ich würde das ganz normal über § 573 BGB machen. Die Vorschrift regelt das berechtigte Interesse ja nicht abschließend. In Anbetracht der Trennung hat die Mutter m.E. ein berechtigtes Interesse daran, dass der ehemalige Partner seiner Tochter aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Ich denke, dass man mit der Verkehrsauffassung darauf abstellen kann, dass so eine Situation nicht ohne Konflikte bleiben wird. Durch eine ordentliche Kündigung werden auch die Interessen des Partner berücksichtigt, der also nicht von heute auf morgen ausziehen muss. Auf Eigenbedarf würde ich dagegen nicht abstellen, da der Eigenbedarf ja "Bedarf" voraussetzt, der aber m.E. nicht bestehen kann, wenn er vor der Trennung nicht bestand; ich will es aber auch nicht ausschließen. Die Kündigung muss aber m.E. gegen beide, also gegen Tochter und ehem. Partner ausgesprochen werden; sofern denn tatsächlich beide Mieter sind. Nur einem von mehreren Mieter kann man nicht kündigen; da müsste man mit den Mietern einen Änderungsvertrag/Aufhebungsvertrag abschließen. Evtl. liegen ja auch die Voraussetzungen von § 573a BGB vor; das konnte ich aus der Frage nicht herauslesen.
30.12.2020, 17:40