10.12.2020, 10:55
Huhu,
bin seit dem 01.11.20 angestellter Volljurist. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist beantragt.
Ich habe nun einige Fragen zum Versorgungswerk:
1. Ist das Versorgungswerk wirklich besser als die deutsche Rentenversicherung (DRV)? Falls ja, warum?
2. Ist das Versorgungswerk teurer als die DRV?
3. Muss man in das Versorgungswerk? Oder kann man in der DRV bleiben als Anwalt?
4. Hat es für den Arbeitgeber finanzielle oder sonstige Nachteile, wenn man in der DRV bleibt? Meiner drängt darauf, dass ich schnellstmöglich ins Versorgungswerk wechsele.
5. Mir macht diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sorgen: Bei gesetzlichen Krankenkassen ist es ja so, dass man nach der Befreiung nur schwer oder sogar gar nicht mehr in die gesetzliche KV zurückkommt. Ist das bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht genauso? Was, wenn ich eines Tages vllt kein Anwalt mehr sein will und etwas anderes mache?
DANKE FÜR ALLE ANTWORTEN!!!
bin seit dem 01.11.20 angestellter Volljurist. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist beantragt.
Ich habe nun einige Fragen zum Versorgungswerk:
1. Ist das Versorgungswerk wirklich besser als die deutsche Rentenversicherung (DRV)? Falls ja, warum?
2. Ist das Versorgungswerk teurer als die DRV?
3. Muss man in das Versorgungswerk? Oder kann man in der DRV bleiben als Anwalt?
4. Hat es für den Arbeitgeber finanzielle oder sonstige Nachteile, wenn man in der DRV bleibt? Meiner drängt darauf, dass ich schnellstmöglich ins Versorgungswerk wechsele.
5. Mir macht diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sorgen: Bei gesetzlichen Krankenkassen ist es ja so, dass man nach der Befreiung nur schwer oder sogar gar nicht mehr in die gesetzliche KV zurückkommt. Ist das bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht genauso? Was, wenn ich eines Tages vllt kein Anwalt mehr sein will und etwas anderes mache?
DANKE FÜR ALLE ANTWORTEN!!!
10.12.2020, 11:01
Es ist recht simpel; Du musst als Anwalt Mitglied deines Versorgungswerks sein und dort einzahlen. Der Betrag ist identisch zu dem Betrag in die GRV. Insofern sind deine Fragen nur theoretischer Natur, weil du so oder so keine Wahl hast.
Trotzdem:
1. Ja. Derzeit ist meine VW Rente ca. doppelt so hoch wie es eine gesetzliche Rente wäre.
2. Nein.
3. Ja, Pflichtmitgliedschaft.
4. Siehe 3.
5. Siehe 3. Wenn du Anwalt bist, Pflichtmitgliedschaft. Wenn du kein Anwalt mehr bist, sondern als Taxifahrer arbeitest, bist du wieder in der GRV.
Trotzdem:
1. Ja. Derzeit ist meine VW Rente ca. doppelt so hoch wie es eine gesetzliche Rente wäre.
2. Nein.
3. Ja, Pflichtmitgliedschaft.
4. Siehe 3.
5. Siehe 3. Wenn du Anwalt bist, Pflichtmitgliedschaft. Wenn du kein Anwalt mehr bist, sondern als Taxifahrer arbeitest, bist du wieder in der GRV.
10.12.2020, 11:23
(10.12.2020, 11:01)Gast Gast schrieb: Es ist recht simpel; Du musst als Anwalt Mitglied deines Versorgungswerks sein und dort einzahlen. Der Betrag ist identisch zu dem Betrag in die GRV. Insofern sind deine Fragen nur theoretischer Natur, weil du so oder so keine Wahl hast.
Trotzdem:
1. Ja. Derzeit ist meine VW Rente ca. doppelt so hoch wie es eine gesetzliche Rente wäre.
2. Nein.
3. Ja, Pflichtmitgliedschaft.
4. Siehe 3.
5. Siehe 3. Wenn du Anwalt bist, Pflichtmitgliedschaft. Wenn du kein Anwalt mehr bist, sondern als Taxifahrer arbeitest, bist du wieder in der GRV.
Absoluter Ehrenmann! Danke! Wobei ich die Antwort auf Frage 4 nicht verstehe. NOCH bin ich ja gerade kein Anwalt, dh. es gibt auch keine Pflichtmitgliedschaft. Denke die Zulassung wird erst Januar/Februar was werden. Warum macht also mein AG so einen Druck, dass ich mich jetzt schon von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen soll? Kann ihm dann doch eigentlich egal sein, weil die Beiträge die er zahlen muss eh die selben wären?!
Habe auf der Hompage des VV jetzt noch das hier gefunden:
"II. Der Wechsel von der gesetzlichen Rentenversicherung zum Versorgungswerk
1. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird beantragt auf dem vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt (V6355). Der Antrag ist ausgefüllt beim Versorgungswerk einzureichen und wird vom Versorgungswerk nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet.
Bestand das Beschäftigungsverhältnis schon vor Zulassung, kann die Befreiung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft rückwirkend zum Beginn der Mitgliedschaft beantragt werden. Für diesen Fall ist aber zu beachten, dass sich die nur anteilige Beitragszahlung für den ersten Monat unter Umständen nachteilig auf die Höhe einer Rentenanwartschaft auswirken kann. Durch die anteilige Beitragszahlung würde der für die Rentenhöhe maßgebende Durchschnittsquotient niedriger sein, als bei einem Antrag auf Befreiung zum 1. des Folgemonats nach Zulassung. Andererseits ist zu bedenken, dass durch einen späteren Beginn der Beitragszahlung die für die Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente nach § 18 Abs. 1 und 2 erforderlichen drei Beitragsmonate erst einen Monat später erreicht würden. Wer dieses Risiko nicht eingehen will, zahlt für den Zulassungsmonat auf freiwilliger Basis (§ 32) den vollen Monatsbeitrag."
Kannst du mir das für Dumme (also RICHTIG Dumme) erklären? :blush:
Mein Beschäftigungsverhältnis besteht nun ja schon VOR Zulassung. Bis dahin komme ich noch mit. Aber alles was danach komt checke ich NULL. Binnen 3 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft kann die Befreiung von der DRV ab der Mitgliedschaft beantragt werden?? HÄÄ??!!
Ab Mitgliedschaft bin ich doch Mitglied im VV und damit nicht mehr in der DRV - wieso muss/kann ich dann eine Befreiung AB Mitgliedschaft beantragen? Macht für mich keinen Sinn...
Vor allem will mein AG iwie, dass ich JETZT schon einen Befreiungsantrag stelle...geht das überhaupt, wenn ich noch kein Mitglied im VV bin? Ich mein dann wäre ich ja weder in der DRV noch im VV also gar nicht mehr versichert?! LOL?
10.12.2020, 12:09
Nobody? :(
10.12.2020, 12:41
Als Volljurist solltest du das gerade noch selber regeln können. Wie tausende andere auch. Die um sich greifende Unselbsständigkeit ist doch immer wieder erstaunlich.
10.12.2020, 12:47
Füll doch einfach das Formblatt aus und gut ist :) und wenn du noch Detailfragen hast, ruf beim VW NRW an, die sind dafür da. Dein AG hat natürlich auch keinen Bock, dich laufend umzubuchen. Der will von Anfang an deine Beiträge fürs VW verbuchen und gut ist und nicht erst 4 Wochen an die GRV zahlen und dann intern wieder alles auf VW umstellen, nur weil du den Antrag nicht früh genug eingereicht hast.
10.12.2020, 12:56
Man kann den Befreiungsantrag doch erst stellen, wenn man als RA zugelassen ist oder nicht? Wie soll man vorher seine Mitgliedsnummer etc. kennen?
10.12.2020, 13:01
(10.12.2020, 12:56)Gast1234 schrieb: Man kann den Befreiungsantrag doch erst stellen, wenn man als RA zugelassen ist oder nicht? Wie soll man vorher seine Mitgliedsnummer etc. kennen?
Genau das meine ich! Danke!
Können die beiden Herren vor dir aber wohl auch nicht erklären. Quatschen von Unselbstständigkeit aber verstehen vermutlich nicht einmal das Problem....
10.12.2020, 13:05
(10.12.2020, 13:01)Versorger schrieb:(10.12.2020, 12:56)Gast1234 schrieb: Man kann den Befreiungsantrag doch erst stellen, wenn man als RA zugelassen ist oder nicht? Wie soll man vorher seine Mitgliedsnummer etc. kennen?
Genau das meine ich! Danke!
Können die beiden Herren vor dir aber wohl auch nicht erklären. Quatschen von Unselbstständigkeit aber verstehen vermutlich nicht einmal das Problem....
Wo muss man im Befreiungsantrag seine Mitgliedsnummer angeben?
Du musst nur angeben, ab wann du Mitglieder der Kammer bist/wirst. Wenn man seine Zulassung bei der Kammer beantragt hat, wird einem der Vereidigungstermin zeitnah mitgeteilt. Sobald man den hat, Formular ausfüllen... das geht alles vor der Zulassung.
10.12.2020, 13:24
(10.12.2020, 13:05)Gast Gast schrieb:(10.12.2020, 13:01)Versorger schrieb:(10.12.2020, 12:56)Gast1234 schrieb: Man kann den Befreiungsantrag doch erst stellen, wenn man als RA zugelassen ist oder nicht? Wie soll man vorher seine Mitgliedsnummer etc. kennen?
Genau das meine ich! Danke!
Können die beiden Herren vor dir aber wohl auch nicht erklären. Quatschen von Unselbstständigkeit aber verstehen vermutlich nicht einmal das Problem....
Wo muss man im Befreiungsantrag seine Mitgliedsnummer angeben?
Du musst nur angeben, ab wann du Mitglieder der Kammer bist/wirst. Wenn man seine Zulassung bei der Kammer beantragt hat, wird einem der Vereidigungstermin zeitnah mitgeteilt. Sobald man den hat, Formular ausfüllen... das geht alles vor der Zulassung.
Ich habe noch keinen Vereidigungstermin erhalten.