06.12.2020, 11:48
Hallo ihr Lieben,
stehe grade im Rahmen meiner Zivilrechtsstation vor einer schwierigen materiellrechtlichen Frage und komme da einfach nicht weiter. Bin halt leider eher so die Strafrechtlerin :P. Mag mir vllt jemand weiterhelfen?
Folgender Fall
Erblasser (E) hat zu Lebzeiten seinem Freund (F) eine Immobilie geschenkt, sich aber das Nießbrauchrecht bis zu seinem Lebensende vorbehalten, also auch alle Mieten vereinnahmt und die Nebenkosten (Grundsteuer, Gas, Hausstrom etc) gezahlt, die er aber natürlich auf die Mieter umgelegt hatte, welche Vorauszahlungen leisten und dann am Ende eines jeden Jahres eine Abrechnung fürs Vorjahr bekommen und dann eben Geld zurück bekommen oder nachzahlen müssen.
Nun ist E verstorben und die erbende Verwandtschaft (eV) steht bei F auf der Matte. F kassiert seit dem Tod von E alle Mieten und NK Vorauszahlungen auf sein Konto. Allerdings hat die eV es wohl verkackt, rechtzeitig allen Dienstleistern (Strom, Gas etc) zu kündigen, so dass - obwohl keine Mieten mehr von E's Konto abgingen - von dort weiterhin fröhlich Nebenkosten abgebucht wurden.
Die Parteien streiten nun über Folgendes:
1. Wem die Mieten nach dem Tod von E zustehen (die eV sagt: "Der Mietvertrag bestand doch mit E...in diesen treten wir doch ein"; F sagt "der Nießbrauch ist erloschen und das Haus gehört längst mir - mir stehen jetzt die Mieten zu"
2. Muss F der eV die nach dem Tod des E durch die Dienstleister von dessen Konto abgebuchten Beträge erstatten? Ist das nicht ne Nachlassverbindlichkeit, für welche die eV zuständig ist? Andererseits profitiert F natürlich davon, weil er in dieser Zeit keine eigenen Beiträge an die Dienstleister entrichtet hat.
3. Manche Kosten (z.B. Gebäudeversicherung) entstehen zu Beginn eines jeden Jahres für das ganze Jahr. Hier musste E also eine Zahlung leisten und hat sie geleistet. Allerdings profitiert F nun natürlich seit E's Tod bis zum Jahresende vom laufenden Versicherungsschutz. Muss er den Betrag also anteilig an die eV erstatten?
4. Wenn die NK Abrechnung für das Vorjahr nun für die Mieter ein Guthaben ausweist oder eine Nachzahlung an den Vermieter ergibt
- wer ist berechtigt die Nachzahlung zu kassieren? (die eV, weil die Kosten zuvor ja von E getragen wurden? Oder F, weil er nun alleiniger Eigentümer ist?)
- Wer muss - sofern die Mieter laut NK Abrechnung des Vorjahres ein Guthaben haben (also eine Rückerstattung des Vermieters erhalten) - die Rückerstattung an die Mieter leisten? Ist F als alleiniger Eigentümer hier in der Pflicht? Oder doch eher die eV (da die von den Mietern zuviel gezahlten Gelder ja af dem Konto des E eingingen und somit nun der eV gehören)?
Ich find das irgendwie super komplex alles. Kommt da Mietrecht zur Anwendung? Oder Erbrecht? oder Bereicherungsrecht? In den Vorschriften zum Nießbrauch finde ich zu diesen Fragen jedenfalls nichts eindeutiges :s. Will bei meinem Ausbilder aber natürlich nicht gleich verkacken :(
Also - Zivilrechtsgenies vor! :D
Wäre euch soooo sooo dankbar einfach <3
Liebste Grüße
Lena
stehe grade im Rahmen meiner Zivilrechtsstation vor einer schwierigen materiellrechtlichen Frage und komme da einfach nicht weiter. Bin halt leider eher so die Strafrechtlerin :P. Mag mir vllt jemand weiterhelfen?
Folgender Fall
Erblasser (E) hat zu Lebzeiten seinem Freund (F) eine Immobilie geschenkt, sich aber das Nießbrauchrecht bis zu seinem Lebensende vorbehalten, also auch alle Mieten vereinnahmt und die Nebenkosten (Grundsteuer, Gas, Hausstrom etc) gezahlt, die er aber natürlich auf die Mieter umgelegt hatte, welche Vorauszahlungen leisten und dann am Ende eines jeden Jahres eine Abrechnung fürs Vorjahr bekommen und dann eben Geld zurück bekommen oder nachzahlen müssen.
Nun ist E verstorben und die erbende Verwandtschaft (eV) steht bei F auf der Matte. F kassiert seit dem Tod von E alle Mieten und NK Vorauszahlungen auf sein Konto. Allerdings hat die eV es wohl verkackt, rechtzeitig allen Dienstleistern (Strom, Gas etc) zu kündigen, so dass - obwohl keine Mieten mehr von E's Konto abgingen - von dort weiterhin fröhlich Nebenkosten abgebucht wurden.
Die Parteien streiten nun über Folgendes:
1. Wem die Mieten nach dem Tod von E zustehen (die eV sagt: "Der Mietvertrag bestand doch mit E...in diesen treten wir doch ein"; F sagt "der Nießbrauch ist erloschen und das Haus gehört längst mir - mir stehen jetzt die Mieten zu"
2. Muss F der eV die nach dem Tod des E durch die Dienstleister von dessen Konto abgebuchten Beträge erstatten? Ist das nicht ne Nachlassverbindlichkeit, für welche die eV zuständig ist? Andererseits profitiert F natürlich davon, weil er in dieser Zeit keine eigenen Beiträge an die Dienstleister entrichtet hat.
3. Manche Kosten (z.B. Gebäudeversicherung) entstehen zu Beginn eines jeden Jahres für das ganze Jahr. Hier musste E also eine Zahlung leisten und hat sie geleistet. Allerdings profitiert F nun natürlich seit E's Tod bis zum Jahresende vom laufenden Versicherungsschutz. Muss er den Betrag also anteilig an die eV erstatten?
4. Wenn die NK Abrechnung für das Vorjahr nun für die Mieter ein Guthaben ausweist oder eine Nachzahlung an den Vermieter ergibt
- wer ist berechtigt die Nachzahlung zu kassieren? (die eV, weil die Kosten zuvor ja von E getragen wurden? Oder F, weil er nun alleiniger Eigentümer ist?)
- Wer muss - sofern die Mieter laut NK Abrechnung des Vorjahres ein Guthaben haben (also eine Rückerstattung des Vermieters erhalten) - die Rückerstattung an die Mieter leisten? Ist F als alleiniger Eigentümer hier in der Pflicht? Oder doch eher die eV (da die von den Mietern zuviel gezahlten Gelder ja af dem Konto des E eingingen und somit nun der eV gehören)?
Ich find das irgendwie super komplex alles. Kommt da Mietrecht zur Anwendung? Oder Erbrecht? oder Bereicherungsrecht? In den Vorschriften zum Nießbrauch finde ich zu diesen Fragen jedenfalls nichts eindeutiges :s. Will bei meinem Ausbilder aber natürlich nicht gleich verkacken :(
Also - Zivilrechtsgenies vor! :D
Wäre euch soooo sooo dankbar einfach <3
Liebste Grüße
Lena
06.12.2020, 12:21
Hallo Lena,
zwar bin ich kein Zivilrechtsprofi, probiere es aber trotzdem mit einer Antwort. Hast du über die Anwendung des § 1056 BGB nachgedacht? Ich würde den Nießbrauch als mit dem Tod des Erblassers beendet ansehen, mit der Folge, dass § 1056 BGB Anwendung finden dürfte, wonach der Eigentümer in die Mietverträge eingetreten ist.
Antwort natürlich ohne Gewähr, klingt für mich aber einschlägig.
Gruß Flo
zwar bin ich kein Zivilrechtsprofi, probiere es aber trotzdem mit einer Antwort. Hast du über die Anwendung des § 1056 BGB nachgedacht? Ich würde den Nießbrauch als mit dem Tod des Erblassers beendet ansehen, mit der Folge, dass § 1056 BGB Anwendung finden dürfte, wonach der Eigentümer in die Mietverträge eingetreten ist.
Antwort natürlich ohne Gewähr, klingt für mich aber einschlägig.
Gruß Flo
09.12.2020, 14:38
Danke erstmal. An diesen § hatte ich tatsächlich auch gedacht. Löst die aufgeworfenen Probleme aber leider auch nicht alle :(
Sonst echt niemand eine Idee?
Sonst echt niemand eine Idee?