13.03.2017, 21:56
Sollte Exoten heißen, vong Autokorrektur her.
14.03.2017, 07:52
(13.03.2017, 19:52)Hessen schrieb:(13.03.2017, 18:07)Gast schrieb: Die vermeintlich einfachen fallen aber tendenziell schlechter als die Existenz aus. Grade wenn es "einfach" oder "Standard" ist ist die Korrektur strenger.
Was soll schlechter als die Existenz bedeuten ... so vong Sprachstil her?
Blöde
14.03.2017, 15:49
Auch ne machbare Klausur
A. Vermerk
I. Auslegung: Verpflichtungswiderspruch, einzig sinnvoller Rechtbehelf
II. Zulässigkeit
1. Frist, Bekanntgabe am 13.2. Am 14. verfristet, aber Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag möglich
III. Begr.
1. 33c III 1: wenn Vorgaben der SpielV erfüllt sind. Enthält kaum mat. rechtliche Vorgaben. Daher Prüfungsmaßstab durch Auslegung ermitteln. Es besteht auch Beurteilungsspielraum. Insb. Normzweck: Spielsuchtprävention, Schutz der Allgemeinheit, Begrenzung des Spiels etc. Gemessen daran erfüllt die Kneipe nicht mal Voraussetzungen für ein Gerät. Zu billiger Alkohol, sozial schwache Gegend, Einrichtung und Betrieb sind darauf angelegt, dass Profit überwiegend aus den Automaten kommen soll. VMK Prüfung: Gesetzgeber hat Gewinnstreben der Betreiber eindeutig für nachrangig erklärt.
2. Auch verhältnismäßig, die Bestätigung für den ersten zurückzunehmen. Hier liegt genau so ein Betrieb vor, den der Gesetzgeber verhindern will. Anordnungen und Auflagen nach 33c III 3, I 2 auch nicht verhältnismäßiger: er will nichts an Einrichtung ändern.
3. Zulässigkeit der rip: hier Einheit der Behörden. Vertrauensschutz grds über 48 VwVfg analog, hier aber nicht. Nur gemietet und Dispositionen vor Bestandskraft
4. Kein Anspruch aus Baugenehmigung, keine Konzentrationswirkung, keine Prüfung des Gewerberechts
B. Zweckmäßigkeit
Zustellung
AsV habe ich abgelehnt, keine Umstände ersichtlich für besonderes Interesse. Sonst müsste jeder VA für sofort vollziehbar erklärt werden.
A. Vermerk
I. Auslegung: Verpflichtungswiderspruch, einzig sinnvoller Rechtbehelf
II. Zulässigkeit
1. Frist, Bekanntgabe am 13.2. Am 14. verfristet, aber Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag möglich
III. Begr.
1. 33c III 1: wenn Vorgaben der SpielV erfüllt sind. Enthält kaum mat. rechtliche Vorgaben. Daher Prüfungsmaßstab durch Auslegung ermitteln. Es besteht auch Beurteilungsspielraum. Insb. Normzweck: Spielsuchtprävention, Schutz der Allgemeinheit, Begrenzung des Spiels etc. Gemessen daran erfüllt die Kneipe nicht mal Voraussetzungen für ein Gerät. Zu billiger Alkohol, sozial schwache Gegend, Einrichtung und Betrieb sind darauf angelegt, dass Profit überwiegend aus den Automaten kommen soll. VMK Prüfung: Gesetzgeber hat Gewinnstreben der Betreiber eindeutig für nachrangig erklärt.
2. Auch verhältnismäßig, die Bestätigung für den ersten zurückzunehmen. Hier liegt genau so ein Betrieb vor, den der Gesetzgeber verhindern will. Anordnungen und Auflagen nach 33c III 3, I 2 auch nicht verhältnismäßiger: er will nichts an Einrichtung ändern.
3. Zulässigkeit der rip: hier Einheit der Behörden. Vertrauensschutz grds über 48 VwVfg analog, hier aber nicht. Nur gemietet und Dispositionen vor Bestandskraft
4. Kein Anspruch aus Baugenehmigung, keine Konzentrationswirkung, keine Prüfung des Gewerberechts
B. Zweckmäßigkeit
Zustellung
AsV habe ich abgelehnt, keine Umstände ersichtlich für besonderes Interesse. Sonst müsste jeder VA für sofort vollziehbar erklärt werden.
14.03.2017, 16:30
Kann noch jemand den Sachverhalt darstellen für Mitleser?
14.03.2017, 17:35
Isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung?
-> Diese wäre indes rechtmäßig.
Dann geht es bei der Aufhebung nach § 49 VwVfG, da die Bestätigung bereits bestandskräftig ist.
-> Diese wäre indes rechtmäßig.
Dann geht es bei der Aufhebung nach § 49 VwVfG, da die Bestätigung bereits bestandskräftig ist.
14.03.2017, 18:41
In Hessen musste auch die Entscheidung der Behörde entworfen werden (Stadt Frankfurt am Main - Der Magistrat).
War dann ein Widerspruchsbescheid, der den Verpflichtungswiderspruch zurückweist (nach meiner Lösung).
War dann ein Widerspruchsbescheid, der den Verpflichtungswiderspruch zurückweist (nach meiner Lösung).
14.03.2017, 18:43
Zur Info für unsere Nachfolger :-): In NRW lief (leider) wieder BeamtenR (RA-klausur). Vorgehen gg. dienstliche Weisung (hier: Unterlassung-AO (nur) ggüb. männlichem Beamten, im Dienst Ohrstecker zu tragen), die wiederum auf einem Erlass des BMI beruhte (der wiederum auf § 74 BBG? beruhte). Insbesondere wurden Verstöße gg. das AGG und GRe gerügt.
M.E. war hier sowohl die RMK der Weisung als auch die RMK des Erlasses zu prüfen.
M.E. war hier sowohl die RMK der Weisung als auch die RMK des Erlasses zu prüfen.
14.03.2017, 20:43
Ich bin total verunsichert... liebe Leute aus NRW, was habt Ihr geprüft???
14.03.2017, 21:34
(14.03.2017, 18:43)NRW_Gast schrieb: Zur Info für unsere Nachfolger :-): In NRW lief (leider) wieder BeamtenR (RA-klausur). Vorgehen gg. dienstliche Weisung (hier: Unterlassung-AO (nur) ggüb. männlichem Beamten, im Dienst Ohrstecker zu tragen), die wiederum auf einem Erlass des BMI beruhte (der wiederum auf § 74 BBG? beruhte). Insbesondere wurden Verstöße gg. das AGG und GRe gerügt.
M.E. war hier sowohl die RMK der Weisung als auch die RMK des Erlasses zu prüfen.
Super, der Fall lief im September 2016 in Berlin.
14.03.2017, 23:13