14.02.2017, 23:34
Wie würdet ihr den Durchgang insgesamt vom Gefühl her beurteilen?
15.02.2017, 09:17
Habt ihr einen 80 v antrag gestellt bei V2? Fands irgendwie komisch in der klausur, dass die sofortige vollziehung zu 1) nicht angeordnet worden war...
15.02.2017, 09:57
Gast, so ging es mir auch...ich habe dann einen Antrag nach § 80 V gestellt...
15.02.2017, 11:09
Habe Anfechtungsklage:
Mangels AosfV hat Rbhlf gegen Untersagungsverfügung aW (§ 80 I 1 VwGO). Da zwar für die RMK der Androhung des Zwangsgeldes § 55 I VwVG NRW nur die Wirksamkeit der GrundVerfügung ausreicht aber die Vollstreckung nicht weiter betrieben werden darf wenn HS-Rbhlf die Grundverfügung nicht bestandskräftig werden lässt / nicht unanfechtbar iSv § 55 I VwVG NRW droht dem M diesbezüglich erstmal nichts mehr.... Daher nur AK gegen Untersagungsverfügung und § 35 I 2 GeWO mit dem Vertreter - das Schließen usw ist keine ggü § 35 I 1 GeWO selbstständige Regelung
Mangels AosfV hat Rbhlf gegen Untersagungsverfügung aW (§ 80 I 1 VwGO). Da zwar für die RMK der Androhung des Zwangsgeldes § 55 I VwVG NRW nur die Wirksamkeit der GrundVerfügung ausreicht aber die Vollstreckung nicht weiter betrieben werden darf wenn HS-Rbhlf die Grundverfügung nicht bestandskräftig werden lässt / nicht unanfechtbar iSv § 55 I VwVG NRW droht dem M diesbezüglich erstmal nichts mehr.... Daher nur AK gegen Untersagungsverfügung und § 35 I 2 GeWO mit dem Vertreter - das Schließen usw ist keine ggü § 35 I 1 GeWO selbstständige Regelung
15.02.2017, 12:12
Wurde denn vorher schon Widerspruch eingelegt? Wäre der einer Anfechtungsklage nicht vorzuziehen?
Dh Mehrheitsmeinung ist hier: Keine Differenzierung zwischen Hauptsache und Androhung des Zwangsgeldes und gegen beides Anfechtungsklage?
Dh Mehrheitsmeinung ist hier: Keine Differenzierung zwischen Hauptsache und Androhung des Zwangsgeldes und gegen beides Anfechtungsklage?
15.02.2017, 12:15
(14.02.2017, 18:54)WirIhrSie schrieb: Rechtsanwaltsklausur
Kläger ist seit 2013 Inhaber eines Betriebs, Blumenladen, Gärtnerei, die hat er von seiner Mutter übernommen, musste sich aber sodann um seine Mutter kümmern die schwer erkrankte und er sie pflegte. Darüber konnte er den Betrieb nicht richtig führen und erstellte keine Steuererklärungen und auch keine Umsatzsteueranzeige. Das Finanzamt mahnte ihn an und vollstreckte vergebens, nun erklärt ihn die Stadt Köln für unzuverlässig.
1. Untersagung des Gewerbes
2. Untersagung nach 35 I 2 GewO
3. Dies gelte innerhalb der gesamten BRD
4. Behörde weist ihn an, den Betrieb einzustellen, die Betriebsstätte zu schließen und nicht mehr auszuüben
5. Zwangsgeldandrohung 1000€
Die Stadt sendet Bescheid vom 03.01.2017 per Zustellungsurkunde, der kommt aber nicht an, sondern wird zurück an die Stadt versandt. Beim Mandanten ist nichts angekommen Dann erhält er eine E-Mail (Spamordner, schaut da nicht regelmäßig rein), er weiß nicht woher die Behörde seine Adresse hat, darin (ohne Signaturgesetz und De-Mail-Gesetz Sicherheit) nun Nachricht vom 10.01.2017 in der steht, dass der Bescheid nicht per Post zugestellt werden konnte und anbei Empfangsbekenntnis und der Bescheid.
Darin steht er sei unzuverlässig
-Da er keine Steuern gezahlt habe, die Ratenzahlungen können nichts Gegenteiliges nachweisen, da Stundungsvereinbarung mit Finanzamt nach Anhörung erfolgt
-Keine Steuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen abgegeben habe
-2010/2011 4 Mal verurteilt wurde wegen BtM (2 x 60 Tagessetze und 1 x 90 Tagessätze) und einmal Diebstahl 90 Tagessätze
-Er im Oktober für 3 Wochen in den Urlaub flog und dies zeige, dass er die Schulden nicht tilgt und das Geld nicht vollumfänglich für die Sanierung des Betriebs verwendet.
Mandant sagt, er sei seit 5 Jahren nicht mehr straffällig geworden, habe sich geändert durch die Pflege der Mutter. Diese ist im Mai 2016 verstorben. Im September 2016 hat er sich mit dem Finanzamt getroffen und sein Sanierungskonzept vorgestellt. Er zahlt im Einvernehmen mit dem Finanzamt 250 € monatlich zurück, nun schon 1250€, stets pünktlich, Im November hat er Steuererklärung 2014 eingereicht, die aktuellen Umsatzsteuereinnahmen stets angegeben. Der Urlaub war der erste nach 4 Jahren und seine Freundin habe ¾ gezahlt.
Entscheidung des RA vom 14.02.2017. Er soll gerichtlich vorgehen, Mandant will Betrieb keinesfalls schließen, wie könne dies erreicht werden. Gutachten und Schriftsatz ans Gericht
Mit was für Gründen hätte man denn von einer RWK der Untersagungsverfügung ausgehen können, außer dass der Bescheid dem Mandanten nicht zugestellte wurde und somit auch nicht bekannt gegeben wurde? Die TB-Voraussetzungen des § 35 GewO waren mE ja gegeben?!
15.02.2017, 12:17
(15.02.2017, 12:15)Mitschreiberling schrieb:(14.02.2017, 18:54)WirIhrSie schrieb: Rechtsanwaltsklausur
Kläger ist seit 2013 Inhaber eines Betriebs, Blumenladen, Gärtnerei, die hat er von seiner Mutter übernommen, musste sich aber sodann um seine Mutter kümmern die schwer erkrankte und er sie pflegte. Darüber konnte er den Betrieb nicht richtig führen und erstellte keine Steuererklärungen und auch keine Umsatzsteueranzeige. Das Finanzamt mahnte ihn an und vollstreckte vergebens, nun erklärt ihn die Stadt Köln für unzuverlässig.
1. Untersagung des Gewerbes
2. Untersagung nach 35 I 2 GewO
3. Dies gelte innerhalb der gesamten BRD
4. Behörde weist ihn an, den Betrieb einzustellen, die Betriebsstätte zu schließen und nicht mehr auszuüben
5. Zwangsgeldandrohung 1000€
Die Stadt sendet Bescheid vom 03.01.2017 per Zustellungsurkunde, der kommt aber nicht an, sondern wird zurück an die Stadt versandt. Beim Mandanten ist nichts angekommen Dann erhält er eine E-Mail (Spamordner, schaut da nicht regelmäßig rein), er weiß nicht woher die Behörde seine Adresse hat, darin (ohne Signaturgesetz und De-Mail-Gesetz Sicherheit) nun Nachricht vom 10.01.2017 in der steht, dass der Bescheid nicht per Post zugestellt werden konnte und anbei Empfangsbekenntnis und der Bescheid.
Darin steht er sei unzuverlässig
-Da er keine Steuern gezahlt habe, die Ratenzahlungen können nichts Gegenteiliges nachweisen, da Stundungsvereinbarung mit Finanzamt nach Anhörung erfolgt
-Keine Steuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen abgegeben habe
-2010/2011 4 Mal verurteilt wurde wegen BtM (2 x 60 Tagessetze und 1 x 90 Tagessätze) und einmal Diebstahl 90 Tagessätze
-Er im Oktober für 3 Wochen in den Urlaub flog und dies zeige, dass er die Schulden nicht tilgt und das Geld nicht vollumfänglich für die Sanierung des Betriebs verwendet.
Mandant sagt, er sei seit 5 Jahren nicht mehr straffällig geworden, habe sich geändert durch die Pflege der Mutter. Diese ist im Mai 2016 verstorben. Im September 2016 hat er sich mit dem Finanzamt getroffen und sein Sanierungskonzept vorgestellt. Er zahlt im Einvernehmen mit dem Finanzamt 250 € monatlich zurück, nun schon 1250€, stets pünktlich, Im November hat er Steuererklärung 2014 eingereicht, die aktuellen Umsatzsteuereinnahmen stets angegeben. Der Urlaub war der erste nach 4 Jahren und seine Freundin habe ¾ gezahlt.
Entscheidung des RA vom 14.02.2017. Er soll gerichtlich vorgehen, Mandant will Betrieb keinesfalls schließen, wie könne dies erreicht werden. Gutachten und Schriftsatz ans Gericht
Mit was für Gründen hätte man denn von einer RWK der Untersagungsverfügung ausgehen können, außer dass der Bescheid dem Mandanten nicht zugestellte wurde und somit auch nicht bekannt gegeben wurde? Die TB-Voraussetzungen des § 35 GewO waren mE ja gegeben?!
ZB § 51 BZRG?
15.02.2017, 12:44
(15.02.2017, 12:17)Gast schrieb:(15.02.2017, 12:15)Mitschreiberling schrieb:(14.02.2017, 18:54)WirIhrSie schrieb: Rechtsanwaltsklausur
Kläger ist seit 2013 Inhaber eines Betriebs, Blumenladen, Gärtnerei, die hat er von seiner Mutter übernommen, musste sich aber sodann um seine Mutter kümmern die schwer erkrankte und er sie pflegte. Darüber konnte er den Betrieb nicht richtig führen und erstellte keine Steuererklärungen und auch keine Umsatzsteueranzeige. Das Finanzamt mahnte ihn an und vollstreckte vergebens, nun erklärt ihn die Stadt Köln für unzuverlässig.
1. Untersagung des Gewerbes
2. Untersagung nach 35 I 2 GewO
3. Dies gelte innerhalb der gesamten BRD
4. Behörde weist ihn an, den Betrieb einzustellen, die Betriebsstätte zu schließen und nicht mehr auszuüben
5. Zwangsgeldandrohung 1000€
Die Stadt sendet Bescheid vom 03.01.2017 per Zustellungsurkunde, der kommt aber nicht an, sondern wird zurück an die Stadt versandt. Beim Mandanten ist nichts angekommen Dann erhält er eine E-Mail (Spamordner, schaut da nicht regelmäßig rein), er weiß nicht woher die Behörde seine Adresse hat, darin (ohne Signaturgesetz und De-Mail-Gesetz Sicherheit) nun Nachricht vom 10.01.2017 in der steht, dass der Bescheid nicht per Post zugestellt werden konnte und anbei Empfangsbekenntnis und der Bescheid.
Darin steht er sei unzuverlässig
-Da er keine Steuern gezahlt habe, die Ratenzahlungen können nichts Gegenteiliges nachweisen, da Stundungsvereinbarung mit Finanzamt nach Anhörung erfolgt
-Keine Steuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen abgegeben habe
-2010/2011 4 Mal verurteilt wurde wegen BtM (2 x 60 Tagessetze und 1 x 90 Tagessätze) und einmal Diebstahl 90 Tagessätze
-Er im Oktober für 3 Wochen in den Urlaub flog und dies zeige, dass er die Schulden nicht tilgt und das Geld nicht vollumfänglich für die Sanierung des Betriebs verwendet.
Mandant sagt, er sei seit 5 Jahren nicht mehr straffällig geworden, habe sich geändert durch die Pflege der Mutter. Diese ist im Mai 2016 verstorben. Im September 2016 hat er sich mit dem Finanzamt getroffen und sein Sanierungskonzept vorgestellt. Er zahlt im Einvernehmen mit dem Finanzamt 250 € monatlich zurück, nun schon 1250€, stets pünktlich, Im November hat er Steuererklärung 2014 eingereicht, die aktuellen Umsatzsteuereinnahmen stets angegeben. Der Urlaub war der erste nach 4 Jahren und seine Freundin habe ¾ gezahlt.
Entscheidung des RA vom 14.02.2017. Er soll gerichtlich vorgehen, Mandant will Betrieb keinesfalls schließen, wie könne dies erreicht werden. Gutachten und Schriftsatz ans Gericht
Mit was für Gründen hätte man denn von einer RWK der Untersagungsverfügung ausgehen können, außer dass der Bescheid dem Mandanten nicht zugestellte wurde und somit auch nicht bekannt gegeben wurde? Die TB-Voraussetzungen des § 35 GewO waren mE ja gegeben?!
ZB § 51 BZRG?
Was ist mit den Steuererklärungen etc. Dachte allein diese sind ein Paradebeispiel für Untersagungsgründe nach § 35 GewO?
15.02.2017, 13:35
M.E. nach hatte die einzulegende AK aufschiebende Wirkung, so dass für einen Antrag nach 80 V eigentlich kein Platz gewesen sein dürfte.
In der Zweckmäßigkeit hätte man sicherlich noch überlegen können, zunächst Widerspruch einzulegen, aber da die Stadt Köln schon im Vorfeld nach Anhörung die im Rahmen eines Widerspruchs erneut vorzutragenden gleichen Argumente nicht hat gelten lassen, dürfte der Widerspruch wohl nicht erfolgbringend sein.
Hinsichtlich der Unzuverlässigkeit konnte man garantiert argumentieren..
- die Verurteilungen waren wohl nach den 48, 51 (irgendwo da die Ecke) BZRG nicht zu berücksichtigen
- der Urlaub dürfte Ausdruck grundrechtlicher Gewährleistungen sein; außerdem Schwester als Vertretung, keine Einbußen in der Zeit, ganz überwiegend von Freundin gezahlt
- fraglich halt die Erklärungs- und Abgabenverstöße. Diese sind Klassiker, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Fraglich ist: Auf welchen Zeitpunkt kommt es an? Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestanden wohl "nur" noch die Abgabenrückstände. Dann der Klassiker: Zeitpunkt der Beurteilung bei AK ist behördliche Entscheidung. Anders bei DauerVA (so wie hier), dann ist entscheidend, ob Voraussetzungen in letzter mündlichen Verhandlung vorliegen. So hätte man überlegen können, ob die Steuerschulden möglicherweise bis dahin (Prozess kann dauern) größtenteils getilgt sein könnten (M sagte so etwas wie "bin zuversichtlich, dass es bald getilgt ist). Aber Rückausnahme bei GewO: Hier kommt es doch auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Nun also Bewertung, ob die Vereinbarungen mit dem Finanzamt eine Unzuverlässigkeit (noch) begründen können. Möglich wäre m.E. auch, das Ganze als unverhältnismäßig einzustufen (auch bei gebundenen Entscheidungen ist VHM zu prüfen)
In der Zweckmäßigkeit hätte man sicherlich noch überlegen können, zunächst Widerspruch einzulegen, aber da die Stadt Köln schon im Vorfeld nach Anhörung die im Rahmen eines Widerspruchs erneut vorzutragenden gleichen Argumente nicht hat gelten lassen, dürfte der Widerspruch wohl nicht erfolgbringend sein.
Hinsichtlich der Unzuverlässigkeit konnte man garantiert argumentieren..
- die Verurteilungen waren wohl nach den 48, 51 (irgendwo da die Ecke) BZRG nicht zu berücksichtigen
- der Urlaub dürfte Ausdruck grundrechtlicher Gewährleistungen sein; außerdem Schwester als Vertretung, keine Einbußen in der Zeit, ganz überwiegend von Freundin gezahlt
- fraglich halt die Erklärungs- und Abgabenverstöße. Diese sind Klassiker, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Fraglich ist: Auf welchen Zeitpunkt kommt es an? Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestanden wohl "nur" noch die Abgabenrückstände. Dann der Klassiker: Zeitpunkt der Beurteilung bei AK ist behördliche Entscheidung. Anders bei DauerVA (so wie hier), dann ist entscheidend, ob Voraussetzungen in letzter mündlichen Verhandlung vorliegen. So hätte man überlegen können, ob die Steuerschulden möglicherweise bis dahin (Prozess kann dauern) größtenteils getilgt sein könnten (M sagte so etwas wie "bin zuversichtlich, dass es bald getilgt ist). Aber Rückausnahme bei GewO: Hier kommt es doch auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an. Nun also Bewertung, ob die Vereinbarungen mit dem Finanzamt eine Unzuverlässigkeit (noch) begründen können. Möglich wäre m.E. auch, das Ganze als unverhältnismäßig einzustufen (auch bei gebundenen Entscheidungen ist VHM zu prüfen)
15.02.2017, 13:36
ich glaube, dass diskutiert werden musste, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, weil es ja eigentlich ein Dauer VA ist...