13.02.2017, 18:08
(13.02.2017, 17:35)G schrieb: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 2 A 85/16 –, juris
oder
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...sl&nr=5482
Das Best-Of des Urteils:
Problem: Beweisverwertungsverbot
Das gilt zunächst, soweit der Kläger weiterhin geltend macht, dass „strafprozessuale Beweisverwertungsverbote auch im waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren Berücksichtigung finden“ müssten. Das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht verneint und insoweit zutreffend auf die unterschiedlichen Zielrichtungen einerseits des Straf- oder Bußgeldverfahrens und andererseits des gefahrenabwehrrechtlich intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens hingewiesen. In diesem geht es nicht um die nachträgliche Feststellung der persönlichen Schuld vor dem Hintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr von Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ oder „in Zweifel“ einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung – gerade in dem im Fall einer Realisierung mit ganz erheblichen Konsequenzen für die Betroffenen verbundenen Bereich des Waffenbesitzes – für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt.
Problem: Strafverfahren eingestellt bzw. läuft noch & Einwand VwV sei nicht beachtet
Im Anwendungsbereich des sich mit der persönlichen Eignung als einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) befassenden § 6 WaffG hat der Gesetzgeber der Waffenbehörde, hier dem Beklagten, die Prüfung aufgegeben, ob „Tatsachen“, nicht Verurteilungen, die Annahme rechtfertigen, dass einem konkreten Waffenbesitzer diese erforderliche persönliche Eignung fehlt und – sofern das der Fall ist – eine zuvor erteilte Erlaubnis (zwingend) zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und ihr ausdrücklich zur Abklärung der Eignung die Möglichkeit eingeräumt, in Zweifelsfällen eine Untersuchung zu veranlassen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte dabei hier auch mit Blick auf die Richtlinienvorgabe die Anforderungen nach der ersten Alternative der Nr. 6.3 WaffVwV zu Recht bejaht und den Kläger unter Verweis auf die beiden Alkoholfahrten und das Verhalten des Klägers bei dem zweiten Vorfall unter dem 12.8.2014 zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder eines fachpsychologischen Zeugnisses über die persönliche und körperliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG aufgefordert. Dem liegt die nachvollziehbare Annahme zugrunde, dass bei Personen, die in – wie hier – erheblich alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr führen, aufgrund des dadurch erkennbar werdenden Verantwortlichkeitsdefizits im Gefahrenbereich auch Bedenken angezeigt sind, ob sie mit in ihrem Besitz befindlichen Waffen vorsichtig und sachgerecht umgehen.
Problem: Wortlaut Zeugnis oder Gutachten
Schließlich rechtfertigen auch die umfangreichen begrifflichen Analysen des Klägers im Zulassungsantrag hinsichtlich des in § 6 WaffG beziehungsweise der dazu ergangenen Nr. 6 WaffVwV verwendeten Begriffs „Zeugnis“ nicht die Zulassung der Berufung. Was von dem Kläger – zu Recht – gefordert wurde, ist dem Schreiben des Beklagten vom 12.8.2014 unzweifelhaft zu entnehmen. Dort heißt es auf Seite 2, das „Gutachten“ müsse darüber Auskunft geben, ob der Kläger persönlich geeignet sei, mit Waffen oder Munition umzugehen. Ferner müsse das „Gutachten“ die bei seiner Erstellung angewandte Methode angeben. Daraus wird unzweifelhaft deutlich, dass damit nicht nur eine kurze Ergebnismitteilung nach dem Muster „Eignung ja/nein“ gemeint war und der Beklagte hat auch zu Recht mehr verlangt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Behörde durch die Vorlage des Gutachtens selbständig in die Lage versetzt werden muss, auf der Grundlage festgestellter Tatsachen und ihrer Bewertung eine abschließende Eignungsbeurteilung vorzunehmen, beispielsweise bei einer unzureichenden ärztlichen Begutachtung eine weitere Aufklärung vorzunehmen oder anzuordnen (vgl. dazu die 2. Alt. der Nr. 6.3 WaffVwV). Genauso wenig wäre dem wohlverstandenen Interesse eines Betroffenen gedient, der sich im Rahmen der Anfechtung der abschließenden Entscheidung der Behörde gegenüber mit dem Gutachten inhaltlich auseinandersetzten und beispielsweise die Schlüssigkeit widerlegen möchte. Insoweit ist allerdings in der Tat hier entscheidend, dass der Kläger das offenbar negative Ergebnis seines Gutachtens erst gar nicht „veröffentlichen“ möchte. Da er trotz wiederholter Fristverlängerung die zu Recht geforderte Entscheidungsgrundlage für den Beklagten nicht vorgelegt hat, hat dieser im Ergebnis zutreffend – wie vorher angekündigt – auf die Nichteignung geschlossen und die Waffenbesitzkarten des Klägers widerrufen.
13.02.2017, 22:03
Ich tippe für morgen auf Kautelarklausur, Aufgabe: Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages!
13.02.2017, 22:49
13.02.2017, 23:16
14.02.2017, 18:38
wie habt ihr das denn heute gelöst? und was für eine Klage/Antrag wars?
14.02.2017, 18:41
Also ich bin zu dem Entschluss gekommen, dass der bescheid hinsichtlich aller drei Ziffern rechtswidrig ist.deswegen Anfechtungsklage. Einstweiliger Rechtsschutz nicht erforderlich wegen aufschiebender Wirkung
14.02.2017, 18:54
Rechtsanwaltsklausur
Kläger ist seit 2013 Inhaber eines Betriebs, Blumenladen, Gärtnerei, die hat er von seiner Mutter übernommen, musste sich aber sodann um seine Mutter kümmern die schwer erkrankte und er sie pflegte. Darüber konnte er den Betrieb nicht richtig führen und erstellte keine Steuererklärungen und auch keine Umsatzsteueranzeige. Das Finanzamt mahnte ihn an und vollstreckte vergebens, nun erklärt ihn die Stadt Köln für unzuverlässig.
1. Untersagung des Gewerbes
2. Untersagung nach 35 I 2 GewO
3. Dies gelte innerhalb der gesamten BRD
4. Behörde weist ihn an, den Betrieb einzustellen, die Betriebsstätte zu schließen und nicht mehr auszuüben
5. Zwangsgeldandrohung 1000€
Die Stadt sendet Bescheid vom 03.01.2017 per Zustellungsurkunde, der kommt aber nicht an, sondern wird zurück an die Stadt versandt. Beim Mandanten ist nichts angekommen Dann erhält er eine E-Mail (Spamordner, schaut da nicht regelmäßig rein), er weiß nicht woher die Behörde seine Adresse hat, darin (ohne Signaturgesetz und De-Mail-Gesetz Sicherheit) nun Nachricht vom 10.01.2017 in der steht, dass der Bescheid nicht per Post zugestellt werden konnte und anbei Empfangsbekenntnis und der Bescheid.
Darin steht er sei unzuverlässig
-Da er keine Steuern gezahlt habe, die Ratenzahlungen können nichts Gegenteiliges nachweisen, da Stundungsvereinbarung mit Finanzamt nach Anhörung erfolgt
-Keine Steuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen abgegeben habe
-2010/2011 4 Mal verurteilt wurde wegen BtM (2 x 60 Tagessetze und 1 x 90 Tagessätze) und einmal Diebstahl 90 Tagessätze
-Er im Oktober für 3 Wochen in den Urlaub flog und dies zeige, dass er die Schulden nicht tilgt und das Geld nicht vollumfänglich für die Sanierung des Betriebs verwendet.
Mandant sagt, er sei seit 5 Jahren nicht mehr straffällig geworden, habe sich geändert durch die Pflege der Mutter. Diese ist im Mai 2016 verstorben. Im September 2016 hat er sich mit dem Finanzamt getroffen und sein Sanierungskonzept vorgestellt. Er zahlt im Einvernehmen mit dem Finanzamt 250 € monatlich zurück, nun schon 1250€, stets pünktlich, Im November hat er Steuererklärung 2014 eingereicht, die aktuellen Umsatzsteuereinnahmen stets angegeben. Der Urlaub war der erste nach 4 Jahren und seine Freundin habe ¾ gezahlt.
Entscheidung des RA vom 14.02.2017. Er soll gerichtlich vorgehen, Mandant will Betrieb keinesfalls schließen, wie könne dies erreicht werden. Gutachten und Schriftsatz ans Gericht
Kläger ist seit 2013 Inhaber eines Betriebs, Blumenladen, Gärtnerei, die hat er von seiner Mutter übernommen, musste sich aber sodann um seine Mutter kümmern die schwer erkrankte und er sie pflegte. Darüber konnte er den Betrieb nicht richtig führen und erstellte keine Steuererklärungen und auch keine Umsatzsteueranzeige. Das Finanzamt mahnte ihn an und vollstreckte vergebens, nun erklärt ihn die Stadt Köln für unzuverlässig.
1. Untersagung des Gewerbes
2. Untersagung nach 35 I 2 GewO
3. Dies gelte innerhalb der gesamten BRD
4. Behörde weist ihn an, den Betrieb einzustellen, die Betriebsstätte zu schließen und nicht mehr auszuüben
5. Zwangsgeldandrohung 1000€
Die Stadt sendet Bescheid vom 03.01.2017 per Zustellungsurkunde, der kommt aber nicht an, sondern wird zurück an die Stadt versandt. Beim Mandanten ist nichts angekommen Dann erhält er eine E-Mail (Spamordner, schaut da nicht regelmäßig rein), er weiß nicht woher die Behörde seine Adresse hat, darin (ohne Signaturgesetz und De-Mail-Gesetz Sicherheit) nun Nachricht vom 10.01.2017 in der steht, dass der Bescheid nicht per Post zugestellt werden konnte und anbei Empfangsbekenntnis und der Bescheid.
Darin steht er sei unzuverlässig
-Da er keine Steuern gezahlt habe, die Ratenzahlungen können nichts Gegenteiliges nachweisen, da Stundungsvereinbarung mit Finanzamt nach Anhörung erfolgt
-Keine Steuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen abgegeben habe
-2010/2011 4 Mal verurteilt wurde wegen BtM (2 x 60 Tagessetze und 1 x 90 Tagessätze) und einmal Diebstahl 90 Tagessätze
-Er im Oktober für 3 Wochen in den Urlaub flog und dies zeige, dass er die Schulden nicht tilgt und das Geld nicht vollumfänglich für die Sanierung des Betriebs verwendet.
Mandant sagt, er sei seit 5 Jahren nicht mehr straffällig geworden, habe sich geändert durch die Pflege der Mutter. Diese ist im Mai 2016 verstorben. Im September 2016 hat er sich mit dem Finanzamt getroffen und sein Sanierungskonzept vorgestellt. Er zahlt im Einvernehmen mit dem Finanzamt 250 € monatlich zurück, nun schon 1250€, stets pünktlich, Im November hat er Steuererklärung 2014 eingereicht, die aktuellen Umsatzsteuereinnahmen stets angegeben. Der Urlaub war der erste nach 4 Jahren und seine Freundin habe ¾ gezahlt.
Entscheidung des RA vom 14.02.2017. Er soll gerichtlich vorgehen, Mandant will Betrieb keinesfalls schließen, wie könne dies erreicht werden. Gutachten und Schriftsatz ans Gericht
14.02.2017, 19:57
Blumenhändler - Gewerbeuntersagung - Valentinstag
Da hat aber jemand Humor im LJPA - ich feier das!
Da hat aber jemand Humor im LJPA - ich feier das!
14.02.2017, 22:13
Wie kann er sich denn gegen die Zwangsgeldandrohung und den Bescheid ansonsten wehren? Was habt ihr geprüft?
14.02.2017, 22:29
Wie habt ihr das denn mit der Schliessungsverfügung gemacht. Da war ich echt verwirrt, da ich das Problem nur mit der sof. VZ kenne. Aber bei 35 GewO bedarf es doch gar keiner Schliessungsverfügung oder? Hatte gedacht das 15 ii GewO nur auf zulassungsbedürftige Gewerbe anwendbar ist...