16.11.2020, 03:43
Rechtstreit am Amtsgericht mit Streitwert von 2000€. Beide Parteien befürworten eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, also ohne mündliche Verhandlung.
Allerdings wird (allein) entscheidungserheblich eine bestimmte Urkunde sein. Dabei ist streitig, ob diese eine handschriftliche Unterschrift trägt oder nicht (das kann auch ohne Hilfe eines Sachverständigen auf den ersten Blick erkannt werden). Sollte sie eine handschriftliche Unterschrift tragen, bestünde vielleicht noch die Frage nach der Echtheit dieser Unterschrift. Es wird wohl notwendig werden, dass diese Urkunde dem Gericht vorgelegt wird.
Nun die große Frage: ist so eine Urkundenvorlegung auch im rein schriftlichen Verfahren möglich? Ist es also ausreichend, wenn die Partei, die die Urkunde (angeblich) in ihrem Besitz hat, diese dem Gericht übersendet und der Richter diese dann für sich allein in seinem Büro genauer ansieht?
Zweifel habe ich, weil:
1. ... der § 142 ZPO (ist das überhaupt die richtige Vorschrift?) sich in dem Titel "Mündliche Verhandlung" befindet.
2. ... mein Bauchgefühl mir sagt, dass es etwas seltsam ist, wenn der Richter die Urkunde auf das Vorliegen einer handschriftlichen Unterschrift hin bzw. diese Unterschrift auch Echtheit hin in seinem stillen Kämmerlein untersucht. Etwa Anzeichen einer Fotomontage könnten sich vielleicht nur auf dem Original erkennen lassen, welches die Parteien aber mal gesehen haben müssen, um sich dazu äußern zu können.
Was meint ihr?
Allerdings wird (allein) entscheidungserheblich eine bestimmte Urkunde sein. Dabei ist streitig, ob diese eine handschriftliche Unterschrift trägt oder nicht (das kann auch ohne Hilfe eines Sachverständigen auf den ersten Blick erkannt werden). Sollte sie eine handschriftliche Unterschrift tragen, bestünde vielleicht noch die Frage nach der Echtheit dieser Unterschrift. Es wird wohl notwendig werden, dass diese Urkunde dem Gericht vorgelegt wird.
Nun die große Frage: ist so eine Urkundenvorlegung auch im rein schriftlichen Verfahren möglich? Ist es also ausreichend, wenn die Partei, die die Urkunde (angeblich) in ihrem Besitz hat, diese dem Gericht übersendet und der Richter diese dann für sich allein in seinem Büro genauer ansieht?
Zweifel habe ich, weil:
1. ... der § 142 ZPO (ist das überhaupt die richtige Vorschrift?) sich in dem Titel "Mündliche Verhandlung" befindet.
2. ... mein Bauchgefühl mir sagt, dass es etwas seltsam ist, wenn der Richter die Urkunde auf das Vorliegen einer handschriftlichen Unterschrift hin bzw. diese Unterschrift auch Echtheit hin in seinem stillen Kämmerlein untersucht. Etwa Anzeichen einer Fotomontage könnten sich vielleicht nur auf dem Original erkennen lassen, welches die Parteien aber mal gesehen haben müssen, um sich dazu äußern zu können.
Was meint ihr?
16.11.2020, 14:16
Thomas/Putzo, vor § 415 Rn. 4