12.06.2021, 09:37
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12.06.2021, 10:07
1. Worauf hätte man den Antrag zu 2) denn gestützt? Also die Duldung der ZwV? Auf das AnfG?
2. Habt ihr was zum Wechsel des Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite geschrieben? Müsste man da nicht noch kurz auf § 87 I ZPO eingehen und das in der Replik ganz kurz darauf klarstellen?
3. Ich habe auch ganz stumpf die Zulässigkeit des Einspruchs sowie im Anschluss die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Erst in den ZME bin ich dann auf § 719 I 2 ZPO eingegangen, habe da fälschlicherweise aber § 719 I 2 Alt. 2 aufgrund des mangelnden Verschuldens des Neffen abgelehnt und da auf oben verwiesen (Unterbrechung wegen Todes, §§ 239 I, 249, 250). Das ist ja aber komplett falsch, wenn ich die vorherigen Diskussionen richtig verstanden habe?!
4. Außerdem habe ich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs und der Zulässigkeit sowie der Begründetheit der Klage auf den jetzigen Bearbeitungszeitpunkt (also gestern 11.06.2021) abgestellt und da dann schon die Wiederholungsgefahr bei dem Unterlassungsanspruch zu Zif. 3 genannt? Ist das nachvollziehbar?
5. Ich habe zu der Frage, wie die ZwV eingeleitet werden solle aufgrund von Zeitnot nur darauf hingewiesen, dass durch die vollstreckbare Ausfertigung des Vus (§ 725 ZPO) ein Antrag beim Gerichtsvollzieher (§ 750 ZPO) zu stellen ist. Meint ihr, ich werde mit diesen ganzen Fehlern überhaupt noch bestehen?
2. Habt ihr was zum Wechsel des Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite geschrieben? Müsste man da nicht noch kurz auf § 87 I ZPO eingehen und das in der Replik ganz kurz darauf klarstellen?
3. Ich habe auch ganz stumpf die Zulässigkeit des Einspruchs sowie im Anschluss die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Erst in den ZME bin ich dann auf § 719 I 2 ZPO eingegangen, habe da fälschlicherweise aber § 719 I 2 Alt. 2 aufgrund des mangelnden Verschuldens des Neffen abgelehnt und da auf oben verwiesen (Unterbrechung wegen Todes, §§ 239 I, 249, 250). Das ist ja aber komplett falsch, wenn ich die vorherigen Diskussionen richtig verstanden habe?!
4. Außerdem habe ich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs und der Zulässigkeit sowie der Begründetheit der Klage auf den jetzigen Bearbeitungszeitpunkt (also gestern 11.06.2021) abgestellt und da dann schon die Wiederholungsgefahr bei dem Unterlassungsanspruch zu Zif. 3 genannt? Ist das nachvollziehbar?
5. Ich habe zu der Frage, wie die ZwV eingeleitet werden solle aufgrund von Zeitnot nur darauf hingewiesen, dass durch die vollstreckbare Ausfertigung des Vus (§ 725 ZPO) ein Antrag beim Gerichtsvollzieher (§ 750 ZPO) zu stellen ist. Meint ihr, ich werde mit diesen ganzen Fehlern überhaupt noch bestehen?
12.06.2021, 10:09
(12.06.2021, 10:07)Gast NRW schrieb: 1. Worauf hätte man den Antrag zu 2) denn gestützt? Also die Duldung der ZwV? Auf das AnfG?
2. Habt ihr was zum Wechsel des Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite geschrieben? Müsste man da nicht noch kurz auf § 87 I ZPO eingehen und das in der Replik ganz kurz darauf klarstellen?
3. Ich habe auch ganz stumpf die Zulässigkeit des Einspruchs sowie im Anschluss die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Erst in den ZME bin ich dann auf § 719 I 2 ZPO eingegangen, habe da fälschlicherweise aber § 719 I 2 Alt. 2 aufgrund des mangelnden Verschuldens des Neffen abgelehnt und da auf oben verwiesen (Unterbrechung wegen Todes, §§ 239 I, 249, 250). Das ist ja aber komplett falsch, wenn ich die vorherigen Diskussionen richtig verstanden habe?!
4. Außerdem habe ich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs und der Zulässigkeit sowie der Begründetheit der Klage auf den jetzigen Bearbeitungszeitpunkt (also gestern 11.06.2021) abgestellt und da dann schon die Wiederholungsgefahr bei dem Unterlassungsanspruch zu Zif. 3 genannt? Ist das nachvollziehbar?
5. Ich habe zu der Frage, wie die ZwV eingeleitet werden solle aufgrund von Zeitnot nur darauf hingewiesen, dass durch die vollstreckbare Ausfertigung des Vus (§ 725 ZPO) ein Antrag beim Gerichtsvollzieher (§ 750 ZPO) zu stellen ist. Meint ihr, ich werde mit diesen ganzen Fehlern überhaupt noch bestehen?
* zu Zif. 3 verneint
12.06.2021, 10:15
Kurze Frage, was habt ihr mit dem Einschreiben / Rückschein gemacht? Oder gar nicht problematisiert?
12.06.2021, 10:24
12.06.2021, 10:27
(12.06.2021, 10:07)Gast NRW schrieb: 1. Worauf hätte man den Antrag zu 2) denn gestützt? Also die Duldung der ZwV? Auf das AnfG?
2. Habt ihr was zum Wechsel des Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite geschrieben? Müsste man da nicht noch kurz auf § 87 I ZPO eingehen und das in der Replik ganz kurz darauf klarstellen?
3. Ich habe auch ganz stumpf die Zulässigkeit des Einspruchs sowie im Anschluss die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Erst in den ZME bin ich dann auf § 719 I 2 ZPO eingegangen, habe da fälschlicherweise aber § 719 I 2 Alt. 2 aufgrund des mangelnden Verschuldens des Neffen abgelehnt und da auf oben verwiesen (Unterbrechung wegen Todes, §§ 239 I, 249, 250). Das ist ja aber komplett falsch, wenn ich die vorherigen Diskussionen richtig verstanden habe?!
4. Außerdem habe ich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs und der Zulässigkeit sowie der Begründetheit der Klage auf den jetzigen Bearbeitungszeitpunkt (also gestern 11.06.2021) abgestellt und da dann schon die Wiederholungsgefahr bei dem Unterlassungsanspruch zu Zif. 3 genannt? Ist das nachvollziehbar?
5. Ich habe zu der Frage, wie die ZwV eingeleitet werden solle aufgrund von Zeitnot nur darauf hingewiesen, dass durch die vollstreckbare Ausfertigung des Vus (§ 725 ZPO) ein Antrag beim Gerichtsvollzieher (§ 750 ZPO) zu stellen ist. Meint ihr, ich werde mit diesen ganzen Fehlern überhaupt noch bestehen?
Also ich finde das hört sich alles gar nicht schlecht an! Ich glaube nicht, dass jeder überhaupt 719 gesehen hat...das ist normal, dass man sich mal verschreibt oder vertut.
12.06.2021, 10:33
Ich habe leider im Ernst die Zulässigkeit und begründetheit der Klage vergessen...