07.06.2021, 18:23
(07.06.2021, 18:19)Hast Bln schrieb:Am Anfang irgendwo klein iRd Mahnverfahrens war die Geschäftsführerin genannt, hieß bei uns "Ilse Grau" glaube ich.(07.06.2021, 15:04)Gast schrieb: NRW heute:
B und F GmbH haben einen (Unter)Mietvertrag abgeschlossen. B als GF der F GmbH hat in diesem eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben. Mit Vertrag zwischen der B GmbH und der V GmbH (Klägerin) wurde der Vertrag auf die V GmbH übertragen. Der Übertrag wurde der F GmbH angezeigt und um Zustimmung gebeten sowie Zahlung der Miete in Zukunft an die V GmbH. Die F GmbH hat nicht reagiert, die Zahlung aber manuell umgestellt. 2 Jahre später zahlt die F GmbH im Januar nur die Hälfte und für Februar zunächst gar nicht. Die V GmbH beantragt daraufhin einen Mahnbescheid gegen B aus Bürgschaft. Nach dessen Zustellung aber vor Widerspruch/Abgabe an das Gericht zahlt die F GmbH die Januarmiete. Die V GmbH stellt in der Anspruchsbegründung um auf Februar und März Miete + Verzugszinsen für Februar und März und beantragt außerdem Verweisung an ein anderes Gericht. Das Gericht hört den Beklagten an, der sich nicht äußert, und verweist dann (in irriger Annahme, dass ein gesetzlich ausschließender Gerichtsstand (§29a) nicht vorliegt). B widerspricht dem Verweis, meint im Übrigen, dass die Bürgschaft nicht auf V GmbH übergegangen ist, die Bürgschaft jedenfalls wegen Übersicherung gegen 307 und 138 verstoße. Im Übrigen zahlt die F GmbH die rückständigen Miete abgesehen von den Zinsen.
V GmbH erklärt daraufhin für erledigt hinsichtlich der Miete, klagt aber weiter die Zinsen ein. B schließt sich an. Gestritten wurde letztlich:
- Zinsen für Februar und März Miete
- Über die Kosten hinsichtlich der Januarmiete (91a oder 369 III S. 3 ZPO - unklar, war zu entscheiden, Kommentar hat nicht geholfen)
- Über die Kosten hinsichtlich der Februar und Märzmiete (91a)
Zusammenfassung:
War extrem viel, zeitlich zumindest für mich nicht machbar. Extrem langer SV und Tatbestand. Dazu die zig Änderungen und Mahnbescheid. Ich habe letztlich voll zugesprochen.
Zulässigkeit:
- Bindung Verweisungsbeschluss, keine anderweitige Bindung durch Abgabe Mahnverfahren
- Reduzierung Klageantrag, indem V GmbH in der Anspruchsbegründung nunmehr keine Miete für Januar mehr habe wollte. Nicht wie V GmbH vorgetragen hat unbeachtlich, da summengleich weil anderer Streitgegenstand.
- Zulässigkeit nachträgliche Klageänderung + Klagehäufung hinsichtlich Miete März und Zinsen
Begründetheit:
- Anspruch auf Zinsen grundsätzlich unproblematisch.
- Übergang Vertrag von B GmbH auf V GmbH als Vertragsübernahme. Gesetzlich nicht normiert, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt und zulässig, wenn Vertragspartner zustimmt. Keine ausdrückliche Zustimmung, aber konkludent durch Änderung Zahlungskonto + Schweigen im geschäftlichen Verkehr ggfs. relevant.
- Übergang Bürgschaft analog § 401 BGB wohl streitig, kann man sicher so oder so entscheiden, habs angenommen, konnte aber aus Zeitgründen nur mit der grds. Akzessorietät der Bürgschaft argumentieren.
- § 307 BGB hatte ich kaum noch Zeit für, habs abgelehnt, da im Sachverhalt nicht klar wurde, ob es sich überhaupt um AGB gehandelt hat. Vielleicht hab ich es am Ende auch übersehen, aber meine da stand nur, dass B GmbH mehrere Immobilien vermietet, aber nichts dazu, ob sie auch immer diesen Vertrag verwendet
- § 138 BGB hatte ich dann gar keine Zeit mehr, habs abgelehnt, da keine Übersicherung, Kaution war nur 1.800 €.
- Kosten: Fand ich extrem schwierig mich zu entscheiden, hab alles nach § 91a ZPO gemacht und dabei hinsichtlich der Begründung nach oben verwiesen, weil keine Zeit mehr. Geltendmachung anderer Antrag als in Mahnbescheid ist nach Putzo grds. Klagerücknahme, hier aber nicht vor Rechtshängigkeit. Zahlung war am 04.03 und Zustellung Mahnbescheid, auf den es für Rechtshängigkeit ankommt schon am 02.03. Hab deshalb für erledigt erklärt, was V-GmbH auch hilfsweise zu § 269 III beantragt hatte.
Insgesamt sicherlich machbar, aber viel zu wenig Zeit, hätte auf jedenfall noch 30-45 Minuten gebraucht. Tatbestand extrem lang, zum Nachdenken kaum Zeit. Nicht der beste Einstieg in die Woche.
Hat eigentlich jemand problematisiert, dass kein GF für die Klägerin benannt war und die Klage somit eigentlich mangels Vertretung unzulässig war? Wenn ja, wie habt ihr das gelöst?
07.06.2021, 18:29
(07.06.2021, 18:23)El Cucuy GPA schrieb:(07.06.2021, 18:19)Hast Bln schrieb:Am Anfang irgendwo klein iRd Mahnverfahrens war die Geschäftsführerin genannt, hieß bei uns "Ilse Grau" glaube ich.(07.06.2021, 15:04)Gast schrieb: NRW heute:
B und F GmbH haben einen (Unter)Mietvertrag abgeschlossen. B als GF der F GmbH hat in diesem eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben. Mit Vertrag zwischen der B GmbH und der V GmbH (Klägerin) wurde der Vertrag auf die V GmbH übertragen. Der Übertrag wurde der F GmbH angezeigt und um Zustimmung gebeten sowie Zahlung der Miete in Zukunft an die V GmbH. Die F GmbH hat nicht reagiert, die Zahlung aber manuell umgestellt. 2 Jahre später zahlt die F GmbH im Januar nur die Hälfte und für Februar zunächst gar nicht. Die V GmbH beantragt daraufhin einen Mahnbescheid gegen B aus Bürgschaft. Nach dessen Zustellung aber vor Widerspruch/Abgabe an das Gericht zahlt die F GmbH die Januarmiete. Die V GmbH stellt in der Anspruchsbegründung um auf Februar und März Miete + Verzugszinsen für Februar und März und beantragt außerdem Verweisung an ein anderes Gericht. Das Gericht hört den Beklagten an, der sich nicht äußert, und verweist dann (in irriger Annahme, dass ein gesetzlich ausschließender Gerichtsstand (§29a) nicht vorliegt). B widerspricht dem Verweis, meint im Übrigen, dass die Bürgschaft nicht auf V GmbH übergegangen ist, die Bürgschaft jedenfalls wegen Übersicherung gegen 307 und 138 verstoße. Im Übrigen zahlt die F GmbH die rückständigen Miete abgesehen von den Zinsen.
V GmbH erklärt daraufhin für erledigt hinsichtlich der Miete, klagt aber weiter die Zinsen ein. B schließt sich an. Gestritten wurde letztlich:
- Zinsen für Februar und März Miete
- Über die Kosten hinsichtlich der Januarmiete (91a oder 369 III S. 3 ZPO - unklar, war zu entscheiden, Kommentar hat nicht geholfen)
- Über die Kosten hinsichtlich der Februar und Märzmiete (91a)
Zusammenfassung:
War extrem viel, zeitlich zumindest für mich nicht machbar. Extrem langer SV und Tatbestand. Dazu die zig Änderungen und Mahnbescheid. Ich habe letztlich voll zugesprochen.
Zulässigkeit:
- Bindung Verweisungsbeschluss, keine anderweitige Bindung durch Abgabe Mahnverfahren
- Reduzierung Klageantrag, indem V GmbH in der Anspruchsbegründung nunmehr keine Miete für Januar mehr habe wollte. Nicht wie V GmbH vorgetragen hat unbeachtlich, da summengleich weil anderer Streitgegenstand.
- Zulässigkeit nachträgliche Klageänderung + Klagehäufung hinsichtlich Miete März und Zinsen
Begründetheit:
- Anspruch auf Zinsen grundsätzlich unproblematisch.
- Übergang Vertrag von B GmbH auf V GmbH als Vertragsübernahme. Gesetzlich nicht normiert, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt und zulässig, wenn Vertragspartner zustimmt. Keine ausdrückliche Zustimmung, aber konkludent durch Änderung Zahlungskonto + Schweigen im geschäftlichen Verkehr ggfs. relevant.
- Übergang Bürgschaft analog § 401 BGB wohl streitig, kann man sicher so oder so entscheiden, habs angenommen, konnte aber aus Zeitgründen nur mit der grds. Akzessorietät der Bürgschaft argumentieren.
- § 307 BGB hatte ich kaum noch Zeit für, habs abgelehnt, da im Sachverhalt nicht klar wurde, ob es sich überhaupt um AGB gehandelt hat. Vielleicht hab ich es am Ende auch übersehen, aber meine da stand nur, dass B GmbH mehrere Immobilien vermietet, aber nichts dazu, ob sie auch immer diesen Vertrag verwendet
- § 138 BGB hatte ich dann gar keine Zeit mehr, habs abgelehnt, da keine Übersicherung, Kaution war nur 1.800 €.
- Kosten: Fand ich extrem schwierig mich zu entscheiden, hab alles nach § 91a ZPO gemacht und dabei hinsichtlich der Begründung nach oben verwiesen, weil keine Zeit mehr. Geltendmachung anderer Antrag als in Mahnbescheid ist nach Putzo grds. Klagerücknahme, hier aber nicht vor Rechtshängigkeit. Zahlung war am 04.03 und Zustellung Mahnbescheid, auf den es für Rechtshängigkeit ankommt schon am 02.03. Hab deshalb für erledigt erklärt, was V-GmbH auch hilfsweise zu § 269 III beantragt hatte.
Insgesamt sicherlich machbar, aber viel zu wenig Zeit, hätte auf jedenfall noch 30-45 Minuten gebraucht. Tatbestand extrem lang, zum Nachdenken kaum Zeit. Nicht der beste Einstieg in die Woche.
Hat eigentlich jemand problematisiert, dass kein GF für die Klägerin benannt war und die Klage somit eigentlich mangels Vertretung unzulässig war? Wenn ja, wie habt ihr das gelöst?
Wenn ich nichts übersehen habe, stand in Berlin kein GF. Habe im Rubrum einfach vertreten durch ihren GF geschrieben. i.Ü dazu nichts. Was ich im Kommentar dazu gelesen habe, machte auf mich den Eindruck, dass der nicht zwingend genannt werden muss
07.06.2021, 18:29
(07.06.2021, 18:23)El Cucuy GPA schrieb:(07.06.2021, 18:19)Hast Bln schrieb:Am Anfang irgendwo klein iRd Mahnverfahrens war die Geschäftsführerin genannt, hieß bei uns "Ilse Grau" glaube ich.(07.06.2021, 15:04)Gast schrieb: NRW heute:
B und F GmbH haben einen (Unter)Mietvertrag abgeschlossen. B als GF der F GmbH hat in diesem eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben. Mit Vertrag zwischen der B GmbH und der V GmbH (Klägerin) wurde der Vertrag auf die V GmbH übertragen. Der Übertrag wurde der F GmbH angezeigt und um Zustimmung gebeten sowie Zahlung der Miete in Zukunft an die V GmbH. Die F GmbH hat nicht reagiert, die Zahlung aber manuell umgestellt. 2 Jahre später zahlt die F GmbH im Januar nur die Hälfte und für Februar zunächst gar nicht. Die V GmbH beantragt daraufhin einen Mahnbescheid gegen B aus Bürgschaft. Nach dessen Zustellung aber vor Widerspruch/Abgabe an das Gericht zahlt die F GmbH die Januarmiete. Die V GmbH stellt in der Anspruchsbegründung um auf Februar und März Miete + Verzugszinsen für Februar und März und beantragt außerdem Verweisung an ein anderes Gericht. Das Gericht hört den Beklagten an, der sich nicht äußert, und verweist dann (in irriger Annahme, dass ein gesetzlich ausschließender Gerichtsstand (§29a) nicht vorliegt). B widerspricht dem Verweis, meint im Übrigen, dass die Bürgschaft nicht auf V GmbH übergegangen ist, die Bürgschaft jedenfalls wegen Übersicherung gegen 307 und 138 verstoße. Im Übrigen zahlt die F GmbH die rückständigen Miete abgesehen von den Zinsen.
V GmbH erklärt daraufhin für erledigt hinsichtlich der Miete, klagt aber weiter die Zinsen ein. B schließt sich an. Gestritten wurde letztlich:
- Zinsen für Februar und März Miete
- Über die Kosten hinsichtlich der Januarmiete (91a oder 369 III S. 3 ZPO - unklar, war zu entscheiden, Kommentar hat nicht geholfen)
- Über die Kosten hinsichtlich der Februar und Märzmiete (91a)
Zusammenfassung:
War extrem viel, zeitlich zumindest für mich nicht machbar. Extrem langer SV und Tatbestand. Dazu die zig Änderungen und Mahnbescheid. Ich habe letztlich voll zugesprochen.
Zulässigkeit:
- Bindung Verweisungsbeschluss, keine anderweitige Bindung durch Abgabe Mahnverfahren
- Reduzierung Klageantrag, indem V GmbH in der Anspruchsbegründung nunmehr keine Miete für Januar mehr habe wollte. Nicht wie V GmbH vorgetragen hat unbeachtlich, da summengleich weil anderer Streitgegenstand.
- Zulässigkeit nachträgliche Klageänderung + Klagehäufung hinsichtlich Miete März und Zinsen
Begründetheit:
- Anspruch auf Zinsen grundsätzlich unproblematisch.
- Übergang Vertrag von B GmbH auf V GmbH als Vertragsübernahme. Gesetzlich nicht normiert, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt und zulässig, wenn Vertragspartner zustimmt. Keine ausdrückliche Zustimmung, aber konkludent durch Änderung Zahlungskonto + Schweigen im geschäftlichen Verkehr ggfs. relevant.
- Übergang Bürgschaft analog § 401 BGB wohl streitig, kann man sicher so oder so entscheiden, habs angenommen, konnte aber aus Zeitgründen nur mit der grds. Akzessorietät der Bürgschaft argumentieren.
- § 307 BGB hatte ich kaum noch Zeit für, habs abgelehnt, da im Sachverhalt nicht klar wurde, ob es sich überhaupt um AGB gehandelt hat. Vielleicht hab ich es am Ende auch übersehen, aber meine da stand nur, dass B GmbH mehrere Immobilien vermietet, aber nichts dazu, ob sie auch immer diesen Vertrag verwendet
- § 138 BGB hatte ich dann gar keine Zeit mehr, habs abgelehnt, da keine Übersicherung, Kaution war nur 1.800 €.
- Kosten: Fand ich extrem schwierig mich zu entscheiden, hab alles nach § 91a ZPO gemacht und dabei hinsichtlich der Begründung nach oben verwiesen, weil keine Zeit mehr. Geltendmachung anderer Antrag als in Mahnbescheid ist nach Putzo grds. Klagerücknahme, hier aber nicht vor Rechtshängigkeit. Zahlung war am 04.03 und Zustellung Mahnbescheid, auf den es für Rechtshängigkeit ankommt schon am 02.03. Hab deshalb für erledigt erklärt, was V-GmbH auch hilfsweise zu § 269 III beantragt hatte.
Insgesamt sicherlich machbar, aber viel zu wenig Zeit, hätte auf jedenfall noch 30-45 Minuten gebraucht. Tatbestand extrem lang, zum Nachdenken kaum Zeit. Nicht der beste Einstieg in die Woche.
Hat eigentlich jemand problematisiert, dass kein GF für die Klägerin benannt war und die Klage somit eigentlich mangels Vertretung unzulässig war? Wenn ja, wie habt ihr das gelöst?
In NRW war der auch irgendwo benannt, meine auch im Mahnverfahren, habe den auch im Rubrum, Namen weiß ich allerdings nicht mehr :-D
07.06.2021, 18:58
(07.06.2021, 18:19)Hast Bln schrieb:(07.06.2021, 15:04)Gast schrieb: NRW heute:
B und F GmbH haben einen (Unter)Mietvertrag abgeschlossen. B als GF der F GmbH hat in diesem eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben. Mit Vertrag zwischen der B GmbH und der V GmbH (Klägerin) wurde der Vertrag auf die V GmbH übertragen. Der Übertrag wurde der F GmbH angezeigt und um Zustimmung gebeten sowie Zahlung der Miete in Zukunft an die V GmbH. Die F GmbH hat nicht reagiert, die Zahlung aber manuell umgestellt. 2 Jahre später zahlt die F GmbH im Januar nur die Hälfte und für Februar zunächst gar nicht. Die V GmbH beantragt daraufhin einen Mahnbescheid gegen B aus Bürgschaft. Nach dessen Zustellung aber vor Widerspruch/Abgabe an das Gericht zahlt die F GmbH die Januarmiete. Die V GmbH stellt in der Anspruchsbegründung um auf Februar und März Miete + Verzugszinsen für Februar und März und beantragt außerdem Verweisung an ein anderes Gericht. Das Gericht hört den Beklagten an, der sich nicht äußert, und verweist dann (in irriger Annahme, dass ein gesetzlich ausschließender Gerichtsstand (§29a) nicht vorliegt). B widerspricht dem Verweis, meint im Übrigen, dass die Bürgschaft nicht auf V GmbH übergegangen ist, die Bürgschaft jedenfalls wegen Übersicherung gegen 307 und 138 verstoße. Im Übrigen zahlt die F GmbH die rückständigen Miete abgesehen von den Zinsen.
V GmbH erklärt daraufhin für erledigt hinsichtlich der Miete, klagt aber weiter die Zinsen ein. B schließt sich an. Gestritten wurde letztlich:
- Zinsen für Februar und März Miete
- Über die Kosten hinsichtlich der Januarmiete (91a oder 369 III S. 3 ZPO - unklar, war zu entscheiden, Kommentar hat nicht geholfen)
- Über die Kosten hinsichtlich der Februar und Märzmiete (91a)
Zusammenfassung:
War extrem viel, zeitlich zumindest für mich nicht machbar. Extrem langer SV und Tatbestand. Dazu die zig Änderungen und Mahnbescheid. Ich habe letztlich voll zugesprochen.
Zulässigkeit:
- Bindung Verweisungsbeschluss, keine anderweitige Bindung durch Abgabe Mahnverfahren
- Reduzierung Klageantrag, indem V GmbH in der Anspruchsbegründung nunmehr keine Miete für Januar mehr habe wollte. Nicht wie V GmbH vorgetragen hat unbeachtlich, da summengleich weil anderer Streitgegenstand.
- Zulässigkeit nachträgliche Klageänderung + Klagehäufung hinsichtlich Miete März und Zinsen
Begründetheit:
- Anspruch auf Zinsen grundsätzlich unproblematisch.
- Übergang Vertrag von B GmbH auf V GmbH als Vertragsübernahme. Gesetzlich nicht normiert, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt und zulässig, wenn Vertragspartner zustimmt. Keine ausdrückliche Zustimmung, aber konkludent durch Änderung Zahlungskonto + Schweigen im geschäftlichen Verkehr ggfs. relevant.
- Übergang Bürgschaft analog § 401 BGB wohl streitig, kann man sicher so oder so entscheiden, habs angenommen, konnte aber aus Zeitgründen nur mit der grds. Akzessorietät der Bürgschaft argumentieren.
- § 307 BGB hatte ich kaum noch Zeit für, habs abgelehnt, da im Sachverhalt nicht klar wurde, ob es sich überhaupt um AGB gehandelt hat. Vielleicht hab ich es am Ende auch übersehen, aber meine da stand nur, dass B GmbH mehrere Immobilien vermietet, aber nichts dazu, ob sie auch immer diesen Vertrag verwendet
- § 138 BGB hatte ich dann gar keine Zeit mehr, habs abgelehnt, da keine Übersicherung, Kaution war nur 1.800 €.
- Kosten: Fand ich extrem schwierig mich zu entscheiden, hab alles nach § 91a ZPO gemacht und dabei hinsichtlich der Begründung nach oben verwiesen, weil keine Zeit mehr. Geltendmachung anderer Antrag als in Mahnbescheid ist nach Putzo grds. Klagerücknahme, hier aber nicht vor Rechtshängigkeit. Zahlung war am 04.03 und Zustellung Mahnbescheid, auf den es für Rechtshängigkeit ankommt schon am 02.03. Hab deshalb für erledigt erklärt, was V-GmbH auch hilfsweise zu § 269 III beantragt hatte.
Insgesamt sicherlich machbar, aber viel zu wenig Zeit, hätte auf jedenfall noch 30-45 Minuten gebraucht. Tatbestand extrem lang, zum Nachdenken kaum Zeit. Nicht der beste Einstieg in die Woche.
Hat eigentlich jemand problematisiert, dass kein GF für die Klägerin benannt war und die Klage somit eigentlich mangels Vertretung unzulässig war? Wenn ja, wie habt ihr das gelöst?
Das hat mich fast in den Wahnsinn getrieben. Habe überall nach dem scheiß GF gesucht und dann ein verkürztes rubrum für den Beschluss gemacht. Lord knows ich geh richtig schön unter in dieser Klausur.
07.06.2021, 19:13
Noch jemand in BW sowohl vertraglich als auch Amtshaftung im Urteil? War so klar, dass es auf Amtshaftung hinausläuft, hab aber vertraglich auch bejaht und könnte mir jetzt so in den Hintern beißen, dass ich vertrag nicht einfach verneint hab
07.06.2021, 19:19
Keine Sorgen! Ich habe nur Anspruch aus dem verträglichen Verhältnis geprüft. Zur Amtshaftung bin ich trotz mehrerer Hinweisen im Sachverhalt einfach nicht gekommen. Einfach viel zu viel zu schreiben.
07.06.2021, 19:52
aber der Sachverhalt war doch auf § 839 BGB angelegt (sachliche Unzuständigkeit nur bei § 72 II GVG, Pflicht zum Rasenmähen aus öR Satzung, Mitarbeiter der Gemeinde gehandelt usw.). Ich hatte auch lange gezweifelt und mich deswegen auf die Prüfung des Amtshaftungsanspruchs begrenzt, der ja i.E. bejaht werden konnte.
Daneben noch das Urteil auf vertragliche Ansprüche zu stützen wäre glaube ich zeitlich nicht mehr drin gewesen. Der Vertrag zur jährlichen Reinigung war m.E. eher wegen der Konnexität der Widerklage im Sachverhalt untergebracht?
Daneben noch das Urteil auf vertragliche Ansprüche zu stützen wäre glaube ich zeitlich nicht mehr drin gewesen. Der Vertrag zur jährlichen Reinigung war m.E. eher wegen der Konnexität der Widerklage im Sachverhalt untergebracht?
07.06.2021, 20:22
@BW: Wieviel habt ihr denn geschrieben?
07.06.2021, 20:26
Was war den jetzt die richtige Anspruchsgrundlage in NRW? Hab einfach 398 ivm.535 abs 2 i.v.m 288 Abs.2 genommen. Und erstmal geprüft ob wirksam abgetreten worden ist und danach ob die Bürgschaft wirksam ist. Bei der Abtretung bin ich noch auf 354a hgb eingegangen.
07.06.2021, 20:30