10.02.2021, 21:46
Ja, kann man so machen. Ist eigentlich ganz spannend dieser Fall, weil er zwischen dem Scheunenmord-Fall (4 StR 223/15) und dem Balkon-Fall (3 StR 402/16) liegt. Gute Anmerkung und Differenzierung bei Jäger, JA 2017, 387 (389 f.).
Wer das erkannt und diskutiert hat: Chapeau!
Schlichte Gemüter - wie ich - haben es wahrscheinlich eher wie das LG Kleve (Vorinstanz zu 3 StR 402/16) und der 4. Strafsenat des BGH gemacht (unwesentliche Kausalabweichung). Alles eins. Nix Rücktritt. Wollte töten, jetzt tot.
Zu großen Ausführungen hatte ich dazu freilich keine Zeit.
(Waren ja nur diverse Mordmerkmale wie Habgier, Heimtücke, Ermöglichungsabsicht und Grausamkeit und die anderen Sachen zu prüfen.)
Wer das erkannt und diskutiert hat: Chapeau!
Schlichte Gemüter - wie ich - haben es wahrscheinlich eher wie das LG Kleve (Vorinstanz zu 3 StR 402/16) und der 4. Strafsenat des BGH gemacht (unwesentliche Kausalabweichung). Alles eins. Nix Rücktritt. Wollte töten, jetzt tot.
Zu großen Ausführungen hatte ich dazu freilich keine Zeit.
(Waren ja nur diverse Mordmerkmale wie Habgier, Heimtücke, Ermöglichungsabsicht und Grausamkeit und die anderen Sachen zu prüfen.)
10.02.2021, 22:42
GastJa, kann man so machen. Ist eigentlich ganz spannend dieser Fall, weil er zwischen dem Scheunenmord-Fall (4 StR 223/15) und dem Balkon-Fall (3 StR 402/16) liegt. Gute Anmerkung und Differenzierung bei Jäger, JA 2017, 387 (389 f.).
Wer das erkannt und diskutiert hat: Chapeau!
Schlichte Gemüter - wie ich - haben es wahrscheinlich eher wie das LG Kleve (Vorinstanz zu 3 StR 402/16) und der 4. Strafsenat des BGH gemacht (unwesentliche Kausalabweichung). Alles eins. Nix Rücktritt. Wollte töten, jetzt tot.
Zu großen Ausführungen hatte ich dazu freilich keine Zeit.
(Waren ja nur diverse Mordmerkmale wie Habgier, Heimtücke, Ermöglichungsabsicht und Grausamkeit und die anderen Sachen zu prüfen.)
Zum Thema Rücktritt Schönle Schröder § 24 Rn. 24:
Falls im Zeitpunkt des Rücktritts der tatbestandsmäßige Erfolg noch nicht eingetreten ist und der Täter sich subjektiv in der Vorstellung eines noch unbeendeten Versuchs befindet – so weil er etwa fälschlich meint, dem (noch lebenden) Opfer noch keine ausreichende Giftdosis gegeben zu haben und es daher durch schlichten Fortsetzungsverzicht vor dem Tod bewahren zu können –, soll dem Täter hingegen bei entsprechender Freiwilligkeit Strafbefreiung vom Versuch eingeräumt werden (vgl. BGH MDR/D 53, 722; iE ebso. Backmann JuS 81, 340, Bottke aaO 556 f., Dressler aaO 122, Gropp 325, Herzberg Oehler-FS 169; vgl. auch Frister 24/38, Walther NStZ 05, 665 und die N. auch zur Gegenansicht 28. Aufl.). Ein Rücktritt wird hier deshalb für möglich erachtet, weil der Täter seine Tat noch nicht für vollendbar gehalten hat und der Vollendungsvorsatz noch vor Vollendungseintritt weggefallen ist (vgl. Jakobs 747). In diesem Stadium eines unbeendeten, aber tauglichen Versuchs (Wolter Leferenz-FS 557) könne er – nach allgemeinen Versuchsgrundsätzen – durch schlichtes Abstandnehmen zurücktreten. Durch diesen Rücktritt werde allerdings eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nicht ausgeschlossen (Gropp 326, Jakobs 747).
Wegfall des Vollendungsvorsatzes dürfte der Punkt bei uns gewesen sein
Wer das erkannt und diskutiert hat: Chapeau!
Schlichte Gemüter - wie ich - haben es wahrscheinlich eher wie das LG Kleve (Vorinstanz zu 3 StR 402/16) und der 4. Strafsenat des BGH gemacht (unwesentliche Kausalabweichung). Alles eins. Nix Rücktritt. Wollte töten, jetzt tot.
Zu großen Ausführungen hatte ich dazu freilich keine Zeit.
(Waren ja nur diverse Mordmerkmale wie Habgier, Heimtücke, Ermöglichungsabsicht und Grausamkeit und die anderen Sachen zu prüfen.)
Zum Thema Rücktritt Schönle Schröder § 24 Rn. 24:
Falls im Zeitpunkt des Rücktritts der tatbestandsmäßige Erfolg noch nicht eingetreten ist und der Täter sich subjektiv in der Vorstellung eines noch unbeendeten Versuchs befindet – so weil er etwa fälschlich meint, dem (noch lebenden) Opfer noch keine ausreichende Giftdosis gegeben zu haben und es daher durch schlichten Fortsetzungsverzicht vor dem Tod bewahren zu können –, soll dem Täter hingegen bei entsprechender Freiwilligkeit Strafbefreiung vom Versuch eingeräumt werden (vgl. BGH MDR/D 53, 722; iE ebso. Backmann JuS 81, 340, Bottke aaO 556 f., Dressler aaO 122, Gropp 325, Herzberg Oehler-FS 169; vgl. auch Frister 24/38, Walther NStZ 05, 665 und die N. auch zur Gegenansicht 28. Aufl.). Ein Rücktritt wird hier deshalb für möglich erachtet, weil der Täter seine Tat noch nicht für vollendbar gehalten hat und der Vollendungsvorsatz noch vor Vollendungseintritt weggefallen ist (vgl. Jakobs 747). In diesem Stadium eines unbeendeten, aber tauglichen Versuchs (Wolter Leferenz-FS 557) könne er – nach allgemeinen Versuchsgrundsätzen – durch schlichtes Abstandnehmen zurücktreten. Durch diesen Rücktritt werde allerdings eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nicht ausgeschlossen (Gropp 326, Jakobs 747).
Wegfall des Vollendungsvorsatzes dürfte der Punkt bei uns gewesen sein
11.02.2021, 10:38
(10.02.2021, 17:55)Gast schrieb: Der Fall klingt ziemlich nach diesem:
Ein gesamtgeschehen aber mehrere teilakte + Rücktritt und neuer totungsentschluss (liegenlassen)
BGH 3 StR 402/16 - Beschluss vom 17. November 2016 (LG Kleve)
Rücktritt vom versuchten Heimtückemord als Einzelakt innerhalb einer natürlichen Handlungseinheit (unbeendeter Versuch; freiwillige Aufgabe der Tat; Begriff der natürlichen Handlungseinheit; Bedeutung des das Gesamtgeschehen umfassenden Tatplans; keine Auswirkung auf die Rücktrittsfähigkeit).
Jo, habe es ähnlich gemacht. Waren ja auch kaum Verfahrensfehler vorhanden.(338 Nr. 5, 140 StPO(+), § 337, § 229 für erste Unterbrechung (-) Montag 23.11.2020 noch innerhalb der Frist wegen § 229 IV S. 2 StPO (Montag als nächster Werktag), 229 für zweite und dritte Unterbrechung (-), Zwar Beschleunigungsgebot aus Art. 6 I EMRK zu beachten, aber Verhandlungen dauerten ja von 10-15 Uhr und in den neuen Verhandlungen wurde jeweils wieder die Beweisaufnahme aufgenommen, § 337, 268 S.2 III (+) 1.12 - 15.12. Es stand nur noch Urteil aus. HV darf nicht länger als 11 Tage unterbrochen werden, wenn nur noch Urteil aussteht.)
Dann musste die Sachrüge der Schwerpunkt sein. Also das Handlungsgeschehen in zwei Teilakte unterteilt. Aber im Ergebnis waren die Feststellungen des Gerichts einfach katastrophal.
Im ersten Akt dann: Schläge + Einstecken des Geldes in Küche
I. Verurteiltung war auf 211 gerichtet : 211 (-)
Dann umfassende eigene Prüfung:
II. 211,22,23 käme in Betracht, aber wenige Feststellungen des LG (-) Rücktritt
III. 249 (+) lag m.E. vor: Gewalt + Wegnahme + Finalzusammenhang (Feststellungen lagen hierzu vor: Täterin wollte ihren Plan nicht gefährden)
IV. 249,251 (-) Wie bei § 211
IV. 249,251,22,23 (-) Rücktritt wie bei § 211
P: Muss man auch vom Grunddelikt § 249 zurücktreten, um Strafbefreiung zu erhalten ?
L: (-)
Zweiter Akt, also Abnehmen der Ringe + Liegenlassen
I. Verurteilung war auf 249, 251 gerichtet: (-) TBM Gewalt fehlt bereits weil der Täter nur eine vorhandene Gewaltwirkung ausnutzt. Dies ist nicht tatbestandlich. Hierzu lagen ja Feststellungen vor: Oma lag reglos am Boden.
Dann umfassende eigene Prüfung:
II. 249, 251, 13
III. 242 durch die Abnahme der Ringe
IV. 211,13 (-)
V. 211,22,23,13 (-)
VI.222,13
14.02.2021, 16:48
BTW. finden die Klausuren in DDorf unter relativ klaren verstößen gegen die Coronaregeln statt.
50 Personen im einen Raum, am Platz keine Maskenpflicht. Keinerlei Lüftung bzw. Fenster in dem Raum.
In der Garderobe (20m²) geht es sowieso drunter und drüber.
Wenn das mal gut geht..
50 Personen im einen Raum, am Platz keine Maskenpflicht. Keinerlei Lüftung bzw. Fenster in dem Raum.
In der Garderobe (20m²) geht es sowieso drunter und drüber.
Wenn das mal gut geht..
14.02.2021, 17:07
(14.02.2021, 16:48)Gast schrieb: BTW. finden die Klausuren in DDorf unter relativ klaren verstößen gegen die Coronaregeln statt.
50 Personen im einen Raum, am Platz keine Maskenpflicht. Keinerlei Lüftung bzw. Fenster in dem Raum.
In der Garderobe (20m²) geht es sowieso drunter und drüber.
Wenn das mal gut geht..
Seit über einem Jahr leben wir mit Corona, seit über einem Jahr finden in ganz Deutschland Examensprüfungen statt.
Wie viele Ausbrüche in schriftlichen Examensterminen kennt ihr? Ich keinen. Habe noch nie gehört dass irgendwo alle positiv getestet wurden, nachdem sie über 2 Wochen 5 Stunden in einem Raum zusammen verbracht haben.
14.02.2021, 17:11
Wieso sind denn deiner Meinung nach Schulen, Restaurant und Geschäfte geschlossen? Troll
Eine Alternative wäre bspw. die Anmietung von Veranstaltungsflächen / Hotels. Derzeit gibt es ja hier und da Kapazitäten.
Eine Alternative wäre bspw. die Anmietung von Veranstaltungsflächen / Hotels. Derzeit gibt es ja hier und da Kapazitäten.
15.02.2021, 11:49
(14.02.2021, 17:11)Gast schrieb: Wieso sind denn deiner Meinung nach Schulen, Restaurant und Geschäfte geschlossen? Troll
Und wieso sind es Supermärkte und etliche Büros nicht?
Weil Restaurants und Geschäfte zum täglichen Leben nicht erforderlich sind. Man kann sich im Supermarkt Essen kaufen und Kleidung im Internet bestellen. Schulen sind ein schwieriges Thema, von den Eltern wird aber wohl erwartet, dass man die Kinder auch zuhause unterrichten kann UND es gibt Online Schulunterricht.
Die Examensklausuren kann man aber nun mal nicht online schreiben. Und drauf verzichten kann man auch nicht, denn dann hätte man jetzt quasi seit einem Jahr keine Examensprüfungen abnehmen dürfen. Es ist also richtig und notwendig, dass sie - mit Hygienekonzept - stattfinden. Daher finde ich dieses ständige "unverantwortlich!!" echt nervig. Ich bin froh, dass ich schreiben durfte und nun endlich mit dem Referendariat durch bin.
15.02.2021, 13:16
Es geht doch nicht darum, dass man gar nicht schreibt, sondern wie geschrieben wird.
Seitens des OLGs weniger ORGA vorzunehmen als jede Pommesbude ist einfach eine komplette Frechheit. Wäre sehr einfach möglich, die Klausuren unter vernünftigen Umständen schreiben zu lassen.
Zudem ist ja wohl nachvollziehbar, dass die Kandidaten vor den Klausuren andere Probleme haben, als sich zu erkundigen ob und wie die Organisation durch das OLG erfolgt. GGf. vertraut man ja soagr daraif, dass ein OLG sowas hinbekommt. Einfach "nichts" zu machen und zu hoffen, dass es glatt geht wird doch insbesondere auch der Institution und dem Anspruch an diese 0 gerecht.
"Unverantwortlich" ist also die Durchführung der Klausuren, nicht ob man diese überhaupt schreibt. Konntest Dich ja sogar fast dazu durchringen zuzugestehen, dass die Orga mies ist. Ging dann wohl aber nicht ganz, sodass es darum ging, dass es Dich "nervt", wenn auf so etwas hingewiesen wird - schwach.
Kenne btw. n paar Kandidaten, die Vorerkrankungen haben, dennoch schreiben, da sie es nicht rausschieben wollen und tatsächlich Angst haben sich anzustecken. Daher ziemlich frech, derartige Sorgen / Kritik als "nervig" ab zu tun.
Seitens des OLGs weniger ORGA vorzunehmen als jede Pommesbude ist einfach eine komplette Frechheit. Wäre sehr einfach möglich, die Klausuren unter vernünftigen Umständen schreiben zu lassen.
Zudem ist ja wohl nachvollziehbar, dass die Kandidaten vor den Klausuren andere Probleme haben, als sich zu erkundigen ob und wie die Organisation durch das OLG erfolgt. GGf. vertraut man ja soagr daraif, dass ein OLG sowas hinbekommt. Einfach "nichts" zu machen und zu hoffen, dass es glatt geht wird doch insbesondere auch der Institution und dem Anspruch an diese 0 gerecht.
"Unverantwortlich" ist also die Durchführung der Klausuren, nicht ob man diese überhaupt schreibt. Konntest Dich ja sogar fast dazu durchringen zuzugestehen, dass die Orga mies ist. Ging dann wohl aber nicht ganz, sodass es darum ging, dass es Dich "nervt", wenn auf so etwas hingewiesen wird - schwach.
Kenne btw. n paar Kandidaten, die Vorerkrankungen haben, dennoch schreiben, da sie es nicht rausschieben wollen und tatsächlich Angst haben sich anzustecken. Daher ziemlich frech, derartige Sorgen / Kritik als "nervig" ab zu tun.
16.02.2021, 09:42
Hallo,
kam im Februar bei der S2 Klausur eine Revision oder ein Urteil?
Vielen Dank und liebe Grüße
kam im Februar bei der S2 Klausur eine Revision oder ein Urteil?
Vielen Dank und liebe Grüße
16.02.2021, 10:03