12.01.2021, 17:29
(12.01.2021, 17:13)Gast schrieb:Ja, hatte damals die Verfahrensrügen erkannt und richtig gelöst. Waren aber nur zwei und die auch relativ simpel. In dem Fall lag der Schwerpunkt auf der Sachrüge...deswegen 3 Punkte. Kommt bei der Bewertung aber auch immer stark drauf an, was andere so zu Stande gebracht haben. In ner anderen Klausur hab ich für das Erkennen der richtigen AGL und danach nur Schwachsinn 8 Punkte bekommen. Bringt also nichts sich fertig zu machen, man weiß nicht wie die das bewerten. Im Zweifelsfall ist das materielle Recht aber immer mindestens so wichtig wie der prozessuale Teil. Und heute gab es ja auch nur zwei Verfahrensfehler(12.01.2021, 17:01)Gast schrieb:(12.01.2021, 16:54)Gast schrieb: Weiß jemand wie so in etwa die Gewichtung der Note aussieht bzgl den einzelnen Teilen (Zulässigkeit/Verfahrenshindernisse+Verfahrensrüge/Sachrüge)?Das kommt immer auf die Klausur an. Man kann auch mit richtiger Zulässigkeit und dem Erkennen aller Verfahrensfehler 3 Punkte bekommen, wenn die Sachrüge total daneben ist und darauf der Schwerpunkt lag (von mir für Dich getestet).
(Gerne aber auch bzgl anderer Klausurtypen falls da jemand was weiß)
Heute war allerdings schon ein bisschen mehr los bei den Verfahrensfehlern, aber der Schwerpunkt dürfte dennoch auf der Sachrüge gelegen haben, auch wenn das eher Rennfahrer-Style war und da jetzt kein wirkliches Problem wartete (oder ich hab es übersehen), sondern man einfach sauviel anprüfen und dann beim richtigen Punkt rausfliegen musste.
Heißt erkennen auch richtig gelöst?
Lag heute bei den Verfahrensrügen so ziemlich komplett daneben.
12.01.2021, 17:30
(12.01.2021, 17:26)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:16)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 17:11)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:08)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 16:59)Gast schrieb: Im M/G § 4 Rn steht, das die Verbindung in jedem Verfahrensabschnitt möglich ist, auch in der HV
Wohl Lösung des Ganzen: Wenn, dann handelt es sich schonmal um eine Nachtragsanklage. Diese muss aber von der Kammer in ordnungsgemäßer Besetzung (drei Berufsrichter) zugelassen werden, hier waren nur zwei Berufsrichter in der HV. Deshalb war der Eröffnungsbeschluss bzgl. des 3. Tatkomplexes unwirksam.
BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – 4 StR 405/16 (LG Zweibrücken)
Steht das in der Kommentierung nicht genau umgekehrt? 266 Rn 15 lässt die einbeziehung doch gerade in reduzierter Besetzung zu?
Hast du das wörtlich für mich? Habe den Kommentar gerade nicht zur Hand, das o.g. stammt aus Beck-online.
Habe auch ein Besetzungsfehler bejaht, weil ein Zusammenführungsbeschluss nur in Originalbesetzung erfolgen darf.
Wo steht das?
12.01.2021, 17:38
In Nds. VerwR Klausur
Widerruf einer Zuverlässigkeitsfeststellung im Zsmh mit LuftSiG.
--> Nachträgliche Tatsachen die Widerruf rechtfertigen § 49 II Nr. 3 VwVfG (Ermittlungsverfahren gegen Antragsteller wegen 29 I Nr. 1 BtMG--> 170 II StPO eingestellt)
(P) Mitwirkungshandlung (Drogenscreening) (-) --> Zweifel an der Zuverlässigkeit
Antragserwiderung auf 80 V Antrag auf Wdhst. d a. W.
(P) Klage erst nach regulärem Ablauf (5J.) der Zuverlässigkeitsfeststellung (RSB?)
Widerruf einer Zuverlässigkeitsfeststellung im Zsmh mit LuftSiG.
--> Nachträgliche Tatsachen die Widerruf rechtfertigen § 49 II Nr. 3 VwVfG (Ermittlungsverfahren gegen Antragsteller wegen 29 I Nr. 1 BtMG--> 170 II StPO eingestellt)
(P) Mitwirkungshandlung (Drogenscreening) (-) --> Zweifel an der Zuverlässigkeit
Antragserwiderung auf 80 V Antrag auf Wdhst. d a. W.
(P) Klage erst nach regulärem Ablauf (5J.) der Zuverlässigkeitsfeststellung (RSB?)
12.01.2021, 17:38
Was habt ihr im 1. Tk wegen der räuberischen Erpressung gesagt?
12.01.2021, 17:42
12.01.2021, 17:55
(12.01.2021, 17:50)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:42)Gastooo schrieb:(12.01.2021, 17:38)Gast schrieb: Was habt ihr im 1. Tk wegen der räuberischen Erpressung gesagt?
Liegt nicht vor, qas hast du
Ich habe es bejaht. An was ist es denn gescheitert bei dir?
Ich hab's verneint, weil er irrig dachte, er hätte einen Anspruch auf die PS4. Also Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht
12.01.2021, 17:58
(12.01.2021, 17:55)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:50)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:42)Gastooo schrieb:(12.01.2021, 17:38)Gast schrieb: Was habt ihr im 1. Tk wegen der räuberischen Erpressung gesagt?
Liegt nicht vor, qas hast du
Ich habe es bejaht. An was ist es denn gescheitert bei dir?
Ich hab's verneint, weil er irrig dachte, er hätte einen Anspruch auf die PS4. Also Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht
Da stand, dass er dachte, er habe einen Anspruch? Wirklich?
12.01.2021, 18:01
(12.01.2021, 17:30)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:26)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:16)ExamenHessen schrieb:(12.01.2021, 17:11)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:08)ExamenHessen schrieb: Wohl Lösung des Ganzen: Wenn, dann handelt es sich schonmal um eine Nachtragsanklage. Diese muss aber von der Kammer in ordnungsgemäßer Besetzung (drei Berufsrichter) zugelassen werden, hier waren nur zwei Berufsrichter in der HV. Deshalb war der Eröffnungsbeschluss bzgl. des 3. Tatkomplexes unwirksam.
BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – 4 StR 405/16 (LG Zweibrücken)
Steht das in der Kommentierung nicht genau umgekehrt? 266 Rn 15 lässt die einbeziehung doch gerade in reduzierter Besetzung zu?
Hast du das wörtlich für mich? Habe den Kommentar gerade nicht zur Hand, das o.g. stammt aus Beck-online.
Habe auch ein Besetzungsfehler bejaht, weil ein Zusammenführungsbeschluss nur in Originalbesetzung erfolgen darf.
Wo steht das?
M/G § 76 rn 8 gvg
12.01.2021, 18:02
(12.01.2021, 17:58)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:55)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:50)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:42)Gastooo schrieb:(12.01.2021, 17:38)Gast schrieb: Was habt ihr im 1. Tk wegen der räuberischen Erpressung gesagt?
Liegt nicht vor, qas hast du
Ich habe es bejaht. An was ist es denn gescheitert bei dir?
Ich hab's verneint, weil er irrig dachte, er hätte einen Anspruch auf die PS4. Also Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht
Da stand, dass er dachte, er habe einen Anspruch? Wirklich?
Da stand er dachte, der Geschädigte hätte es ihm geschenkt, obwohl der Geschädigte sagte, er hätte es nicht geschenkt. Irgendwie sowas
12.01.2021, 18:03
(12.01.2021, 17:58)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:55)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:50)Gast schrieb:(12.01.2021, 17:42)Gastooo schrieb:(12.01.2021, 17:38)Gast schrieb: Was habt ihr im 1. Tk wegen der räuberischen Erpressung gesagt?
Liegt nicht vor, qas hast du
Ich habe es bejaht. An was ist es denn gescheitert bei dir?
Ich hab's verneint, weil er irrig dachte, er hätte einen Anspruch auf die PS4. Also Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht
Da stand, dass er dachte, er habe einen Anspruch? Wirklich?
Ja, stand da! Aber wenn den Irrtum bejaht (der vermeidbar war?) dann schneidet man sich doch den Rücktritt vom Versuch ab. Da wollte der Fall doch eigentlich hin.