17.10.2020, 13:25
In Bayern kann man immer(!) verbessern, in NRW nicht. Man hat keinen Aktenvortrag, weder im ersten noch im Zweiten! Ist doch klar, dass „ein bisschen plaudern“ nicht so viel gewichtet wird wie eine Prüfungsleistung, in der man auch eine impromptu-Präsentation über einen unbekannten Fall halten muss. Ihr müsst im zweiten nichtmal ganze Urteile schreiben. Habt kürzere Sachverhalte.
Ich bin ein Bayern-NRW Wechsler und habe mich verschlechtert. Ich kann mich aber noch gut daran erinnern, wie uns an der LMU seit dem ersten Semester eingebläut wurde, dass bei uns alles sooo anders ist. Komischerweise konnte ich diesen Unterschied nach dem Wechsel nicht wahrnehmen.
Ich bin ein Bayern-NRW Wechsler und habe mich verschlechtert. Ich kann mich aber noch gut daran erinnern, wie uns an der LMU seit dem ersten Semester eingebläut wurde, dass bei uns alles sooo anders ist. Komischerweise konnte ich diesen Unterschied nach dem Wechsel nicht wahrnehmen.
18.10.2020, 13:21
Das Recht der Hypothek in den Pflichtfachstoff des ersten Examens in NRW einzuführen, ist ohnehin Etikettenschwindel. Bislang war das Recht der Grundschuld Pflichtfachstoff und wiederkehrend Gegenstand von Examensklausuren. Wegen der Verweisung in § 1192 Abs. 1 BGB muss man das Recht der Hypothek also sowieso drauf haben.
19.10.2020, 13:29
(18.10.2020, 13:21)Gast schrieb: Das Recht der Hypothek in den Pflichtfachstoff des ersten Examens in NRW einzuführen, ist ohnehin Etikettenschwindel. Bislang war das Recht der Grundschuld Pflichtfachstoff und wiederkehrend Gegenstand von Examensklausuren. Wegen der Verweisung in § 1192 Abs. 1 BGB muss man das Recht der Hypothek also sowieso drauf haben.
Sofern es nicht den grundlegenden Unterschied der Akzessorietät der Hypothek gäbe, wodurch sich in allen wesentlichen Bereiche (Bestellung, Bestehen, Übertragung, gutgläubiger Erwerb, Erlöschen, Einwendungen, Rückübertragung) Unterschiede zwischen Grundschuld und Hypothek ergeben. Siehe insofern auch § 1192 Abs. 1 am Ende. Ist halt absurd das eine ohne das andere zu lernen, da sich ja gerade aus den Unterschieden das wesentliche Verständnis der beiden Sicherungsinstrumente bildet
19.10.2020, 13:41
(17.10.2020, 13:21)Gastigst schrieb: ja Die Bayern... das Bundesland, in dem die Mehrheit im Examen das Ermächtigungsgesetz für verfassungsgemäß erklärt hat... ausgezeichnete Juristen ^^
Das Ermächtigungsgesetz? Da musst du uns mal auf die Sprünge helfen: Was genau meinst du und den Kontext bitte. 1933 wurde mW im Reichtsag das Ermächtigungsgesetz mit Mehrheit der bürgerlicher Parteien und NSDAP beschlossen. Gab es in Bayern ein Extraverfahren?
Zum Thema: NRW spinnt. Die Stofffülle müsste verkleinert werden. Die älteren Juristen, insbesondere diejenigen, die in 1970er und 1980er-Jahren ihr Examen gemacht haben, waren keine "Rechtsstaaats-Rohrkrepierer". Daher verstehe ich nicht, weshalb heute mit dem Argument der gutausgebildeten Juristen ständig um die Ecke gekommen wird, um diese Stofffülle zu rechtfertigen. Das Referendariat ist mit lustlosen Richtern und Staatsanwälten ein Paradebeispiel für schlechte Juristenausbildung, aber die Stofffülle muss stimmen.
19.10.2020, 17:08
(19.10.2020, 13:29)C8H10N4O2 schrieb:(18.10.2020, 13:21)Gast schrieb: Das Recht der Hypothek in den Pflichtfachstoff des ersten Examens in NRW einzuführen, ist ohnehin Etikettenschwindel. Bislang war das Recht der Grundschuld Pflichtfachstoff und wiederkehrend Gegenstand von Examensklausuren. Wegen der Verweisung in § 1192 Abs. 1 BGB muss man das Recht der Hypothek also sowieso drauf haben.
Sofern es nicht den grundlegenden Unterschied der Akzessorietät der Hypothek gäbe, wodurch sich in allen wesentlichen Bereiche (Bestellung, Bestehen, Übertragung, gutgläubiger Erwerb, Erlöschen, Einwendungen, Rückübertragung) Unterschiede zwischen Grundschuld und Hypothek ergeben. Siehe insofern auch § 1192 Abs. 1 am Ende. Ist halt absurd das eine ohne das andere zu lernen, da sich ja gerade aus den Unterschieden das wesentliche Verständnis der beiden Sicherungsinstrumente bildet
Die Hypothek wird in NRW gelehrt und regelmäßig auch Kenntnis darüber verlangt. Es kam zB in unserer mündlichen Prüfung dran. Etikettenschwindel trifft ed ganz gut.
19.10.2020, 17:10
Bayern ist nicht besser als andere Bundesländer, sie erzählen das einfach nur pausenlos. Lasst sie in dem Glauben. Es gibt ihnen Halt.
19.10.2020, 17:31
(19.10.2020, 13:41)Gast schrieb:(17.10.2020, 13:21)Gastigst schrieb: ja Die Bayern... das Bundesland, in dem die Mehrheit im Examen das Ermächtigungsgesetz für verfassungsgemäß erklärt hat... ausgezeichnete Juristen ^^
Das Ermächtigungsgesetz? Da musst du uns mal auf die Sprünge helfen: Was genau meinst du und den Kontext bitte. 1933 wurde mW im Reichtsag das Ermächtigungsgesetz mit Mehrheit der bürgerlicher Parteien und NSDAP beschlossen. Gab es in Bayern ein Extraverfahren?
Zum Thema: NRW spinnt. Die Stofffülle müsste verkleinert werden. Die älteren Juristen, insbesondere diejenigen, die in 1970er und 1980er-Jahren ihr Examen gemacht haben, waren keine "Rechtsstaaats-Rohrkrepierer". Daher verstehe ich nicht, weshalb heute mit dem Argument der gutausgebildeten Juristen ständig um die Ecke gekommen wird, um diese Stofffülle zu rechtfertigen. Das Referendariat ist mit lustlosen Richtern und Staatsanwälten ein Paradebeispiel für schlechte Juristenausbildung, aber die Stofffülle muss stimmen.
Das Ermächtigungsgesetz ist in Bayern mal als Klausur im Examen gelaufen. Die Mehrheit der Prüflinge fand das Gesetz so in Ordnung. Ging mal durch die Medien. Darauf möchte er/sie wohl hinaus.
19.10.2020, 17:56
(19.10.2020, 17:31)Gast schrieb:(19.10.2020, 13:41)Gast schrieb:(17.10.2020, 13:21)Gastigst schrieb: ja Die Bayern... das Bundesland, in dem die Mehrheit im Examen das Ermächtigungsgesetz für verfassungsgemäß erklärt hat... ausgezeichnete Juristen ^^
Das Ermächtigungsgesetz? Da musst du uns mal auf die Sprünge helfen: Was genau meinst du und den Kontext bitte. 1933 wurde mW im Reichtsag das Ermächtigungsgesetz mit Mehrheit der bürgerlicher Parteien und NSDAP beschlossen. Gab es in Bayern ein Extraverfahren?
Zum Thema: NRW spinnt. Die Stofffülle müsste verkleinert werden. Die älteren Juristen, insbesondere diejenigen, die in 1970er und 1980er-Jahren ihr Examen gemacht haben, waren keine "Rechtsstaaats-Rohrkrepierer". Daher verstehe ich nicht, weshalb heute mit dem Argument der gutausgebildeten Juristen ständig um die Ecke gekommen wird, um diese Stofffülle zu rechtfertigen. Das Referendariat ist mit lustlosen Richtern und Staatsanwälten ein Paradebeispiel für schlechte Juristenausbildung, aber die Stofffülle muss stimmen.
Das Ermächtigungsgesetz ist in Bayern mal als Klausur im Examen gelaufen. Die Mehrheit der Prüflinge fand das Gesetz so in Ordnung. Ging mal durch die Medien. Darauf möchte er/sie wohl hinaus.
Könnte man ja in Corona-Einkleidung wiederholen.
19.10.2020, 18:54
(19.10.2020, 13:29)C8H10N4O2 schrieb:(18.10.2020, 13:21)Gast schrieb: Das Recht der Hypothek in den Pflichtfachstoff des ersten Examens in NRW einzuführen, ist ohnehin Etikettenschwindel. Bislang war das Recht der Grundschuld Pflichtfachstoff und wiederkehrend Gegenstand von Examensklausuren. Wegen der Verweisung in § 1192 Abs. 1 BGB muss man das Recht der Hypothek also sowieso drauf haben.
Sofern es nicht den grundlegenden Unterschied der Akzessorietät der Hypothek gäbe, wodurch sich in allen wesentlichen Bereiche (Bestellung, Bestehen, Übertragung, gutgläubiger Erwerb, Erlöschen, Einwendungen, Rückübertragung) Unterschiede zwischen Grundschuld und Hypothek ergeben. Siehe insofern auch § 1192 Abs. 1 am Ende. Ist halt absurd das eine ohne das andere zu lernen, da sich ja gerade aus den Unterschieden das wesentliche Verständnis der beiden Sicherungsinstrumente bildet
Das ist ja kein Widerspruch. Weil es "absurd" wäre, das eine ohne das andere zu lernen, lernt man das Recht der Hypothek in NRW eben ohnehin mit. So war es jedenfalls bei mir (und bei mir im Repetitorium), bei vielen anderen auch und so macht es auch didaktisch nur Sinn.