06.10.2020, 11:30
Was oder tenoriert man bei einer einseitigen Erledigungserklärung im einstweiligen Rechtsschutz?
Bsp.: AS begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen AG. Der Antrag ist zunächst zulässig und begründet, wird aber nach Rechtshängigkeit unbegründet (z.B. wird der materielle Anspruch erfüllt). AS erklärt die Erledigung (zulässig auch im EilRS), der Antragsgegner widerspricht. Tatsächlich ist Erledigung eingetreten.
Tenor?
Bei einer Hauptsache würde man ja sagen, "Es wird festgestellt, dass der RS in der HS erledigt ist." Eine HS gibt es hier aber ja gerade nicht...
Zusatzfrage: ist die einseitige EE im EilRS trotzdem eine Antragsumstellung nach § 264 Nr. 2 ZPO (analog?) in einen Feststellungsantrag (es ist ja gerade kein Klagverfahren)?
Bsp.: AS begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen AG. Der Antrag ist zunächst zulässig und begründet, wird aber nach Rechtshängigkeit unbegründet (z.B. wird der materielle Anspruch erfüllt). AS erklärt die Erledigung (zulässig auch im EilRS), der Antragsgegner widerspricht. Tatsächlich ist Erledigung eingetreten.
Tenor?
Bei einer Hauptsache würde man ja sagen, "Es wird festgestellt, dass der RS in der HS erledigt ist." Eine HS gibt es hier aber ja gerade nicht...
Zusatzfrage: ist die einseitige EE im EilRS trotzdem eine Antragsumstellung nach § 264 Nr. 2 ZPO (analog?) in einen Feststellungsantrag (es ist ja gerade kein Klagverfahren)?
06.10.2020, 12:14
Ich würde einfach schreiben, dass festgestellt wird, dass das Verfahren im einstweiligen Verfügungsverfahren erledigt ist.
264 Nr. 2 ZPO dürfte für eine analoge Anwendung herhalten.
264 Nr. 2 ZPO dürfte für eine analoge Anwendung herhalten.