29.09.2020, 10:45
Hallo,
irgendwie stehe ich mir gerade selbst im Weg.
Während bei Verkehrsdelikten eine möglichst niedrige BAK für den Beschuldigten günstig ist, ist es bei §§20, 21 StGB eine möglichst hohe.
Soweit ich es verstanden habe, ist es bei den Verkehrsdelikten so, dass man dann, wenn man eine Angabe zum Trinkende hat, diese als Beginn der Resorptionsphase nimmt (was im Endeffekt für den Beschuldigten blöd ist - daher sollte man grundsätzlich besser auf eine solche Frage als Beschuldigter nichts sagen). Hat man eine solche Angabe nicht, ist in dubio pro reo vom Tatzeitpunkt als Trinkende auszugehen. Soweit so gut.
Wie ist das bei den §§ 20, 21 StGB? Stellt man da immer auf den Tatzeitpunkt ab oder sofern man eine entsprechende Angabe hat auf ein Trinkende? Im Grunde genommen wäre das ja für den Beschuldigten besser, weil dann am Ende eine höhere BAK rauskäme.
Beispiel:
Trinkende 02:00 Uhr
Tatzeit: 04:00 Uhr
Blutentnahme: 0,6 Uhr mit 1,0 Promille
Berücksichtigung des Trinkendes ergibt dann: 4 x 0,2 + 0,2 = 1,0 (plus 1,0 = 2,0) --> besser für den BES als ohne Berücksichtigung
Ohne Berücksichtigung des Trinkendes: 2 x 0,2 + 0,2 = 0,6 (plus 1,0 = 1,6)
Vielleicht weiß jemand, wie man das macht, ich stehe tatsächlich sehr auf dem Schlauch. Bei §§ 20,21 StGB meine ich, dass man da eigentlich ja nicht einfach auf einen anderen Zeitpunkt abstellen kann, als auf den Tatzeitpunkt...Damit müsste ein Trinkende egal sein.
Danke
irgendwie stehe ich mir gerade selbst im Weg.
Während bei Verkehrsdelikten eine möglichst niedrige BAK für den Beschuldigten günstig ist, ist es bei §§20, 21 StGB eine möglichst hohe.
Soweit ich es verstanden habe, ist es bei den Verkehrsdelikten so, dass man dann, wenn man eine Angabe zum Trinkende hat, diese als Beginn der Resorptionsphase nimmt (was im Endeffekt für den Beschuldigten blöd ist - daher sollte man grundsätzlich besser auf eine solche Frage als Beschuldigter nichts sagen). Hat man eine solche Angabe nicht, ist in dubio pro reo vom Tatzeitpunkt als Trinkende auszugehen. Soweit so gut.
Wie ist das bei den §§ 20, 21 StGB? Stellt man da immer auf den Tatzeitpunkt ab oder sofern man eine entsprechende Angabe hat auf ein Trinkende? Im Grunde genommen wäre das ja für den Beschuldigten besser, weil dann am Ende eine höhere BAK rauskäme.
Beispiel:
Trinkende 02:00 Uhr
Tatzeit: 04:00 Uhr
Blutentnahme: 0,6 Uhr mit 1,0 Promille
Berücksichtigung des Trinkendes ergibt dann: 4 x 0,2 + 0,2 = 1,0 (plus 1,0 = 2,0) --> besser für den BES als ohne Berücksichtigung
Ohne Berücksichtigung des Trinkendes: 2 x 0,2 + 0,2 = 0,6 (plus 1,0 = 1,6)
Vielleicht weiß jemand, wie man das macht, ich stehe tatsächlich sehr auf dem Schlauch. Bei §§ 20,21 StGB meine ich, dass man da eigentlich ja nicht einfach auf einen anderen Zeitpunkt abstellen kann, als auf den Tatzeitpunkt...Damit müsste ein Trinkende egal sein.
Danke

17.12.2021, 09:41
Für diese Fragestellung entfällt die Einbeziehung eines Trinkendes. Es kann also mit 0,2%o pro Stunde und Zuschlag gerechnet werden. Du siehst das also richtig.
01.01.2022, 21:07
Beispiel:
Trinkende 02:00 Uhr
Tatzeit: 04:00 Uhr
Blutentnahme: 0,6 Uhr mit 1,0 Promille
Berücksichtigung des Trinkendes ergibt dann: 4 x 0,2 + 0,2 = 1,0 (plus 1,0 = 2,0) --> besser für den BES als ohne Berücksichtigung
Ohne Berücksichtigung des Trinkendes: 2 x 0,2 + 0,2 = 0,6 (plus 1,0 = 1,6)
____
Genau richtig. Es kommt bei §§20,21 auf die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt an. Du musst nicht bis zum Trinkende zurückrechnen. :-)
Trinkende 02:00 Uhr
Tatzeit: 04:00 Uhr
Blutentnahme: 0,6 Uhr mit 1,0 Promille
Berücksichtigung des Trinkendes ergibt dann: 4 x 0,2 + 0,2 = 1,0 (plus 1,0 = 2,0) --> besser für den BES als ohne Berücksichtigung
Ohne Berücksichtigung des Trinkendes: 2 x 0,2 + 0,2 = 0,6 (plus 1,0 = 1,6)
____
Genau richtig. Es kommt bei §§20,21 auf die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt an. Du musst nicht bis zum Trinkende zurückrechnen. :-)