03.08.2016, 08:58
Bzgl. der Korrektur des Betrags von 1,15 auf 1,3 Mio. habe ich zunächst grundsätzliche Formunwirksamkeit aus Vertrag hinsichtlich der Hauptforderung angenommen. Habe dann jedoch angenommen, dass er sich wg. Treuwidrigkeit gem. 242 BGB nicht darauf berufen kann, da noch im Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingeräumt wurde, dass die Hauptforderung eigentlich 1,3 Mio betragen sollte, jedoch wurde sich auch zugleich auf den Formmangel berufen. Meint ihr das ist vertretbar?
03.08.2016, 09:00
Edit: also Formunwirksamkeit nur hinsichtlich der korrigierten Hauptforderung, da eine Paraphe der Schriftform grundsätzlich nicht genügt.
03.08.2016, 09:04
(02.08.2016, 22:23)Gast schrieb: Nochmal zum Thema "Organ der Rechtspflege": schon klar, dass man nicht lügen darf, aber einfaches Bestreiten, um dem Beklagten die Beweislast aufzubürden, ist das ok? Wäre ja im Sinne des Mandanten, ihm durch das Anerkenntnis noch ne zusätzliche AGL zu geben, falls das Gericht den Bürgschaftsanspruch tatsächlich als verjährt ansieht...
Also aus meiner Sicht konnte man die Anfechtung bzw. die Nachricht auf der Mailbox wg. 138 IV nicht bestreiten.
03.08.2016, 09:05
(03.08.2016, 08:58)HH-Examen schrieb: Bzgl. der Korrektur des Betrags von 1,15 auf 1,3 Mio. habe ich zunächst grundsätzliche Formunwirksamkeit aus Vertrag hinsichtlich der Hauptforderung angenommen. Habe dann jedoch angenommen, dass er sich wg. Treuwidrigkeit gem. 242 BGB nicht darauf berufen kann, da noch im Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingeräumt wurde, dass die Hauptforderung eigentlich 1,3 Mio betragen sollte, jedoch wurde sich auch zugleich auf den Formmangel berufen. Meint ihr das ist vertretbar?
Warum sollte denn der ganze Vertrag unwirksam sein? Also auch bezüglich des geringeren Teils?
Und warum sollte es nicht vertretbar sein? Es kommt ja meistens mehr darauf an wie man etwas schreibt und nicht auf das genaue Ergebnis. Insofern ist entscheidend warum du gesagt hast der gesamte Vertrag ist unwirksam und wie du das begründet hast.
03.08.2016, 09:06
(03.08.2016, 09:04)Di schrieb:(02.08.2016, 22:23)Gast schrieb: Nochmal zum Thema "Organ der Rechtspflege": schon klar, dass man nicht lügen darf, aber einfaches Bestreiten, um dem Beklagten die Beweislast aufzubürden, ist das ok? Wäre ja im Sinne des Mandanten, ihm durch das Anerkenntnis noch ne zusätzliche AGL zu geben, falls das Gericht den Bürgschaftsanspruch tatsächlich als verjährt ansieht...
Also aus meiner Sicht konnte man die Anfechtung bzw. die Nachricht auf der Mailbox wg. 138 IV nicht bestreiten.
In Nrw gab es keine Mailbox Nachricht nur ein Telefonat.
03.08.2016, 09:24
(03.08.2016, 09:06)Examen NRW schrieb:Ah, alles klar :-) Also gibt es doch minimale Abwandlungen in den Sachverhalten.. bei uns hat der K das Telefonat bewusst nicht angenommen.(03.08.2016, 09:04)Di schrieb:(02.08.2016, 22:23)Gast schrieb: Nochmal zum Thema "Organ der Rechtspflege": schon klar, dass man nicht lügen darf, aber einfaches Bestreiten, um dem Beklagten die Beweislast aufzubürden, ist das ok? Wäre ja im Sinne des Mandanten, ihm durch das Anerkenntnis noch ne zusätzliche AGL zu geben, falls das Gericht den Bürgschaftsanspruch tatsächlich als verjährt ansieht...
Also aus meiner Sicht konnte man die Anfechtung bzw. die Nachricht auf der Mailbox wg. 138 IV nicht bestreiten.
In Nrw gab es keine Mailbox Nachricht nur ein Telefonat.
03.08.2016, 13:25
Waren die Klausuren eigentlich irgendwelchen aktuellen BGH Entscheidungen nachgebildet? Hab nichts gefunden....:s
03.08.2016, 19:39
(02.08.2016, 18:09)Sa schrieb: Meine Lösung:Ja, klingt aber überzeugend; das VU gegen die GmbH ist wohl unter entsprechender Anwendung von 768 II unbeachtlich, damit die Forderung in 2015 verjährt.
- Anspruch aus §§ 780, 781 BGB (-), da Schuldanerkenntnis wirksam gemäß §§ 142 I, 123 I BGB angefochten.
- Anspruch aus § 488 I 2 BGB i.Vm. § 765 I BGB?
* Bestehen der Hauptforderung (+)
* Wirksamer Bürgschaftsvertrag (+), aber nur i.H.v. 1,15 Mio. €
(wegen §§ 766 S. 1, 125 BGB)
* Keine Einreden des Bürgen (§ 768 BGB)
- Einrede gegen die Bürgschaft selbst: Verjährung? (-), da
Schuldanerkenntnis i.S.v. § 212 I Nr. 1 BGB
(Anfechtungsgrund bezog sich nur darauf, allein ein abstraktes
Schuldanerkenntnis abzugeben, nicht darauf, dass der Bürge
den Anspruch als tatsächlich und rechtlich bestehend
akzeptiert hat) und somit Neubeginn der Verjährung im
September 2013 und Ende erst im September 2016.
- Einrede gegen die Hauptforderung: Verjährung? (+),
da nach Ende der Verhandlungen Mitte Januar 2015 Mitte März
2015 verjährt (§ 203 BGB), also vor Zustellung des
Mahnbescheids im Juni 2016; zwar grds. 30-jährige
Verjährungsfrist wegen VU im Februar 2015, aber Bürge
verliert Einrede der Verjährung wegen § 768 II BGB nicht, da
Verzicht durch die Hauptschuldnerin.
Bin mir überall sehr unsicher und v.a. aus klausurtaktischen Gründen nicht wirklich überzeugt. :s
Wenn man dann noch die Unwirksamkeit der Änderung auf 1,3 Mio berücksichtigt, gibt es zwei Stellen, an denen die Klausur für den Mandanten "schlecht" lief...
03.08.2016, 19:46
Wie habt Ihr denn den Zinsanspruch (10%) beurteilt?
03.08.2016, 19:54
Ich hab die vertraglichen Zinsen ausgerechnet und dann Verzigszinsen weiterhin beantragt, also
1 430 000 € zzgl. Zinsen iHv 5%-Punkten ü. Basiszinssatz an dem 02.01.2011
KA ob das so geht
1 430 000 € zzgl. Zinsen iHv 5%-Punkten ü. Basiszinssatz an dem 02.01.2011
KA ob das so geht